Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen; ≥ 12 Jahre; keine HLA-kompatible verwandte Stammzellspende verfügbar)
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen; ≥ 12 Jahre; keine HLA-kompatible verwandte Stammzellspende verfügbar)

Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Exagamglogen autotemcel
(Sichelzellkrankheit mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen; ≥ 12 Jahre;
keine HLA-kompatible verwandte Stammzellspende verfügbar)

Vom 3. Juli 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2025 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Juni 2025 (BAnz AT 22.07.2025 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Exagamglogen autotemcel in der Fassung des Be­schlusses vom 3. Juli 2025 zu dem Anwendungsgebiet „β-Thalassämie, transfusionsabhängig, ≥ 12 Jahre, keine HLA-kompatible verwandte Stammzellspende verfügbar“ nach Nummer 6 folgende Angaben angefügt:

Exagamglogen autotemcel

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 9. Februar 2024):

Casgevy wird angewendet zur Behandlung von schwerer Sichelzellkrankheit (SCD) bei Patienten ab 12 Jahren mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen (VOC), die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein humaner Leukozyten-Antigen (HLA)-kompatibler, verwandter HSZ-Spender zur Verfügung steht.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 3. Juli 2025):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Exagamglogen autotemcel ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 erster Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit schwerer Sichelzellkrankheit und rezidivierenden vasookklusiven Krisen, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein verwandter, HLA-identischer Stammzellspender zur Verfügung steht
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Exagamglogen autotemcel:
Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit schwerer Sichelzellkrankheit und rezidivierenden vasookklusiven Krisen, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein verwandter, HLA-identischer Stammzellspender zur Verfügung steht
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

CLIMB-SCD-121: einarmige, offene, multizentrische Phase-I/​II/​III-Studie und
CTX001-131: Extensionsstudie; 5. Datenschnitt: 2. Januar 2025, ITT-Population
Mortalität

Endpunkt Exagamglogen autotemcel
Na Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Todesfälle 58 1 (1,7)
Transplantationsbezogene Todesfälle 58 1 (1,7)
Morbidität

Endpunkt Exagamglogen autotemcel
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Freiheit von schweren vasookklusiven Krisen für 12 Monate (VF12)b, c 63 43 (68,3)
Annualisierte Rate von schweren VOC k. A.
Pain NRS-11 – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24c
(≥ 18 bis ≤ 35 Jahre) 50 13 (26,0)
(≥ 12 bis < 18 Jahre)d 13 1 (7,7)
EQ-5D-VAS – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24c
(≥ 18 bis ≤ 35 Jahre) 50 13 (26,0)
(≥ 12 bis < 18 Jahre)d 13 4 (30,8)
ASCQ-Me SCD-MHC – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24c
(≥ 18 bis ≤ 35 Jahre) 50 7 (14,0)
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt Exagamglogen autotemcel
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
ASCQ-Me – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24 (≥ 18 bis ≤ 35 Jahre)c
Beeinträchtigung durch Schmerzkrisen – Häufigkeit 50 28 (56,0)
Beeinträchtigung durch Schmerzkrisen – Schweregrad 50 7 (14,0)
Emotionale Belastung 50 11 (22,0)
Beeinträchtigung durch Schmerzen 50 11 (22,0)
Beeinträchtigung des Soziallebens 50 16 (32,0)
Beeinträchtigung durch Steifigkeit 50 11 (22,0)
Beeinträchtigung des Schlafs 50 10 (20,0)
PedsQL – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24 (≥ 12 bis < 18 Jahre)c
Gesamtscore 13 6 (46,2)
Physische Gesundheit 13 7 (53,8)
Psychosoziale Gesundheit 13 6 (46,2)
PedsQL-SCD – Verbesserung um ≥ 15 % zu Monat 24 (≥ 12 bis < 18 Jahre)c
Gesamtscore 13 6 (46,2)
Kommunikation I 13 5 (38,5)
Kommunikation II 13 4 (30,8)
Emotionen 13 5 (38,5)
Schmerz und Verletzung 13 8 (61,5)
Schmerzwirkung 13 6 (46,2)
Schmerzmanagement und -kontrolle 13 5 (38,5)
Behandlung 13 7 (53,8)
Sorge I 13 7 (53,8)
Sorge II 13 5 (38,5)
FACT-BMT zu Monat 24 (≥ 18 bis ≤ 35 Jahre)c (ergänzend dargestellt)
FACT-G – Gesamtscore 50 12 (24,0)
FACT-BMT – Gesamtscore 50 8 (16,0)
Bone Marrow Transplantation Subscale 50 8 (16,0)
Nebenwirkungen

Endpunkt
MedDRA-Systemorganklassen/​
UE von besonderem Interesse
Exagamglogen autotemcel
Na Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)e
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt) 58 58 (100,0)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 58 38 (65,5)
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4) 58 53 (91,4)
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen 58 0
Schwere unerwünschte Ereignisse nach MedDRA-Systemorganklasse (mit einer Inzidenz ≥ 10 %)
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 58 38 (65,5)
 Febrile Neutropenie 58 25 (43,1)
 Anämie 58 14 (24,1)
 Thrombozytopenie 58 12 (20,7)
 Neutropenie 58 11 (19,0)
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts 58 32 (55,2)
 Stomatitis 58 25 (43,1)
 Abdominalschmerz 58 7 (12,1)
 Übelkeit 58 7 (12,1)
Untersuchungen 58 27 (46,6)
 Thrombozytenzahl
vermindert
58 21 (36,2)
 Neutrophilenzahl
erniedrigt
58 17 (29,3)
 Leukozytenzahl
erniedrigt
58 6 (10,3)
Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen 58 27 (46,6)
 Appetit vermindert 58 19 (32,8)
 Eisenüberladung 58 6 (10,3)
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort 58 24 (41,4)
 Schleimhautentzündung 58 15 (25,9)
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 58 20 (34,5)
Verletzung, Vergiftung und durch Eingriffe bedingte Komplikationen 58 13 (22,4)
Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes 58 13 (22,4)
 Rückenschmerzen 58 7 (12,1)
Leber- und Gallen­erkrankungen 58 12 (20,7)
 Cholelithiasis 58 7 (12,1)
Erkrankungen des Nervensystems 58 12 (20,7)
Erkrankungen der Atemwege, des Brustkorbs und des Mediastinums 58 11 (19,0)
Gefäßerkrankungen 58 8 (13,8)
Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes 58 6 (10,3)
SUEs nach MedDRA-Systemorganklasse (mit einer Inzidenz ≥ 10 %)
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 58 22 (37,9)
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort 58 11 (19,0)
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts 58 9 (15,5)
Leber- und Gallen­erkrankungen 58 8 (13,8)
 Cholelithiasis 58 6 (10,3)
Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes 58 8 (13,8)
Rückenschmerzen 58 6 (10,3)
Erkrankungen der Atemwege, des Brustkorbs und des Mediastinums 58 8 (13,8)
Erkrankungen des Nervensystems 58 6 (10,3)
Verletzung, Vergiftung und durch Eingriffe bedingte Komplikationen 58 7 (12,1)
a Sicherheitspopulation. UE von Studienaufnahme bis Monat 24.
b primärer Endpunkt der Studie CLIMB-SCD-121
c Personen, die vor Erhalt von Exagamglogen autotemcel aus der Studie ausschieden, werden als Non-Responder betrachtet.
d Die Darstellung erfolgt bis zu einem Zeitpunkt mit hinreichend hohen Rückläufen (70 %) im Enrolled-Set (ITT-Population).
e Aufnahme bis Monat 24
Verwendete Abkürzungen:

CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); k. A. = keine Angabe; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit schwerer Sichelzellkrankheit und rezidivierenden vasookklusiven Krisen, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein verwandter, HLA-identischer Stammzellspender zur Verfügung steht
circa 130 bis 1 230 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Casgevy (Wirkstoff: Exagamglogen autotemcel) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 25. März 2025):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​casgevy-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Exagamglogen autotemcel soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit Sichelzellkrankheit erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen. Exagamglogen autotemcel muss in einer qualifizierten Behandlungseinrichtung angewendet werden.
Für die Anwendung des ATMP Exagamglogen autotemcel im Anwendungsgebiet Sichelzellkrankheit gelten die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie. Näheres regelt die Anlage VI „Exagamglogen autotemcel bei Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung“ der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Gemäß den Vorgaben der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers Schulungsmaterial, welches Informationen für medizinisches Fachpersonal und für Patientinnen und Patienten (inklusive Patientenpass) enthält, zur Verfügung zu stellen.
Gemäß den Vorgaben der EMA hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers Schulungsmaterial und ein Patientenpass zur Verfügung zu stellen. Das Schulungs­material für Angehörige von Gesundheitsberufen, welche Exagamglogen autotemcel verschreiben, anwenden oder die Anwendung überwachen, enthält Informationen über das wichtige identifizierte Risiko eines verzögerten Thrombozyten-Engraftments und die wichtigen potenziellen Risiken eines Versagens des Neutrophilen-Engraftments sowie einer mit der Genom-Editierung verbundenen Onkogenese und wie diese Risiken auf ein Minimum begrenzt werden können. Darüber hinaus beinhaltet es Anweisungen zur Bereitstellung des Patientenpasses und des Leitfadens für Patientinnen und Patienten.
Der Leitfaden für Patientinnen und Patienten soll über Risiken und Nutzen der Exagamglogen autotemcel Behandlung, die nur begrenzte Daten über die Langzeitwirkungen, die Anzeichen für niedrige Thrombozyten- oder Leukozyten-Werte sowie für Blutkrebserkrankungen aufklären sowie die Notwendigkeit erklären, die Symptome sofort der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt zu melden und den Patientenpass immer bei sich zu tragen.
Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit schwerer Sichelzellkrankheit und rezidivierenden vasookklusiven Krisen, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein verwandter, HLA-identischer Stammzellspender zur Verfügung steht

Bezeichnung der Therapie Therapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient2
zu bewertendes Arzneimittel:
Exagamglogen autotemcel 2 200 000 €
Zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: 2 448,92 € – 3 661,58 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juni 2025)
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​
Patientin
beziehungsweise
Patient/​Jahr
Kosten/​
Patientin
beziehungsweise
Patient/​Jahr
Busulfan Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen
parenteralen Zubereitung
100 € 4 4 400 €
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit schwerer Sichelzellkrankheit und rezidivierenden vasookklusiven Krisen, die für eine Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen (HSZ) geeignet sind und für die kein verwandter, HLA-identischer Stammzellspender zur Verfügung steht

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
6.
Anteil der Prüfungsteilnehmer an Prüfstellen im Geltungsbereich des SGB V gemäß § 35a Absatz 3 Satz 5 SGB V
Bei dem Arzneimittel Casgevy handelt es sich um ein ab dem 1. Januar 2025 in Verkehr gebrachtes Arzneimittel.
Der Anteil der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den vom pharmazeutischen Unternehmer durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen des Arzneimittels in dem zu bewertenden Anwendungsgebiet, die an Prüfstellen im Geltungsbereich des SGB V teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beträgt ≥ 5 %.
Die klinischen Prüfungen des Arzneimittels in dem zu bewertenden Anwendungsgebiet wurden somit zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich des SGB V durchgeführt.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 3. Juli 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 3. Juli 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 15. April 2025) und dem Amendment zur Dossierbewertung vom 13. Juni 2025, sofern nicht anders indiziert.
2
Exagamglogen autotemcel wird einmalig angewendet.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Inferno von Crans-Montana: Jacques Moretti gegen Kaution aus der U-Haft entlassen

Jacques Moretti (49), Betreiber der Bar „Le Constellation“ in Crans-Montana, ist am...

Allgemeines

Vance verteidigt Festnahme eines fünfjährigen Kindes – Eskalation bei US-Einwanderungsrazzien in Minnesota

Der US-Vizepräsident JD Vance hat den Einsatz von Bundesbeamten verteidigt, bei dem...

Allgemeines

update Wintersturm in den USA

Ein außergewöhnlich starker Wintersturm wird ab Freitag große Teile der Vereinigten Staaten...

Allgemeines

Insolvenz:Black Forest Rides GmbH

10 IN 46/26 In dem Verfahren über den Antrag Black Forest Rides...