Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 1 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2023

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 1 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2023

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Richtline zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 16.02.2023 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 1: Rahmenbestimmungen wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen auf der Grundlage von Selektivverträgen durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 werden nachfolgend als „SV-Leistungen“ bezeichnet.“
2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Datenannahme“ die Wörter „durch die unabhängige und neutrale Geschäftsstelle der LAG nach § 5 Absatz 4“ eingefügt.
3.
In § 8a Absatz 7 Satz 3 wird nach den Wörtern „Es darf“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „die LQS oder“ gestrichen.
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „die zuständige LAG oder ein von ihr“ durch die Wörter „die unabhängige und neutrale Geschäftsstelle der zuständigen LAG oder ein von der LAG“ ersetzt.
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „selektivvertragliche Tätigkeit von SV-LE“ durch die Wörter „SV-Leistungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
dd)
In Satz 10 werden die Wörter „oder LQS“ gestrichen.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende gestrichen.
bb)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Für die Datenannahmestelle nach Absatz 1 Satz 3 gilt bis zum 15. Oktober 2024: Die Umsetzung der Aufgaben, die sich aus § 10 Absatz 3 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur ergeben und die zur Entwicklung bzw. Auswahl geeigneter Qualitätsparameter notwendig sind einschließlich einer Depseudonymisierung der hierfür erforderlichen leistungserbringeridentifizierenden Daten und der Übermittlung dieser Daten an das Institut nach § 137a SGB V.“
5.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertrauensstelle nimmt für SV-Leistungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 4 in ihrer Funktion einer Datenannahmestelle nach § 9 die Aufgaben nach § 9 Absatz 2 wahr.“
6.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „im Internet“ durch die Wörter „auf den Internetseiten des Instituts“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 4, 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Mithilfe vorliegender Daten aus unterjährigen Lieferungen oder aus dem Vorjahr werden diese geprüft und ggf. angepasst (endgültige Rechenregeln). Änderungen der endgültigen gegenüber den prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche sind gegenüber dem G-BA zu begründen, von diesem bis zum 31. Mai des Jahres der Auswertung der Indikatoren zu beschließen und zu veröffentlichen. Die zu beschließenden endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche werden vom Institut nach § 137a SGB V bis zum 31. März des Jahres der Auswertung der Indikatoren dem G-BA zur Beratung und weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt. Endgültige Rechenregeln sind vom Institut nach § 137a SGB V auf den Internetseiten des Instituts bis zum 31. Mai des Jahres der Auswertung der jeweiligen Indikatoren zu veröffentlichen.“
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für ihre im Rahmen von Selektivverträgen behandelten Patientinnen und Patienten“ durch die Wörter „bezogen auf SV-Leistungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer unter­zeichnet“ die Wörter „oder durch Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur eindeutig dieser Person zuzuordnen“ eingefügt.
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Abgleich der übermittelten Datensätze (IST) zwischen Landes- und Bundesebene erhalten die Datenannahmestellen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 jeweils zum 15. April eine Aufstellung der IST-Statistik von der Bundesauswertungsstelle.“
8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „unter Beteiligung der Datenannahmestellen“ die Wörter „gemäß § 9 Absatz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „IQTIG“ durch die Wörter „Institut nach § 137a SGB V“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „umfasst eine“ das Wort „jährliche“ eingefügt.
bb)
In Satz 9 werden die Wörter „Regelungen zum Stellungnahmeverfahren gemäß § 17“ durch die Wörter „Regelungen gemäß § 17 entsprechend“ ersetzt.
9.
In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „LKG/​LQS“ durch das Wort „LKG“ ersetzt.
10.
§ 27 wird aufgehoben.
II.

Die Anlage zu Teil 1 wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Richtlinie“ durch die Wörter „Vertragsärztinnen und Vertragsärzte“ und die Wörter „selektivvertraglich erbrachte Leistungen“ durch die Wörter „SV-Leistungen gemäß Teil 1 § 1 Absatz 6 Satz 4 der Richtlinie“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „(LQS/​LKG und LAG)“ durch die Wörter „(LKG und LAG)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Datenannahmestelle erzeugt“ durch die Wörter „Die Datenannahmestellen nach Teil 1 § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie erzeugen“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(LQS/​LKG)“ durch das Wort „(LKG)“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „LQS/​LKG“ durch das Wort „LKG“ ersetzt.
3.
In § 6 Absatz 3 werden nach den Wörtern „leitet den Datenannahmestellen“ die Wörter „nach Teil 1 § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie“ und wird nach den Wörtern „diese wiederum den“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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