Bekanntmachung Nr. 07/22/32 zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET) „Datengestützte Agrar- und Ernährungssysteme (ICT-AGRI-FOOD)“

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 07/​22/​32
zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben
im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET)
„Datengestützte Agrar- und Ernährungssysteme (ICT-AGRI-FOOD)“

Vom 3. Mai 2022

1 Ziel der Förderung und Hintergründe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich im „European Research Area-Netzwerk Cofund on ICT-enabled agri-food systems“ (ERA-NET Cofund ICT-AGRI-FOOD). Mit ICT-AGRI-FOOD fördert die Europäische Kommission unter Horizont 2020 transnationale Forschungsverbünde zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Transparenz der Agrar- und Ernährungssysteme durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung ­verschiedener nationaler und regionaler Forschungsprogramme im Bereich digitaler Technologien entlang der Wertschöpfungskette.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzung hat das ERA-NET ICT-AGRI-FOOD eine Bekanntmachung zur transnationalen ­Forschungsförderung veröffentlicht. Am Forschungsnetzwerk beteiligen sich 19 nationale und regionale Förderorganisationen aus 14 europäischen Mitgliedsstaaten sowie zwei EU-assoziierten Staaten und einem nicht EU assoziierten Staat aus Übersee.

2 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der BMEL-Förderung sind transnationale Verbund-Forschungsvorhaben zu allen drei Themenbereichen der Bekanntmachung: „Transparentere Agrar- und Ernährungssysteme für Verbraucher und andere Akteure entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette auf der Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“.

THEMA 1 – Agrar- und Ernährungssysteme, die durch vernetzte digitale Technologien ermächtigt/​aktiviert werden und für Verbraucherinnen/​Verbraucher, Landwirtinnen/​Landwirte und andere Interessengruppen entlang der Wertschöpfungskette der Agrar- und Ernährungswirtschaft transparenter sind

Dieses Thema umfasst datengestützte Systeme, die Transparenz für die verschiedenen Endnutzer entlang der Wertschöpfungskette der Agrar- und Ernährungswirtschaft von der Erzeugung bis zum Verbrauch sowie für Beratung, Verwaltungsbehörden und die politische Ebene ermöglichen und fördern (einschließlich verbesserter Dateninfrastruktur, Datenmanagement, Datenverwaltung, Datensicherheit und Datenschutz).

Die Projekte untersuchen, entwickeln, testen und nutzen digitale Werkzeuge, um Informations-/​Kommunikations­lücken im Agrarernährungssystem entlang der Wertschöpfungskette zu schließen. Dabei sollte der Forschungs-, ­Entwicklungs- und Innovations-Prozess mit einer Kartierung der Wertschöpfungskette von der Erzeugung bis zu den Verbraucherinnen/​Verbrauchern beginnen und in einem nächsten Schritt kritische Punkte/​Prozessschritte identifizieren und einführen, bei denen der Informationsfluss (und die Transparenz) verbessert werden können. In einem weiteren Schritt könnten mögliche Interventionsinstrumente vorgeschlagen, integriert und getestet werden. Ein Schwerpunkt sollte auf dem Stand der Technik und fehlenden technologischen Lösungen oder der Kombination von digitalen Werkzeugen und/​oder methodischen Lücken liegen. Digitale Werkzeuge, die miteinander vernetzt sind, sollen gefördert werden. Die potenzielle Übertragbarkeit der entwickelten Lösungen auf andere Agrar- und Ernährungssysteme sollte dargelegt werden.

THEMA 2 – Ermittlung, Behebung und Beseitigung von Hindernissen für die Einführung von IKT-Technologien in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

Dieses Thema bezieht sich auf die Ermittlung und Beseitigung institutioneller, wirtschaftlicher und sozialer Hindernisse für die Einführung von IKT-Technologien zur Erreichung der Nachhaltigkeit von Agrar- und Ernährungssystemen. Die folgenden Aspekte sollten berücksichtigt werden:

Integration sozialwissenschaftlicher Forschung zum Verständnis sozialer und kultureller Praktiken, z. B. in der Landwirtschaft, der Lebensmittelverarbeitung, dem Vertrieb und dem Verbraucherverhalten, mit dem Ziel, Mechanismen und Modelle für eine verstärkte Übernahme technologischer Lösungen und den Datenaustausch innerhalb von Agrar- und Ernährungssystemen zu ermitteln.
Verstehen, wie sich die Digitalisierung auf die Strukturen des Agrar- und Ernährungssystems und das Verhalten der Akteure auswirkt: Identifizierung erfolgreicher Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle, Untersuchung von Steuerung, Führung und Organisationen innerhalb neuer Innovationsarenen (z. B. von Start-ups zu Großunternehmen, Übergang von kleinen zu großen Unternehmen mit Scale-up) digitalisierter Agrar- und Ernährungssysteme.
Entwicklung benutzerfreundlicherer Technologien und Dienstleistungen, wie z. B. ethische Nudging-Tools (z. B. für Direktmarketing und Einkaufserlebnisse), Informationstools (z. B. soziale Medien, Apps), Gamification-Ansätze, Co-Design usw.
Von der Identifizierung von Hindernissen hin zu Lösungskonzepten voranschreiten, einschließlich beispielsweise Entwicklung von Standards (falls möglich und zutreffend).

THEMA 3 – Entwicklung und Folgenabschätzung (wenn möglich Evaluierung) datengestützter Belohnungs- und Anreizsysteme zur Förderung nachhaltiger und widerstandsfähiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden

Diese Systeme sollen Rückkopplungsschleifen in der Lebensmittelwertschöpfungskette und die Ermittlung von ­Akteuren einbeziehen und berücksichtigen, die bereit sind, einen Teil der Kosten des Engagements für die Stärkung von Ökosystemleistungen zu tragen (einschließlich Kohlenstoffbindung, Schutz der biologischen Vielfalt, Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, Schutz von Gewässern, Vermeidung von Antibiotika, Förderung von Bestäubern usw.). Die Projekte sollen gezielte Beratung und digitale Instrumente für neue Politiken und rechtliche Rahmenbedingungen oder andere Anreiz- und Belohnungssysteme ausarbeiten.

Eine vollständige Beschreibung der Themenbereiche, ihre Abgrenzung sowie eine Auflistung weiterer wichtiger Informationen und Kriterien der Förderfähigkeit sind der transnationalen Bekanntmachung (Call Announcement Document = Call Document) vom 3. Mai 2022 zu entnehmen (https:/​/​www.ictagrifood.eu).

3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF, Stand: November 2019), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017, Stand: November 2019). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zu einem Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ­entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Stiftungen, Verbände und sonstige Antragstellende, die nicht primär wirtschaftlich tätig sind, sowie Einrichtungen des Bundes und der Länder mit Forschungsaufgaben sowie Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren. Kleine oder mittlere Unternehmen und internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen. Mit den zu för­dernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leis­tungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Die Antragstellenden werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 2) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen, transnationalen Bekanntmachung beschriebenen, allgemeinen Regelungen (siehe insbesondere Nummer 3).

6 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt. Pro Vorhaben stehen maximal 200 000 Euro für deutsche Antragstellende zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen, projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden in diesem Fall nicht gewährt. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden.

7 Art und Umfang der Zuwendung

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 325
EU-Forschungsangelegenheiten, EMFF
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Internet: www.ble.de 

Ansprechpartner:

Herr Dr. Johannes Pfeifer
Telefon: +49 (0) 228 6845-2634
E-Mail: Johannes.Pfeifer@ble.de

Frau Dr. Elke Saggau
Telefon: +49 (0) 228 6845-3930
E-Mail: Elke.Saggau@ble.de

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Die Einreichung des Vollantrags erfolgt online über das ICT-AGRI-FOOD Online Submission Tool (https:/​/​www.ictagrifood.eu/​node/​44929). Hier finden sich alle Informationen zur Bekannt­machung (Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, Nebenbestimmungen). Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern einzuholen („National Contact Points“, zu finden im Call Announcement Document).

Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 15. August 2022, 13.00 Uhr CEST.

Die eingereichten Vollanträge werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Fördermittelgeber die Vollanträge auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Anträge prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung (siehe unter anderem Nummer 2).

Die Vollanträge werden erneut von einem internationalen Gutachtergremium bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung und der verfügbaren Fördermittel werden die Vollanträge zur Förderung ausgewählt.

Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im November 2022 mit. Deutsche Antragstellende werden vom Projektträger danach zeitnah und schriftlich aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen (siehe Nummer 3) bei der BLE zu stellen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 3. Mai 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Diez

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