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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom in den Besonderen Teil der Richtlinie

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren:
Aufnahme von Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem
Prostatakarzinom in den Besonderen Teil der Richtlinie

Vom 19. September 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. September 2024 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) in der Fassung vom 21. September 2017 (BAnz AT 07.12.2018 B4), die zuletzt am 21. Dezember 2023 (BAnz AT 03.04.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Dem Besonderen Teil wird folgender Eingriff 12 angefügt:

„Eingriff 12: Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom

§ 1

Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst folgende Behandlungsverfahren bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom:

1.
die Prostatektomie,
2.
die perkutane Strahlentherapie oder
3.
die interstitielle Brachytherapie.

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem der in Absatz 1 genannten Eingriffe zur Behandlung des lokal begrenzten nicht metastasierten Prostatakarzinoms.

§ 2

Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

1.
Urologie oder
2.
Strahlentherapie.“
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am ersten Tag des zweiten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. September 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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