Bekanntmachung eines Entwurfs einer bindenden Festsetzung über Entgelte, Arbeitszeiten, Entgeltumwandlung und sonstige Arbeitsbedingungen für die in der Herstellung von Knöpfen, Schnallen und Schließen für Bekleidung und Wäsche beschäftigten Heimarbeiter

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
eines Entwurfs einer bindenden Festsetzung
über Entgelte, Arbeitszeiten, Entgeltumwandlung und
sonstige Arbeitsbedingungen
für die in der Herstellung von Knöpfen, Schnallen und
Schließen für Bekleidung und Wäsche beschäftigten Heimarbeiter

Vom 2. März 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die in der Herstellung von Knöpfen, Schnallen und Schließen für Bekleidung und Wäsche beschäftigten Heimarbeiter den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Schriftliche Einsprüche – in doppelter Ausfertigung – können

bis zum 12. April 2023

bei dem Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Herrn Michael Vollert, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, eingereicht werden.

Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

Berlin, den 2. März 2023

Heimarbeitsausschuss
für Knöpfe, Schnallen und Schließen für Bekleidung und Wäsche

Der Vorsitzende
Michael Vollert

Entwurf

Bindende Festsetzung

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: für die Herstellung und für jede Art der Bearbeitung und Zurichtung – dazu gehören auch Schmuck-, Beleg- und Überzieharbeiten – von Knöpfen, Schnallen und Schließen für Bekleidung und Wäsche einschließlich entsprechender Halbfabrikate aus Perlmutter, Steinnuss, Kokosnuss, Horn, Bein, Elfenbein, Bernstein, Schildpatt, Holz, Bambus, Leder, Kunststoff und sonstigen plastischen Massen sowie aus Glas und Porzellan, mit Ausnahme der Gablonzer Artikel und solcher aus Metall;
persönlich: für die Heimarbeiter (§ 2 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes).
§ 2

Arbeitszuteilung

(1) Die dem Heimarbeiter zuzuteilende Arbeitsmenge ist so zu bemessen, dass sie durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte in der für vergleichbare Betriebsarbeiter üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann und die für diese geltende Wochenarbeitszeit nicht übersteigt.

(2) Es ist unzulässig, Heimarbeit von Personen ausführen zu lassen, die in Betrieben als Arbeiter oder Angestellte ganztägig beschäftigt sind.

§ 3

Entgelte und Arbeitszeiten

(1) Das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Mindeststundenentgelt beträgt

ab 1. April 2023 8,90 Euro

(2) Der Geldwert für die Minute ergibt sich aus dem Grundentgelt für die Stunde geteilt durch 60. Die Berechnung des Arbeitsentgeltes erfolgt durch Multiplikation des Geldwertes mit den für die einzelnen Arbeiten festgesetzten Zeiten (Minuten).

(3) Für das Aufnähen von Knöpfen, Schnallen und Schließen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Arbeitszeiten, die einwandfrei zu verarbeitendes Material voraussetzen.

(4) Für das Aufnähen von fehlerfrei sortierten Knöpfen, die in gleicher Art der Ausführung laufend und in großen Mengen hergestellt und handelsüblich auf Lager genommen, auf Vorrat oder Abruf bearbeitet werden, gelten die in Anhang 2 aufgeführten Zeiten.

(5) Für weitere Tätigkeiten gelten die in Anhang 3 aufgeführten Zeiten. Im Übrigen sind für sämtliche in den Anhängen nicht aufgeführte Arbeiten im Geltungsbereich dieser bindenden Festsetzung die Arbeitszeiten so festzusetzen, dass der Heimarbeiter bei Normalleistung und Verwendung einwandfrei zu verarbeitenden Materials das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Mindeststundenentgelt als Mindestverdienst erzielt.

(6) Fehlerhaftes Material ist bei der Bemessung der Zeit entsprechend zu berücksichtigen.

(7) Wird bei Innehaltung der vom Auftraggeber für das Abliefern der Ware und die Ausgabe des Materials festgelegten Zeit im Betrieb mehr als eine halbe Stunde benötigt, so ist die darüber hinaus erforderliche Zeit mit dem Mindeststundenentgelt zu vergüten.

§ 4

Entgeltzahlung

Sind für einen Betrieb Abrechnungszeiträume vereinbart, die sich über mehr als eine Woche erstrecken, so kann allwöchentlich ein Abschlag in Höhe des üblichen Wochenverdienstes gezahlt werden. Die Abrechnung hat mindestens monatlich zu erfolgen.

§ 5

Heimarbeitszuschlag

Für allgemeine Aufwendungen erhält der Heimarbeiter einen Zuschlag von 5 % auf die Stückentgelte. Dieser Zuschlag ist im Entgeltbuch gesondert auszuweisen.

§ 6

Urlaubsanspruch

(1) Der Heimarbeiter hat jährlich Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Für die Dauer des Erholungsurlaubs darf Arbeit an ihn nicht ausgegeben werden.

(2) Der Auftraggeber hat den Zeitpunkt des Urlaubs grundsätzlich mit dem Heimarbeiter zu vereinbaren. Wird der Heimarbeiter von mehreren Auftraggebern beschäftigt, so sollen ihm diese nach Möglichkeit gleichzeitig Urlaub gewähren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so soll der Heimarbeiter den Auftraggebern den Zeitpunkt des Urlaubsantritts mindestens drei Wochen vorher ankündigen. Berechtigten Interessen der Auftraggeber ist Rechnung zu tragen.

§ 7

Urlaubsdauer

(1) Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs beträgt ab dem Kalenderjahr/​Urlaubsjahr 2015 31 Werktage.

(2) War der Heimarbeiter in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres nicht dauernd oder nicht gleichmäßig beschäftigt, so berechnet sich die Urlaubsdauer in der Weise, dass das Urlaubs­entgelt nach § 8 durch den durchschnittlichen Tagesverdienst, den er in der Regel erzielt hat, geteilt wird.

§ 8

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

(1) Der Heimarbeiter erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld.

(2) Der Zuschlag für das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld ist nach dem in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen zu berechnen.

(3) Der Zuschlag beträgt 15,46 %. Hierin sind für das Urlaubsentgelt 12,06 % und für das Urlaubsgeld 3,4 %. enthalten.

§ 9

Auszahlung des Urlaubsentgelts

(1) Das Urlaubsentgelt ist bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(2) Scheidet der Heimarbeiter aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so ist das Urlaubsentgelt bei der letzten Entgeltzahlung mit auszuzahlen. In diesem Fall ist das Urlaubsentgelt von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, das in der Zeit nach Ablauf des Beschäftigungszeitraums verdient wurde, der der letzten Zahlung des Urlaubsgelds zugrunde gelegt worden ist.

§ 10

Eintragung in den Entgeltbeleg

In den Entgeltbeleg sind gesondert folgende Angaben einzutragen:

a)
Urlaubszeitpunkt und Dauer des Urlaubs,
b)
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts (Zeitraum, Bruttoentgelt, Prozentsatz),
c)
Bruttobetrag des Urlaubsentgelts,
d)
Tag der Zahlung des Urlaubsentgelts,
e)
Feiertagszuschläge.
§ 11

Betriebsrat

Bei Meinungsverschiedenheiten über das Arbeitsentgelt, den Urlaub, das Urlaubsentgelt, die Feiertagsbezahlung oder bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergeben, ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, dieser zur Vermittlung einzuschalten. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Unterlagen beim Auftraggeber und bei dem Heimarbeiter einzusehen.

§ 12

Sozialversicherung

Der Heimarbeiter ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung anzumelden.

§ 13

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung, die Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist.

§ 14

Anspruch auf Entgeltumwandlung

(1) Heimarbeiter können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitrags­bemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/​160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern schriftlich vereinbart.

(2) Zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.

§ 15

Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Umgewandelt werden können auf Verlangen des Heimarbeiters Ansprüche auf

a)
das zusätzliche Urlaubsgeld im Sinne von § 8,
b)
sonstige Entgeltbestandteile, soweit es sich im Grunde nach um sozialversicherungs-/​beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

(2) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden.

§ 16

Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.

(2) Die Auftraggeber und Heimarbeiter können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

(3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der Heimarbeiter die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 17

Verfahren

(1) Der Heimarbeiter muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die Heimarbeiter haben den/​die umzuwandelnden Anspruch/​Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrags anzugeben.

(2) Der Heimarbeiter ist an die jeweilige Entscheidung, in der bindenden Festsetzung festgelegte Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich so wesentlich, dass eine Entgeltumwandlung nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.

§ 18

Durchführungsweg

(1) Der Auftraggeber bietet dem Heimarbeiter für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung).

(2) Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchführungswege sowohl eine nach den §§ 10a, 82 ff. des Einkommensteuergesetzes geförderte als auch eine ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.

(3) Das Angebot des Auftraggebers ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Heimarbeiter bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat. Durchführungsweg und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.

§ 19

Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Der Auftraggeber prüft auf Verlangen des Heimarbeiters, ob er die beim bisherigen Auftraggeber oder Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften übernimmt.

§ 20

Insolvenzsicherung

Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich oder anderweitig gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.

§ 21

Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert die Heimarbeiter über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den Heimarbeiter unverzüglich weitergegeben.

§ 22

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

§ 23

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 15. November 2018 (BAnz AT 25.03.2019 B1) außer Kraft.

Berlin, den 2. März 2023

Heimarbeitsausschuss für Knöpfe, Schnallen und Schließen
für Bekleidung und Wäsche

Natalia Stolz
Dr. Mandy Reichel
Edmund Volkwein
Brigitte Döth
Regina Hochgesand

Der Vorsitzende
Michael Vollert

Anhang 1

Arbeitszeit
für das Aufnähen von modischen Knöpfen, Schnallen und Schließen
je 100 Stück in Minuten

A.

Knöpfe

Anzahl
je Karte
Lochknöpfe und
durchsteckbare Ösenknöpfe
Nichtdurchsteckbare Ösenknöpfe (Kanalösen, eingesetzte Plexiösen) Butzenknöpfe
mit zylindrischer Butze
25 12,50 14,50 17,00
20 13,20 15,00 17,80
18 13,40 15,20 18,00
16 13,50 15,50 18,30
14 13,75 15,70 18,60
12 14,00 16,00 19,00
10 14,40 16,50 20,00
 9 14,80 16,80 20,50
 8 15,20 18,10 21,00
 7 15,50 18,50 21,50
 6 16,00 19,00 22,00
 5 17,50 20,50 24,00
 4 19,00 23,00 26,50
 3 23,00 26,00 30,00
 2 30,00 32,00 36,00
 1 44,00 47,00 52,00
B.

Schnallen
(einzeln aufgenäht)

Anzahl
je Karte
gerade ohne Dorn
aufgenäht
schräg mit Dorn
 6 67,00
 5 50,00 63,00
 4 52,00 65,00 70,00
 3 62,00 68,00
 2 75,00
 1 82,00 95,00
12 55,00 68,00
C.

Schließen
(einzeln aufgenäht)

mit Loch mit Steg
68,3 80,3
Anhang 2

Arbeitszeit
für das Aufnähen fehlerfrei sortierter Stapelware
für 100 Stück in Minuten

Anzahl
je Karte
Lochknöpfe Ösenknöpfe Lochknöpfe Perlmutterknöpfe Ösenknöpfe
25 10,0 12,5 11,5 13,2
20 10,5 13,5 12,4 14,0
18 10,7 14,0 12,8 14,3
16 11,0 14,0 13,2 14,6
14 11,4 14,5 13,6 14,9
13 11,6 14,5
12 11,8 15,0 14,0 15,3
11 12,2 15,5
10 12,6 15,5 15,5 15,8
 9 13,0 16,0 16,5 16,2
 8 13,6 16,0 16,0 16,6
 7 14,0 16,5 16,5 17,0
 6 14,5 17,0 17,0 17,4
 5 16,0 20,0 19,5 20,4
 4 17,5 22,5 21,0 22,9
 3 20,0 25,0 23,5 25,4
 2 25,0 31,0 28,5 31,4
 1 34,0 48,0 37,5 48,4

Für leichtere Arbeiten sind Abschläge zulässig. Diese betragen je 15 % auf die vorstehenden Zeiten für

a)
Verwendung von Karten aus Steifpapier (leichter fester Pappe), die nur zum Teil, und zwar an vorgezeichneten Stellen, benäht werden;
b)
Verwendung von vorgelochten Karten der vorbezeichneten Art.
Anhang 3

Arbeitszeit
für weitere Tätigkeiten in Minuten je Gros und je 100 Stück

Minuten
je Gros je 100 Stück
1. Einkleben von Metall- oder Kunststoffösen 16,5 11,5
2. Flachdrücken von Metallösen 13,5  9,0
3. Eindrücken von Metallösen mit Maschine 15,0 10,5
3a) Kleben von Ösen als vorausgehender zusätzlicher Arbeitsgang zu Nummer 3 10,0  7,0
4. Zusammenkleben zweier Kopfteile (Rondelle) 25,0 17,5
5. Sortieren von Knöpfen nach Farben und Fehlern  1,8  1,25
6. Sortieren von Perlmuttknöpfen nach Farben und Fehlern  3,7  2,70
7. Schaben
a) farbig 24,00
b) weiß 35,00

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