Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Übergangsregelungen gemäß § 23b Satz 1
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Übergangsregelungen gemäß § 23b Satz 1

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie:
Übergangsregelungen gemäß § 23b Satz 1

Vom 15. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. August 2024 beschlossen, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. September 2023 (BAnz AT 14.03.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

Dem § 23b werden folgende Sätze angefügt:

„Die Übergangsregelungen in Satz 1 und 4 bezogen auf das Einladungswesen nach § 13  Absatz 1 Satz 1 sind nicht anwendbar, sobald die Meldedaten aufgrund der landesrechtlichen Regelungen für die regelmäßige Einladung der Frauen an die Zentrale Stelle übermittelt werden, die Zertifizierung der für das Einladungswesen notwendigen Software durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgt ist und die Software in der Zentralen Stelle und den jeweiligen Screening-Einheiten einsatzbereit ist. § 20 Absatz 4 und § 20 Absatz 5 Satz 2 sowie § 23 Absatz 1 und 3 sind anzuwenden, sobald die Zertifizierung der für die ärztliche Dokumentation notwendigen Software durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgt ist und die Software in den nach dieser Richtlinie bestimmten Stellen einsatzbereit ist.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. August 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Vergiftete Patienten in Frankreich: Ehemaliger Anästhesist zu lebenslanger Haft verurteilt

In Frankreich ist ein ehemaliger Narkosearzt wegen der gezielten Vergiftung von Patienten...

Allgemeines

Noble BC GmbH-wenn man eine Bilanz berichtigen muss…………….

Vergleich der beiden Bilanzen 2023 – Vor und nach der Berichtigung 1....

Allgemeines

Studie zu Vergütungen: Mehr Geld für Dax-Kontrolleure

Die Mitglieder der Aufsichtsräte in den Dax-Konzernen profitieren weiterhin von steigenden Vergütungen....

Allgemeines

Warnung vor unseriösen Finanzangeboten: BaFin mahnt zur Vorsicht bei dubiosen Online-Plattformen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt erneut eindringlich vor einer Vielzahl unseriöser...