Umweltbundesamt
Bekanntmachung
nach § 15 Absatz 1 Satz 5 1. Halbsatz
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
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Das Umweltbundesamt schreibt nach § 15 Absatz 1 Satz 3 – auch in Verbindung mit Absatz 2 – des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG − Europarechtsanpassungsgesetz 2024) vom 5. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) vor, dass folgende Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt:
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Emissionsgenehmigungen nach § 4 Absatz 1 TEHG für Anlagenbetreiber und Verantwortliche;
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Überwachungspläne nach § 6 Absatz 1 TEHG für Betreiber und Verantwortliche;
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Emissionsberichte nach § 5 Absatz 1 TEHG für Betreiber und Verantwortliche;
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Mitteilungen der Änderung des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Zuteilung auswirkt, nach Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
- e)
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Anzeigen des Wechsels von Identität oder Rechtsform eines Betreibers oder Verantwortlichen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TEHG und Anzeigen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betreibers oder Verantwortlichen nach Artikel 16 Absatz 3 TEHG;
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Anträge auf kostenlose Zuteilung von neuen Marktteilnehmern gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
- g)
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Pläne zur Überwachungsmethodik nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
- h)
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Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018;
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Anträge nach der Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) vom 30. Januar 2013 (BAnz AT 07.02.2013 B1), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Mai 2024 (BAnz AT 25.06.2024 B8; im Folgenden: Anträge auf Strompreiskompensation).
Das elektronische Formularerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Betreiber oder Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 TEHG oder von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder vereidigten Buchprüfern, die sich auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dokumente beziehen, müssen unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Für Übermittlungen der Bezugsdatenberichte, des Plans zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie für die Übermittlung der Berichte neuer Marktteilnehmer, der Pläne zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018 sind elektronische Vorlagen zu verwenden. - 2.
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Das Umweltbundesamt schreibt auf Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 2 – auch in Verbindung mit Absatz 2 – TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente von Betreibern oder Antragstellern gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über den vom Umweltbundesamt (UBA) auf seiner Internetseite für das jeweilige Verfahren vorgegebenen Kommunikationsweg (Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt oder über die DEHSt-Plattform) eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Betreiber oder dem Antragsteller von der Prüfstelle oder der Wirtschaftsprüferin, dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Betreiber von Anlagen oder Luftfahrzeugen sowie Prüfstellen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über den vom UBA auf seiner Internetseite für das jeweilige Verfahren vorgegebenen Kommunikationsweg (Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt oder über die DEHSt-Plattform) zu eröffnen. Hiervon ausgenommen sind Verantwortliche und Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 20 Megawatt.
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Das UBA schreibt weiterhin nach § 15 Absatz 1 Satz 2 TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente von Verantwortlichen und Betreibern von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 20 Megawatt im Sinne des § 52 Absatz 1 TEHG gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über den vom UBA auf seiner Internetseite für das jeweilige Verfahren vorgegebenen Kommunikationsweg (Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt oder über die DEHSt-Plattform) eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Verantwortlichen und den in Satz 1 genannten Betreibern von der Prüfstelle oder der Wirtschaftsprüferin, dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer über den vom UBA auf seiner Internetseite für das jeweilige Verfahren vorgegebenen Kommunikationsweg (Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt oder über die DEHSt-Plattform) übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Verantwortliche und die in Satz 1 genannten Betreiber sowie Prüfstellen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für den vom UBA auf seiner Internetseite für das jeweilige Verfahren vorgegebenen Kommunikationsweg (Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt oder über die DEHSt-Plattform) zu eröffnen.
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Die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente müssen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 – auch in Verbindung mit Absatz 2 – TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Die Prüfstellen oder die Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfungsberichte dem Betreiber oder dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die im Falle der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer als Attribut (§ 12 des Vertrauensdienstegesetzes) die Angabe enthält, dass die Inhaberin oder der Inhaber einen dieser Berufe ausübt. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber, soweit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, nicht die Möglichkeit besteht, sich rechtzeitig für eine qualifizierte elektronische Signatur zu identifizieren. Diese Ausnahme gilt nicht für Prüfstellen, die für einen solchen Luftfahrzeugbetreiber eine Bescheinigung erteilen.
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Das Umweltbundesamt schreibt nach § 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 TEHG − Europarechtsanpassungsgesetz 2024 vom 5. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) und Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung (EU-VO 2023/956 vom 10. Mai 2023) vor, dass in Deutschland zugelassene CBAM-Anmelder in der Regelphase die auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen hinsichtlich der Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben, soweit die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte keine andere elektronische Kommunikation vorschreiben.
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Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de, hinsichtlich der Anträge auf Strompreiskompensation unter http://www.strompreiskompensation.de, zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die Internetseite http://www.dehst.de, die E-Mail-Adresse service@dehst.de oder im Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle, City Campus Berlin, Buchholzweg 8, Haus 3, Eingang 3A, 13627 Berlin, Telefon: +49 0/30 89 03-50 50, Telefax: +49 0/30 89 03-50 30, hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation Telefon: +49 0/30 89 03-50 20, Telefax: +49 0/30 89 03-50 10, weitere Informationen zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnung nach Abschnitt I Nummer 1 dient der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 2, 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antrags- und Berichtsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Berichte oder Bescheinigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Christoph Kühleis
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