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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie: Erstfassung Anlage VI – Exagamglogen autotemcel bei Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie:
Erstfassung Anlage VI – Exagamglogen autotemcel
bei Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung

Vom 6. Februar 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2025 die Änderung der ATMP-Qualitäts-Richtlinie (ATMP-QS-RL) in der Fassung vom 4. November 2021 (BAnz AT 13.06.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 26. November 2024 (BAnz AT 16.01.2025 B4) geändert worden ist, beschlossen:

I.

§ 23 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2.
Folgende Nummer 6 wird angefügt: „Exagamglogen autotemcel bei Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung in Anlage VI.“.
II.

Der Richtlinie wird die Anlage VI nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Anlage I angefügt.

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes­anzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 6. Februar 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage I

Anlage VI

der Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
gemäß § 136a Absatz 5 SGB V (ATMP-QS-RL)

Exagamglogen autotemcel bei Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung

Inhaltsübersicht

a Qualitätsanforderungen

§ 1 Gegenstand

§ 2 Anforderungen an die Erfahrung in den Behandlungseinrichtungen

§ 3 Anforderungen an das ärztliche Personal zur Durchführung der Therapie

§ 4 Anforderungen an das pflegerische Personal

§ 5 Anforderungen an die Indikationsstellung

§ 6 Anforderungen an die Aufklärung der Patientinnen und Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Therapie

§ 7 Anforderungen an Infrastruktur und Organisation zur Durchführung der Therapie

§ 8 Registerteilnahme

§ 9 Anforderungen an die Nachsorge

b Besondere Bestimmungen

§ 10 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser

§ 11 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

§ 12 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen an die nachsorgende Behandlungseinrichtung

§ 13 Übergangsregelung

Anhang 1 Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren (OPS- und ICD-10-GM)

Anhang 1a Übersicht GOP gemäß EBM

Anhang 2 Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 11 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 – 8

Anhang 3 Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 zur Erfüllung von Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 – 8

Anhang 4 Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 12 Absatz 2 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe des § 9 (Nachsorge)

a Qualitätsanforderungen

§ 1

Gegenstand

(1) In dieser Anlage werden auf Grundlage des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie (Abschnitt I) Anforderungen an die Qualität bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel, einem Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP), zur Behandlung der Beta-Thalassämie oder der Sichelzellerkrankung festgelegt.

(2) Beta-Thalassämie und die Sichelzellerkrankung im Sinne von Absatz 1 sind vererbbare Hämoglobinopathien (D56.1 und D57.0 nach ICD-10-GM-2025), bei denen es zu einer Synthesestörung der β-Globin-Ketten im Hämoglobin der Erythrozyten und damit zu einer Störung der Bildung der zellulären Bestandteile des Blutes kommt. Exagamglogen autotemcel ist eine genetisch modifizierte, autologe, mit CD34-positiven Zellen angereicherte Population von hämatopoetischen Stamm- und Vorläuferzellen, die ex vivo unter Verwendung von CRISPR/​Cas9 in der Erythroid-spezifischen Enhancer-Region des BCL11A-Gens editiert wurden. Der Anhang 1 enthält eine Übersicht für Codes von Diagnosen und Operationen beziehungsweise Prozeduren.

(3) Soweit in den folgenden Regelungen dieser Anlage keine abweichenden strengeren Vorgaben für die Ver­sorgung von Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einer pädiatrisch-hämatologisch-onkologischen Krankheit im Sinne der Liste 1 in Anhang 1 zur Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) gestellt werden, findet im Weiteren die KiOn-RL Anwendung. Maßgeblich ist dabei das Alter der Patientin beziehungsweise des Patienten zu Beginn einer geplanten Behandlung.

§ 2

Anforderungen an die Erfahrung in den Behandlungseinrichtungen

Die Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, muss über Erfahrung in der Behandlung von mindestens einer Patientin oder einem Patienten mit der Diagnose Beta-Thalassämie (D56.1 nach ICD-10-GM-2025) und mindestens einer Patientin oder einem Patienten mit der Diagnose Sichelzellerkrankung (D57.0 nach ICD-10-GM-2025) entweder in Form der Durchführung von allogenen Stammzelltransplantationen (5-411.2, 5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.y, 8-805.2, 8-805.3, 8-805.4, 8-805.5, 8-805.7, 8-805.x, 8-805.y nach OPS Version 2025 beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung) oder in Form der Durchführung der Behandlung mit Exagamglogen autotemcel, innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, verfügen, wobei mindestens eine der Patientinnen oder Patienten (mit der Diagnose D56.1 oder D57.0 nach ICD-10-GM-2025) mit einer allogenen Stammzelltransplantation behandelt worden sein muss.

§ 3

Anforderungen an das ärztliche Personal zur Durchführung der Therapie

(1) Die für die Therapieentscheidung und die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und mindestens eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt in der Behandlungseinrichtung müssen Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sein. Für die Therapieentscheidung und die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Exagamglogen autotemcel müssen die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und mindestens eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt in der Behandlungseinrichtung Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie sein. Bei der Versorgung von Heranwachsenden vom 18. bis zum 21. Lebensjahr kann die Therapieentscheidung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel abweichend von Satz 1 auch durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen, die oder der die Anforderung nach Satz 2 erfüllt. Die verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte nach Satz 1 und 2 müssen, bezogen auf Vollzeitäquivalente, über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung verfügen, welche die in § 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt. Bei Tätigkeiten in Teilzeit erfolgt eine Umrechnung der entsprechenden Berufserfahrung auf Vollzeitäquivalente.

(2) Ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 1 ist für die Behandlung mit Exagamglogen autotemcel die Verfügbarkeit der Fachdisziplinen Radiologie und Laboratoriumsmedizin mindestens über Rufbereitschaft sicher­zustellen. Die Verfügbarkeit der Fachdisziplinen ist durch die Behandlungseinrichtung oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperationen zu gewährleisten. Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen.

§ 4

Anforderungen an das pflegerische Personal

(1) In jeder Schicht ist sicherzustellen, dass in der Behandlungseinheit, in der die Indikationsstellung und Durch­führung der Therapie erwachsener Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist, die mindestens 12 Monate auf einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt tätig gewesen ist. Entsprechendes gilt für die hämato-onkologische Behandlungs­einheit, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, mit der Maßgabe, dass der Pflegefachkraft die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung:

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

oder

2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 2 ist, dass mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen beziehungsweise pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen be­ziehungsweise pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Satz 3 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Exagamglogen autotemcel auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz eingesetzt werden, soweit sie eine:

a)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder
b)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensiv­pflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder
c)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder
d)
zu Buchstaben a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung nachweisen.

Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Ein­schätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.

(3) Die Anforderungen aus der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern sowie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach der KiOn-RL bleiben von den Vorgaben nach Absatz 1 unberührt. Sind in einer Behandlungseinheit verschiedene Anforderungen ein­zuhalten, so gilt die Anforderung mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegefachkraft.

(4) Das einer Behandlungseinrichtung zugeordnete Personal lässt sich den Organisations- und Dienstplänen der Behandlungseinrichtung entnehmen. Die schichtbezogene Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den vorgenannten Vorgaben kann anhand der Dokumentationshilfe in Anhang 3 Teil 2 erfolgen.

§ 5

Anforderungen an die Indikationsstellung

Grundsätzliche Voraussetzung für die Indikationsstellung ist die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen des Gentherapeutikums in der Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt. Hierzu muss, bevor die Mobilisierung, Apherese und die myeloablative Konditionierung initiiert werden, festgestellt werden, dass die Patientin beziehungsweise der Patient für eine hämatopoetische Stammzelltransplantation in Frage kommt. Die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 ist durch die Dokumentation des Ergebnisses in der Patientenakte nachzuweisen. Im Übrigen bleiben die einzuhaltenden Anforderungen der amtlichen Fachinformation unberührt.

§ 6

Anforderungen an die Aufklärung der Patientinnen und Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten
zur Durchführung der Therapie

(1) Die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten muss vor An­wendung des ATMP erfolgen. Die Durchführung der Aufklärung ist durch die Dokumentation in der Patientenakte nachzuweisen.

(2) Die Aufklärung soll insbesondere folgende Aspekte umfassen:

1.
mögliche verfügbare therapeutische Alternativen im Hinblick auf die Auswahl der Behandlungsoptionen, deren möglichen Nutzen und Risiken und den zeitlichen Ablauf der geplanten Untersuchungen, sowie
2.
die Aufklärung über den weiteren Ablauf der Behandlung und den Nachsorgeprozess mit einer gegebenenfalls notwendigen, engmaschigen Kontrolle.
§ 7

Anforderungen an Infrastruktur und Organisation zur Durchführung der Therapie

(1) Am Standort der Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, befindet sich

1.
für die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten eine Intensivstation,
2.
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine pädiatrische Intensivstation oder
3.
für die Behandlung von Heranwachsenden vom 18. bis zum 21. Lebensjahr eine Intensivstation oder pädiatrische Intensivstation.

(2) In der Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, müssen spezifische Standard Operating Procedures (SOP) für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung, zur Früherkennung von und den Umgang mit Komplikationen sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung der Patientin beziehungsweise des Patienten auf die Intensivstation nach Absatz 1 (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen unter anderem) vorhanden sein.

(3) Für das Personal nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 muss die Teilnahme an der jeweiligen einrichtungsinternen Schulung auf Grundlage des behördlich genehmigten Schulungsmaterials für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel erfolgen. Die Teilnahme an der einrichtungsinternen Schulung ist nachweislich zu dokumentieren.

(4) In der Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, muss eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen der Behandlung mit und der Nachsorge von einer Therapie mit Exagamglogen autotemcel vorhanden sein, die mindestens die folgenden Punkte beinhaltet:

1.
Vorgaben zur Zusammenarbeit mit den nachbehandelnden Behandlungseinrichtungen beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten,
2.
die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines patientenbezogenen Nachsorgeplans,
3.
Angaben, in welchen Zeiträumen eine Wiedervorstellung der Patientin beziehungsweise des Patienten in der Behandlungseinrichtung erfolgen soll, und
4.
Angaben, welche Symptome oder Komplikationen Anlass zur unmittelbaren Vorstellung in einer zur Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel qualifizierten Behandlungseinrichtung geben.
§ 8

Registerteilnahme

Die Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, muss ihre Teilnahme an einem geeigneten Register, zum Beispiel am GPOH-Register Sichelzellkrankheit beziehungsweise Register für seltene Anämien, nachweisen. Patientinnen und Patienten sind vor der Behandlung im Rahmen der Aufklärung über die Möglichkeit der Teilnahme zu informieren. Die Information der Patientinnen und Patienten ist durch die Dokumentation in der Patientenakte nachzuweisen.

§ 9

Anforderungen an die Nachsorge

(1) Die Nachsorge der Therapie mit Exagamglogen autotemcel findet nach Maßgabe der folgenden Regelungen unter Berücksichtigung der SOP nach § 7 Absatz 4 statt.

(2) Die Nachsorge der Therapie mit Exagamglogen autotemcel ist bis mindestens fünfzehn Jahre nach der An­wendung von Exagamglogen autotemcel zu gewährleisten und hat durch eine jährliche Einbestellung der Patientin oder des Patienten zu erfolgen.

(3) Die Nachsorge der Therapie mit Exagamglogen autotemcel hat innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Therapie mit Exagamglogen autotemcel in einer Behandlungseinrichtung zu erfolgen, die die Anforderungen nach §§ 2 bis 8 erfüllt.

(4) Ab dem dritten bis einschließlich dem fünfzehnten Jahr nach der Therapie mit Exagamglogen autotemcel hat die Nachsorge durch eine Fachärztin oder einen Facharzt zu erfolgen, die oder der die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 erfüllt. § 8 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Sofern die Fachärztin oder der Facharzt nach Satz 1 selbst nicht die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem geeigneten Register nach § 8 Satz 1 erfüllt, kann die Dokumentation der Daten aus der jährlichen Nachsorge im Register auch durch eine Kooperation mit einer geeigneten Behandlungseinrichtung nach Absatz 3 sichergestellt werden.

b Besondere Bestimmungen

§ 10

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser

(1) Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 5 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und § 8 Satz 1 und 2 handelt es sich um Mindestanforderungen. Die Mindestanforderungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind solange einzuhalten, wie bei Patientinnen und Patienten eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel angewandt wird.

(2) Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 2 Teil 1 zu übermitteln. Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 5 Satz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie ist darüber hinaus auch Anhang 3 Teil 1 vorzulegen.

§ 11

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung nach § 15 in Verbindung mit §§ 10 und 12 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie besteht für Behandlungseinrichtungen, die als Hochschulambulanzen Leistungen im Rahmen der nach­stationären Versorgung im Krankenhaus erbringen. Der Medizinische Dienst führt Kontrollen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 9 Absatz 2 bis 4 durch. § 10 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vordruck der Checkliste nach § 12 Absatz 2 zu verwenden ist.

§ 12

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
an die nachsorgende Behandlungseinrichtung

(1) Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 9 Absatz 2 bis 4 handelt es sich um Mindestanforderungen im Rahmen der Nachsorge der Therapie mit Exagamglogen autotemcel.

(2) Mit der Anzeige nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 4 zu übermitteln. Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung gegenüber der zuständigen Stelle besteht für Behandlungseinrichtungen für den nach § 9 Absatz 2 vorgesehenen Versorgungszeitraum der Nachsorge von 15 Jahren.

§ 13

Übergangsregelung

Aufgrund von § 20 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie müssen Leistungserbringer beziehungsweise Behandlungs­einrichtungen, die bereits vor dem 8. Mai 2025 die Behandlung mit Exagamglogen autotemcel durchgeführt oder die Versorgung in Form der Nachsorge von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mit Exagamglogen autotemcel übernommen haben, die geforderten Nachweise gemäß § 10 Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 bis zum 8. November 2025 erbringen. § 10 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch Nachweise gemäß Anhang 3 Teil 1 zu übermitteln sind.

Anhang 1

Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren (OPS- und ICD-10-GM)

ICD-10-GM 2025
D56.- Thalassämie
D56.1 Beta-Thalassämie
– Exkl.: Sichelzell(en)-Beta-Thalassämie
D57.- Sichelzellenkrankheiten
D57.0 Sichelzellenanämie mit Krisen

OPS Version 2025
Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark (5-411)
5-411.2 Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender
.24 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.25 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
.26 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.27 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
5-411.3 Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.30 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.32 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.4 Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender
.40 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.42 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.5 Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.50 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.52 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.6 Retransplantation während desselben stationären Aufenthaltes
5-411.y N. n. bez.
Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen (8-805)
8-805.2 Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender
.24 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.25 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
.26 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.27 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 – 3 Antigenen (haploident)
8-805.3 Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.30 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.32 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.4 Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender
.40 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.42 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.5 Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.50 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.52 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.6 Stammzellboost nach erfolgter Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen
.60 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.62 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.7 Retransfusion während desselben stationären Aufenthaltes
8-805.x Sonstige
8-805.y N. n. bez.

Anhang 1a

Übersicht GOP gemäß EBM

Die folgenden Aufzählungen der GOP haben informativen Charakter. Sie sind bezogen auf den angegebenen Stand, nicht abschließend und geben eine Orientierung für den Anwendungsbereich der Anlage VI ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Gebührenordnungsposition (GOP)
gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) mit Stand vom 1. Januar 2025
[nicht besetzt]

Anhang 2

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 11
zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 – 8

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in

erfüllt die Mindestanforderungen zur Anwendung von Exagamglogen autotemcel bei Patientinnen und Patienten mit Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung für die Behandlung von:

☐ erwachsenen Patientinnen und Patienten

☐ Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Institutionskennzeichen:

Standortnummer:

Der Medizinische Dienst (MD) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-QK-RL vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A der MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A der MD-QK-RL).

2.1 Mindestanforderungen an die Erfahrung der Behandlungseinrichtung nach § 2

.1 Die Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, verfügt über Erfahrung in der Behandlung von mindestens einer Patientin oder einem Patienten mit der Diagnose Beta-Thalassämie (D56.1 nach ICD-10-GM-2025) und mindestens einer Patientin oder einem Patienten mit der Diagnose Sichelzellerkrankung (D57.0 nach ICD-10-GM-2025) entweder in Form der Durchführung von allogenen Stammzelltransplantationen (5-411.2, 5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.y,8-805.2, 8-805.3, 8-805.4, 8-805.5, 8-805.7, 8-805.x, 8-805.y nach OPS Version 2025 beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung) oder in Form der Durchführung der Behandlung mit Exagamglogen autotemcel innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, wobei mindestens eine der Patientinnen oder einer der Patienten (mit der Diagnose D56.1 oder D57.0 nach ICD-10-GM-2025) mit einer allogenen Stammzelltransplantation behandelt worden sein muss. ☐ ja  ☐ nein
Anzahl der Behandlungsfälle mit der Diagnose Beta-Thalassämie
(D56.1 nach ICD-10-GM-2025):
– behandelt mit allogener Stammzelltransplantation: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
– behandelt mit Exagamglogen autotemcel: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl der Behandlungsfälle mit der Diagnose Sichelzellerkrankung
(D57.0 nach ICD-10-GM-2025):
– behandelt mit allogener Stammzelltransplantation: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
– behandelt mit Exagamglogen autotemcel: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl der Behandlungsfälle (gesamt): _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

2.1.2 Begründung, falls die Mindestanforderungen an die Erfahrung der Behandlungseinrichtung teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.2 Mindestanforderungen an das ärztliche Personal nach § 3

2.2.1 Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten

Funktion Titel Name Vorname
.1 verantwortliche Ärztin/​
verantwortlicher Arzt
Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ☐ ja  ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufs­erfahrung1 in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ☐ ja  ☐ nein
Funktion Titel Name Vorname
.2 weitere Ärztin/​
weiterer Arzt
Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ☐ ja  ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufs­erfahrung1 in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ☐ ja  ☐ nein

2.2.2 Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder von Heranwachsenden vom 18. bis zum 21. Lebensjahr nach § 3 Absatz 1 Satz 3

Funktion Titel Name Vorname
.1 verantwortliche Ärztin/​
verantwortlicher Arzt
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ☐ ja  ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufs­erfahrung1 in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ☐ ja  ☐ nein
Funktion Titel Name Vorname
.2 weitere Ärztin/​
weiterer Arzt
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ☐ ja  ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufs­erfahrung1 in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ☐ ja  ☐ nein

2.2.3 Verfügbarkeit des weiteren ärztlichen Personals

Die Verfügbarkeit der
folgenden Fachdisziplinen ist mindestens
über Rufbereitschaft sichergestellt:
Sicherstellung erfolgt durch: Verfügbarkeit der
Fachdisziplin nicht
sichergestellt
eigene
Fachdisziplin
Kooperations-
partner
.1
Radiologie
.2
Laboratoriumsmedizin

2.2.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen an das ärztliche Personal teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.3 Mindestanforderungen an Infrastruktur und Organisation zur Durchführung der Therapie nach § 7

Am Standort der Behandlungseinrichtung,
in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt,
befindet sich für die Behandlung
.1 erwachsener Patientinnen und Patienten eine Intensivstation. ☐ ja  ☐ nein
UND/​ODER
.2 von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder von Heranwachsenden vom 18. bis zum 21. Lebensjahr nach § 3 Absatz 1 Satz 3 eine pädiatrische Intensivstation. ☐ ja  ☐ nein
.3 In der Behandlungseinrichtung, in der die Indikationsstellung und Durchführung der Therapie mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, sind spezifische Standard Operating Procedures (SOP) für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung, zur Früherkennung von und den Umgang mit Komplikationen sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung der Patientin beziehungsweise des Patienten auf die Intensivstation nach § 7 Absatz 1 (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen unter anderem) vorhanden. ☐ ja  ☐ nein
.4 Das Personal nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 hat an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel teilgenommen. ☐ ja  ☐ nein
.5 In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, ist eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen der Behandlung mit und der Nachsorge von einer Therapie mit Exagamglogen autotemcel vorhanden, die mindestens die in § 7 Absatz 4 aufgeführten Punkte beinhaltet. ☐ ja  ☐ nein

2.3.6 Begründung, falls die Mindestanforderungen an Infrastruktur und Organisation teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.4 Mindestanforderungen im Hinblick auf die Registerteilnahme nach § 8

.1 Die Teilnahme an einem geeigneten Register ist gegeben. ☐ ja  ☐ nein

2.4.2 Begründung, falls die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Registerteilnahme teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion

Anhang 3

Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11
zur Erfüllung von Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 – 8

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in

erfüllt die Mindestanforderungen zur Anwendung von Exagamglogen autotemcel bei Patientinnen und Patienten mit Beta-Thalassämie und Sichelzellerkrankung.

Institutionskennzeichen:

Standortnummer:

Der Medizinische Dienst (MD) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-QK-RL vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A der MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A der MD-QK-RL). Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3 Teil 1 ist nachweislich zu dokumentieren. Der MD ist gemäß § 43 Absatz 3 Teil B der MD-QK-RL befugt, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen. Sofern die Einsicht in die Patientendokumentation erforderlich ist, erfolgt dies nach Maßgabe des § 43 Absatz 4 Teil B MD-QK-RL.

Teil 1 – Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 – 8

3.1 Mindestanforderungen an das pflegerische Personal nach § 4

.1 In jeder Schicht ist sichergestellt, dass in der Behandlungseinheit, in der die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Exagamglogen autotemcel erfolgt, mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist, die die Anforderung nach § 3 Absatz 1 erfüllt. ☐ ja ☐ nein

3.2 Mindestanforderungen an die Indikationsstellung nach § 5

.1 Für die Indikationsstellung ist die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen des Gentherapeutikums erfolgt. Hierzu wurde festgestellt, dass die Patientin beziehungsweise der Patient für eine hämatopoetische Stammzelltransplantation in Frage kommt. ☐ ja  ☐ nein

3.3 Mindestanforderungen an die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 sowie § 8 Satz 2

.1 Die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten erfolgte vor Anwendung von Exagamglogen autotemcel. ☐ ja  ☐ nein
.2 Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten zur Teilnahme an einem geeigneten Register, zum Beispiel am GPOH-Register Sichelzellkrankheit beziehungsweise Register für seltene Anämien, erfolgte vor der Behandlung. ☐ ja  ☐ nein

3.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Datum der Nichterfüllung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung

Teil 2 – Musterformulare zur schichtbezogenen Dokumentation

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zur Qualifikation der eingesetzten Pflegefachkräfte

Patientinnen und Patienten: Berufserfahrung Teilnahme an
einrichtungs-
interner
Schulung
Anforderung
(teilweise)
nicht sicher-
gestellt
Erwachsene Kinder und Jugendliche
Zeit-
raum/​
Datum
Schicht-
Nummer
Titel Name Vorname Pflegefachkraft Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/​in
oder Pflegefachfrau/​
Pflegefachmann
Erfüllt,
soweit nach § 4
Absatz 1 und 2
erforderlich

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zum Personaleinsatz der Pflegefachkräfte

Zeitraum/​
Datum
Schicht-
Nummer
Anzahl
Erwachsene oder
Kinder und Jugendliche mit
Exagamglogen autotemcel
Therapie
Anzahl
eingesetztes
Pflegepersonal
Anzahl
in der Schicht
eingesetztes Pflege-
personal insgesamt
Anzahl
eingesetztes Personal für
Exagamglogen autotemcel
behandelte
Patientinnen/​Patienten

Teil 3 – Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Pflegedirektion Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 4

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 12 Absatz 2
zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe des § 9 (Nachsorge)

Selbstauskunft des Leistungserbringers:

Der Leistungserbringer in

erfüllt die

☐ Mindestanforderungen an die Nachsorge innerhalb der ersten zwei Jahre (zusätzlich Vorlage von Anhang 2 und 3)

☐ Mindestanforderungen an die Nachsorge ab dem dritten bis einschließlich zum fünfzehnten Jahr (Anhang 4 Teil 2)

von Patientinnen und Patienten nach der Anwendung von Exagamglogen autotemcel.

Institutionskennzeichen und Standortnummer
oder
BSNR

Die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise der Medizinische Dienst ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

Teil 1 – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen an die Nachsorge innerhalb der ersten zwei Jahre nach Maßgabe des § 9

.1 Die Nachsorge findet unter Berücksichtigung der SOP nach § 7 Absatz 4 statt. ☐ ja ☐ nein
.2 Es wird sichergestellt, dass die Nachsorge durch jährliche Einbestellung der Patientin oder des Patienten innerhalb der ersten zwei Jahre nach Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, in der die Anwendung von Exagamglogen autotemcel erfolgt ist, erfolgt. ☐ ja ☐ nein
.3 Die Anforderungen nach §§ 2 bis 8 werden eingehalten und die Nachweise nach Anhang 2 und 3 werden entsprechend eingereicht. ☐ ja ☐ nein

4.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen zur Nachsorge teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

Teil 2 – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen an die Nachsorge ab dem dritten bis einschließlich zum fünfzehnten Jahr nach Maßgabe des § 9

.1 Die Nachsorge findet unter Berücksichtigung der SOP nach § 7 Absatz 4 statt. ☐ ja  ☐ nein
.2 Es wird sichergestellt, dass die Nachsorge durch jährliche Einbestellung der Patientin oder des Patienten ab dem dritten bis einschließlich zum fünfzehnten Jahr nach Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, in der die Anwendung von Exagamglogen autotemcel erfolgt ist, erfolgt. ☐ ja  ☐ nein

.3 Die Teilnahme an einem geeigneten Register ist gegeben. ☐ ja  ☐ nein Sicherstellung durch Kooperation mit einer geeigneten Behandlungs­einrichtung:

Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten
Funktion Titel Name Vorname
.4 verantwortliche Ärztin/​ verantwortlicher Arzt Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ☐ ja  ☐ nein
Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und von Heranwachsenden vom 18. bis zum 21. Lebensjahr
.5 verantwortliche Ärztin/​ verantwortlicher Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ☐ ja  ☐ nein

4.6 Begründung, falls die Mindestanforderungen zur Nachsorge teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

Teil 3 – Unterschriften

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener oder ermächtigter Leistungserbringer

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name Datum Unterschrift

Hochschulambulanz beziehungsweise vor- oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion

1
Bezogen auf Vollzeitäquivalente

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