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Bekanntmachung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Ralf1403 (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 41 Absatz 1 Satz 2
und § 42 Absatz 1 Satz 2
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Vom 27. Februar 2025
I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 5. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) bekannt, dass die Verantwortlichen ihre nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 TEHG einzureichenden Emissionsgenehmigungen innerhalb einer Frist bis Montag, 30. Juni 2025, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) einzureichen haben.

II.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 42 Absatz 1 Satz 2 TEHG, bekannt, dass die Verantwortlichen ihre nach § 6 Absatz 1 TEHG für die Handelsperiode einzureichenden Überwachungspläne innerhalb einer Frist bis Montag, 30. Juni 2025, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) einzureichen haben.

III.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

IV.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der DEHSt im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

V.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die schnelle und sichere Abwicklung der Verfahren der Überprüfung zwecks Emissionsgenehmigung und Genehmigung der Überwachungspläne wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Emissionsgenehmigungen und Überwachungspläne bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingereicht werden müssten.

Berlin, den 27. Februar 2025

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Christoph Kühleis

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