Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Published On: Montag, 31.07.2023By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Vom 19. Juni 2023
I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) bekannt, dass die Verantwortlichen ihre gemäß § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode einzureichenden Überwachungspläne innerhalb einer Frist bis Dienstag, 31. Oktober 2023 (Ende der Antragsfrist) einzureichen haben.

II.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, City Campus, Haus 3, Eingang 3A, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Abwicklung des Verfahrens der Überprüfung zwecks Genehmigung der Überwachungspläne für die Ermittlung der Brennstoffemissionen durch die zuständige Behörde wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemein­verfügung aufschiebende Wirkung hätten und die gesetzlich verpflichtend einzureichenden Überwachungspläne von BEHG-Verantwortlichen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingereicht würden.

Berlin, den 19. Juni 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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