Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2025
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 04.02.2025 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Zeile „Affenpocken“ wird wie folgt neu gefasst und anschließend in der Tabelle der Anlage 1 entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in der Spalte „Impfung gegen“ eingefügt:
Impfung gegen Indikation Hinweise zur Umsetzung 1 2 3 „Mpox Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositions- und Infektionsrisiko: Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impfstoffdosis ausreichend. – Männer ab dem Alter von 18 Jahren, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln. Berufliche Indikation: Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Mpox-Material enthalten, und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird. Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impfstoffdosis ausreichend.“ - 2.
-
Die Zeile „COVID-19“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Abschnitt „Standardimpfung (zum Erreichen der Basisimmunität)“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 wird nach der Angabe „2. Trimenon“ die Angabe „und vorzugsweise mit dem zugelassenen mRNA-Impfstoff Comirnaty“ eingefügt.
- bb)
-
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 (neu) eingefügt:„Nuvaxovid kann erwogen werden, wenn eine produktspezifische, medizinische oder sonstige Kontraindikation gegen mRNA-Impfstoffe besteht.“
- cc)
-
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „< 30 Jahren“ durch die Angabe „29 Jahren“ ersetzt.
- b)
-
Der Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Spalte 2 „Indikation“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Die Angabe „≥ 6 Monate“ wird durch die Angabe „ab dem Alter von 6 Monaten“ und die Angabe „Grundkrankheit“ durch die Angabe „Grunderkrankung“ ersetzt.
- bbb)
-
Nach der Angabe „Adipositas“ wird die Angabe „(BMI ≥ 30)“ und nach der Angabe „HIV-Infektion,“ die Angabe „chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie,“ eingefügt.
- ccc)
-
Im letzten Spiegelstrich wird die Angabe „Krankheiten“ durch die Angabe „Erkrankungen“ ersetzt.
- ddd)
-
In Nummer 2 wird die Angabe „Einrichtungen der Pflege“ durch die Angabe „Einrichtungen der Pflege***“ ersetzt.
- bb)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Satz 4 die Angabe „< 30 Jahren“ durch die Angabe „29 Jahren“ ersetzt.
- c)
-
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden die Angabe „medizinische Einrichtungen“ durch die Angabe „medizinische Einrichtungen**“ und die Angabe „Pflegeeinrichtungen“ durch die Angabe „Pflegeeinrichtungen***“ ersetzt.
- bb)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird die Angabe „< 30 Jahren“ durch die Angabe „29 Jahren“ ersetzt.
- 3.
-
In der Zeile „Dengue“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ des Abschnitts „Reiseindikation“ die Angabe „≥ 4 Jahre“ durch die Angabe „ab dem Alter von 4 Jahren“ ersetzt.
- 4.
-
In der Zeile „Diphtherie“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ des Abschnitts „Unvollständiger Impfstatus“ der Satz „Ungeimpfte oder Personen mit fehlendem Impfnachweis sollten 2 Impfungen im Abstand von 4 bis 8 Wochen und eine dritte Impfung 6 bis 12 Monate nach der zweiten Impfung erhalten.“ eingefügt.
- 5.
-
In der Zeile „Hepatitis A (HepA)“ werden in der Spalte 2 „Indikation“ des Abschnitts „Indikationsimpfung“ die Angabe „i. v.“ durch die Angabe „intravenös“ und die Angabe „Hämophilie oder mit Krankheiten“ durch die Angabe „Hämophile oder Personen mit Erkrankungen“ ersetzt.
- 6.
-
Die Zeile „Hepatitis B (HepB)“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:
- a)
-
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird die Angabe „i. v.“ durch die Angabe „intravenös“ ersetzt.
- b)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird die Angabe „medizinischen Einrichtungen“ durch die Angabe „medizinischen Einrichtungen**“ ersetzt.
- 7.
-
In der Zeile „Herpes zoster“ werden in der Spalte 2 „Indikation“ des Abschnitts „Indikationsimpfung“ die Angabe „Grundkrankheit“ durch die Angabe „Grunderkrankung“ ersetzt und die Angabe „bzw. Immunsuppression“ gestrichen.
- 8.
-
In der Zeile „HPV“ wird in Spalte 1 „Impfung gegen“ die Angabe „HPV“ durch die Angabe „Humane Papillomviren (HPV)“ ersetzt.
- 9.
-
Die Zeile „Influenza“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden nach dem dritten Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich „– Adipositas (BMI ≥ 30)“ eingefügt und im neuen fünften Spiegelstrich die Angabe „Krankheiten“ durch die Angabe „Erkrankungen“ ersetzt.
- bb)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Vor Satz 2 wird folgender Satz (neu) eingefügt:„Kinder bis zum Alter von 8 Jahren, die zum ersten Mal im Leben gegen Influenza geimpft werden, erhalten 2 Impfungen im Abstand von vier Wochen.“
- bbb)
-
Im neuen Satz 7 wird die Angabe „, wie z. B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression“ gestrichen.
- b)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird in Satz 4 die Angabe „, wie z. B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression“ gestrichen.
- 10.
-
In der Zeile „Japanische Enzephalitis“ wird in der Spalte 1 „Impfung gegen“ des Abschnitts „Berufliche Indikation“ die Angabe „JEV-Wildtypstämmen“ durch die Angabe „Japanische Enzephalitis Virus-Wildtypstämmen“ ersetzt.
- 11.
-
In der Zeile „Masern“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ des Abschnitts „Standardimpfung“ die Angabe „≥ 18 Jahre“ durch die Angabe „ab dem Alter von 18 Jahren“ ersetzt.
- 12.
-
Die Zeile „Meningokokken“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ werden in der Spalte 2 „Indikation“ die Angabe „bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion“ gestrichen und im ersten Spiegelstrich die Angabe „Properdindefekte“ durch die Angabe „Properdindefizienz“ ersetzt.
- b)
-
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ wird die Angabe „Arbeiten mit dem Risiko eines N. meningitidis-haltigen Aerosols“ durch die Angabe „Exposition gegenüber Neisseria meningitidis-haltigen Aerosolen“ ersetzt.
- bb)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ werden die Angabe „4-valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff“ durch die Angabe „Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff“ und die Angabe „MenB-Impfstoff“ durch die Angabe „Meningokokken-B-Impfstoff“ ersetzt.
- c)
-
Der Abschnitt „Reiseindikation“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden nach der Angabe „medizinisches Personal“ das Komma und die Angabe „bei Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen)“ gestrichen.
- bb)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ werden in den Sätzen 2 und 4 jeweils die Angabe „4-valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff“ durch die Angabe „Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff“ und in Satz 3 die Angabe „Men-B-Impfstoff“ durch die Angabe „Meningokokken-B-Impfstoff“ ersetzt.
- 13.
-
Die Zeile „Pneumokokken“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Angabe „Grundkrankheit“ wird durch die Angabe „Grunderkrankung“ ersetzt.
- bb)
-
In Nummer 1 werden die Angabe „bzw. Immunsuppression“ gestrichen, die Angabe „Properdindefekte“ durch die Angabe „Properdindefizienz“ und die Angabe „funktioneller Hyposplenismus“ durch die Angabe „funktionelle Hyposplenie“ ersetzt, vor der Angabe „Splenektomie“ die Angabe „Zustand nach“ eingefügt und die Angabe „Krankheiten“ durch die Angabe „Erkrankungen“ ersetzt.
- cc)
-
In Nummer 2 werden die Angabe „Krankheiten“ jeweils durch die Angabe „Erkrankungen“, die Angabe „Erkrankungen des Herzens oder“ durch die Angabe „Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Erkrankungen“ und die Angabe „Stoffwechselkrankheiten“ durch die Angabe „Stoffwechselerkrankungen“ ersetzt.
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ werden die Angabe „≥ 18 Jahre“ jeweils durch die Angabe „dem Alter von 18 Jahren“ und die Angabe „(PCV13 + PPSV23)“ durch die Angabe „(PCV13/PCV15 + PPSV23) oder eine alleinige PPSV23-Impfung“ ersetzt.
- bb)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird der Satz 3 gestrichen.
- 14.
-
Die Zeile „Poliomyelitis“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ des Abschnitts „Reiseindikation“ wird die Angabe „vaccinederived“ durch die Angabe „vaccine-derived“ ersetzt.
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Satz im Abschnitt „Auffrischimpfung“ wird wie folgt neu gefasst:
„Die Auffrischung kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.
Darüber hinaus wird eine weitere routinemäßige Auffrischimpfung ab dem Alter von 18 Jahren in Deutschland nicht empfohlen.“
- bb)
-
Im Abschnitt „Unvollständiger Impfstatus“ wird in Satz 3 die Angabe „für Erwachsene“ durch die Angabe „ab dem Alter von 18 Jahren“ ersetzt.
- cc)
-
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird folgender Satz eingefügt:„Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen, die für einen vollständigen Schutz empfohlen sind, sollen mit IPV nachgeholt werden.“
- dd)
-
Im Abschnitt „Reiseindikation“ werden die Angabe „< 4 Wochen“ durch die Angabe „bis zu 4 Wochen“ und die Angabe „> 4 Wochen“ durch die Angabe „über 4 Wochen“ ersetzt.
- 15.
-
In der Zeile „Röteln“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ des Abschnitts „Berufliche Indikation“ in Satz 2 die Angabe „der Komponente mit den wenigsten“ durch die Angabe „den bisher“ ersetzt.
- 16.
-
Die Zeile „Tetanus“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ wird der Abschnitt „Unvollständiger Impfschutz“ wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Überschrift des Abschnitts wird die Angabe „Impfschutz“ durch die Angabe „Impfstatus“ ersetzt.
- bb)
-
Die Angabe „bei“ wird durch die Angabe „mit“ und das Komma durch die Angabe „oder“ ersetzt.
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ des Abschnitts „Auffrischimpfung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 wird nach der Angabe „Vierfach-Kombination“ die Angabe „(Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis)“ eingefügt.
- bb)
-
Nach Satz 4 wird folgender Satz (neu) eingefügt:„Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten.“
- 17.
-
Die Zeile „Tollwut“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden im ersten Spiegelstrich nach der Angabe „beruflicher“ die Angabe „direkter“ eingefügt und im dritten Spiegelstrich die Angabe „mit Expositionsrisiko gegenüber Tollwutviren“ durch die Angabe „, das gezielt mit Tollwutviren arbeitet“ ersetzt.
- b)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird folgender Satz eingefügt:„Eine serologische Kontrolle des Impferfolges kann nach Anwendung des konventionellen 3-Dosen-Impfschemas 2 bis 4 Wochen nach der letzten Impfstoffdosis sowie nach weiteren 6 Monaten erfolgen, wenn Personen erhöhter Exposition gegenüber Tollwutviren ausgesetzt sind.“
In der Tabelle in Anlage 2 wird der Abschnitt „Affenpocken“ gestrichen und der folgende Abschnitt „Mpox“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Spalte 1 „Impfungen“ eingefügt:
| Impfungen | Dokumentationsnummer1 | ||
|---|---|---|---|
| erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie |
letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung |
Auffrischungsimpfung | |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| „Mpox | 89135 A | 89135 B | |
| Mpox (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89135 V | 89135 W“ | |
Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Zeile „Influenza (als Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre)“ wird in der ersten Spalte „Impfung gegen1“ die Angabe „≥ 60 Jahre“ durch die Angabe „ab dem Alter von 60 Jahren“ ersetzt.
- 2.
-
In der Zeile „Masern, Mumps, Röteln“ wird in der dritten Spalte „Empfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung2“ die Angabe „< 5 Jahre“ durch die Angabe „bis zum Alter von 4 Jahren“ ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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