Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Verschiebung des Starts des softwarebasierten Nachweisverfahrens und Verlängerung des Ausnahmetatbestandes

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der
hüftgelenknahen Femurfraktur:
Verschiebung des Starts des softwarebasierten Nachweisverfahrens
und Verlängerung des Ausnahmetatbestandes

Vom 18. August 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. August 2022 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die zuletzt am 16. Juni 2022 (BAnz AT 29.09.2022 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 10 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
II.

§ 12 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „2023 für das Jahr 2022“ durch die Wörter „2024 für das Jahr 2023“ ersetzt.
3.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie dem IQTIG wird zur technischen Vorbereitung der Datenübermittlungspflichten für das Nachweisverfahren und die Strukturabfrage nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zwischen April 2023 und November 2023 empfohlen, testweise Daten zu übermitteln (Testbetrieb), wenn diese von den Softwareherstellern dafür bereitgestellt werden. Das IQTIG unterstützt die Umsetzung der Spezifikation insbesondere durch Workshops, Informationsveranstaltungen sowie der Koordination von Testbetrieben und berichtet dem UA QS des G-BA regelmäßig über den Umsetzungsstand.“
4.

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zum Jahr 2022 bis zum 1. Juni 2023“ durch die Wörter „zum Jahr 2023 bis zum 1. Juni 2024“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
c)
In Satz 3 werden die Wörter „zum Jahr 2022 bis zum 15. August 2023“ durch die Wörter „zum Jahr 2023 bis zum 15. August 2024“ ersetzt.
III.

Anlage 3 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

Im Hinweis zu A1.3 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

IV.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. August 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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