Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19

Vom 1. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 1. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 19.12.2022 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage 1 wird nach der Zeile „Cholera“ die folgende Zeile „COVID-19“ eingefügt:

Impfung gegen Indikation Hinweise zur Umsetzung
„COVID-19 Grundimmunisierung:
Standardimpfung im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen. Impfung mit 3 Dosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung nach dem Schema 0-3-8 Wochen.
Standardimpfung im Alter von 5 bis 11 Jahren. Bei Kindern ohne Vorerkrankungen Impfung mit 1 Dosis des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.

Bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen, Impfung mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung und im Abstand von 3 bis 6 Wochen.

Kinder mit schwerer Immundefizienz erhalten eine zusätz­liche 3. Dosis und gegebenenfalls weitere Impfstoffdosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung jeweils im Abstand von ≥ 4 Wochen.

Bei Kindern mit relevanter Einschränkung der Impfantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022).

Standardimpfung ab dem Alter von 12 Jahren. Impfung mit 2 Dosen eines mRNA-Impfstoffes (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty) oder mit einem adjuvantierten Proteinimpfstoff (ausgenommen während der Schwangerschaft und Stillzeit) oder unter Berücksichtigung der Altersangaben in der Fachinformation mit einem inaktivierten, adjuvantierten Ganzvirusimpfstoff (ausgenommen während der Schwangerschaft und Stillzeit) oder mit 1 Dosis eines Vektorbasierten Impfstoffes (ab dem Alter von 60 Jahren; 2. Dosis eines mRNA-Impfstoffes oder adjuvantierten Proteinimpfstoffes erforderlich).

Personen mit schwerer Immundefizienz erhalten eine zusätzliche 3. Dosis und gegebenenfalls weitere Impfstoffdosen eines mRNA-Impfstoffes (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty) jeweils im Abstand von ≥ 4 Wochen.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Impfantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022).

Auffrischimpfung:

1. Auffrischimpfung für:

Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung mit 1 Dosis des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.
Personen ab dem Alter von 12 Jahren.
Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung vorrangig mit 1 Dosis bivalentem mRNA-Impfstoff (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty Original/​Omicron BA.1 oder BA.4/​5).
2. Auffrischimpfung für:
Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf er­höhen
Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten (bzw. 3 Monaten bei Kindern mit Immundefizienz) mit 1 Dosis des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.
Personen ab dem Alter von 12 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
Personen ab dem Alter von 60 Jahren
Bewohner in Einrichtungen der Pflege.
Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten (bzw. 3 Monaten bei Personen mit Immundefizienz) vorrangig mit 1 Dosis bivalentem mRNA-Impfstoff (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty Original/​Omicron BA.1 oder BA.4/​5).
Berufliche Indikation:
Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z. B.

Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
Personal mit engem Kontakt zu
vulnerablen Gruppen in medizinischen
Einrichtungen
Pflegepersonal und andere Tätige
in der ambulanten und stationären
Altenpflege oder Versorgung von
Personen mit Demenz oder geistiger
Behinderung
Impfschemata zur Grundimmunisierung und Auffrisch­impfung siehe oben; 2. Auffrischimpfung aufgrund arbeitsbedingter Exposition nur für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohner­kontakt.“
Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
Medizinisches Personal im
Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
Lehrer und Erzieher
Beschäftigte im Einzelhandel
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit
Personal in Schlüsselpositionen der
Landes- und Bundesregierungen
Berufsgruppen der kritischen Infra­struktur.
II.

In Anlage 2 werden nach der Zeile „Cholera“ folgende Zeilen eingefügt:

Impfungen Dokumentationsnummer1
erste Dosen eines
Impfzyklus, bzw.
unvollständige Impfserie
letzte Dosis eines
Impfzyklus nach
Fachinformation oder
abgeschlossene Impfung
Auffrischungsimpfung
1 2 3 4
„Comirnaty (Standardimpfung)

ab dem Alter von 6 Monaten
88331 A 88331 B 88331 R2
Spikevax (Standardimpfung)

ab dem Alter von 30 Jahren
88332 A 88332 B 88332 R
JCOVDEN (Standardimpfung)

ab dem Alter von 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischimpfung)
88334 A 88334 R
Nuvaxovid (Standardimpfung)

ab dem Alter von 12 Jahren
88335 A 88335 B 88335 R
Valneva (Standardimpfung)

im Alter von 18 bis 50 Jahren
88336 A 88336 B
Comirnaty bivalent (Auffrischimpfung)

ab dem Alter von 12 Jahren
88337 R
Spikevax bivalent (Auffrischimpfung)

ab dem Alter von 12 Jahren
88338 R
Comirnaty (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 12 Jahren
88331 V 88331 W 88331 X
Spikevax (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 30 Jahren
88332 V 88332 W 88332 X
JCOVDEN (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischimpfung)
88334 V 88334 X
Nuvaxovid (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 12 Jahren
88335 V 88335 W 88335 X
Valneva (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

im Alter von 18 bis 50 Jahren
88336 V 88336 W
Comirnaty bivalent (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 12 Jahren
88337 X
Spikevax bivalent (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

ab dem Alter von 12 Jahren
88338 X“
III.

Die Änderungen der Richtlinie treten vorbehaltlich ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 V1) geändert worden ist, außer Kraft tritt. Der Tag an dem diese Änderungen der Richtlinie in Kraft treten, ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 1. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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