Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderung der Richtlinie zum Erfassungsjahr 2023

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung
der hüftgelenknahen Femurfraktur:
Änderung der Richtlinie zum Erfassungsjahr 2023

Vom 16. Juni 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2022 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. Dezember 2021 (BAnz AT 19.01.2022 B4) zuletzt geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Wird eine Patientin oder ein Patient nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort verlegt, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach den Absätzen 5 und 6 zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer Verlegung nach Satz 1 Sorge dafür, dass die Patientin oder der Patient nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 5 und 6 erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung nach Satz 1 zu dokumentieren.“
2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei einer Verlegung gemäß § 4 Absatz 7 hat der aufnehmende Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOP „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischem Screening“ und „Physiotherapeutische Maßnahmen“ vorzuhalten. Der verlegende Standort trägt bei einer Verlegung nach § 4 Absatz 7 Sorge dafür, dass die Patientin oder der Patient nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass die SOP „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening“ und „Physiotherapeutische Maßnahmen“ vorgehalten werden. Dies ist vom verlegenden Standort zu dokumentieren.“
3.
Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Übermittlung der Daten nach § 6 Satz 1 oder 2 QSFFx-RL erfolgt eine auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation automatisierte Meldung der Standort-ID und einer E-Mailadresse an die Datenannahmestelle gemäß § 8 Absatz 3 QSFFx-RL. Die Meldung der E-Mailadresse dient ausschließlich als Grundlage des Erinnerungswesens gemäß § 8 Absatz 7 QSFFx-RL. Sofern ein Krankenhaus, welches einen Nachweis nach den Sätzen 1 oder 2 geführt hat, keine Leistungen (Kombination aus Diagnosen und Prozeduren) entsprechend Anlage 1 mehr erbringen wird, informiert das Krankenhaus auf elektronischem Weg und unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Rahmen des Nachweisverfahrens die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Eine Wiederaufnahme der Leistung (Kombination aus Diagnosen und Prozeduren) entsprechend Anlage 1 kann nach den Sätzen 1, 2 oder 3 jederzeit wieder erfolgen.“
4.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Operation“ die Wörter „sowie der Zeitpunkt der Verlegung gemäß § 4 Absatz 7 QSFFx-RL zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung“ eingefügt.
II.

Anlage III wird wie folgt geändert:

1.
Bei den Angaben zur Selbsteinstufung werden im Klammerzusatz nach den Worten „Nummer/​Kennzeichen“ die Wörter „/​IK-Nummer/​Haupt-IK-Nummer“ ergänzt.
2.
In A8 Buchstabe D werden nach den Worten „Voraussetzungen der Intensivstation“ die Wörter „Erfüllung aller 8 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3“ gestrichen.
3.
Im Hinweis zu A8 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 bis 3 (A2.1 bis A8)“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 bis 4 (A1.1 bis A7)“ ersetzt.
4.
In B5 wird nach der Angabe „(§ 4 Absatz 5) *“ die Angabe „/​**“eingefügt und der Hinweis zu B5 wie folgt gefasst:

„*Hinweis: Diese Anforderung ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 zu erfüllen.

**Hinweis: Im Fall einer Verlegung einer Patientin oder eines Patienten nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung nach § 4 Absatz 7 Satz 1 Sorge dafür, dass die Patientin oder der Patient nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren.“

5.
In B5.1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1*“ die Angabe „/​**“ eingefügt und der Hinweis zu B5.1 wie folgt gefasst:

„*Hinweis: Abweichend von § 4 Absatz 5 kann bis zum 31. Dezember 2023 die geriatrische Versorgung der Patienten auch durch Einbezug eines Facharztes für Innere Medizin/​Allgemeinmedizin oder Neurologie und bis zum 31. Dezember 2026 durch einen Facharzt mit geriatrischer Kompetenz auf Anforderung im Sinne eines Konsils sichergestellt werden. Die geriatrische Kompetenz ist durch einen Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung klinische Geriatrie, Facharzt mit Fachkunde Geriatrie zu gewährleisten.

**Hinweis: Im Falle einer Verlegung einer Patientin oder eines Patienten nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung nach § 4 Absatz 7 Satz 1 Sorge dafür, dass die Patientin oder der Patient nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren.“

6.
In B6 wird folgender Hinweis angefügt:

„*Hinweis: Im Falle einer Verlegung einer Patientin oder eines Patienten nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie zu erfüllen.

Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 Sorge dafür, dass die Patientin oder der Patient nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren.“

7.
In C6 wird nach den Wörtern „gemäß Anlage 2“ die Angabe „*“ eingefügt und folgender Hinweis angefügt:
„*Hinweis: Im Falle einer Verlegung einer Patientin oder eines Patienten nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOP „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening“ gemäß Anlage 2 der Richtlinie vorzuhalten.“
8.
In C7 wird nach den Wörtern „gemäß Anlage 2“ die Angabe „*“ aufgenommen und der Hinweis zu C7 wie folgt gefasst:
„*Hinweis: Im Falle einer Verlegung einer Patientin oder eines Patienten nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absatz 5 oder Absatz 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOP „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der Richtlinie vorzuhalten.“
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Juni 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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