Bekanntmachung einer Richtlinie zur Prüfung von Einrichtungen, welche im Pflanzenschutz benutzt werden vom: 02.11.2023 Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Published On: Mittwoch, 03.01.2024By Tags:

Julius Kühn-Institut
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Bekanntmachung
einer Richtlinie zur Prüfung von Einrichtungen,
welche im Pflanzenschutz benutzt werden

Vom 2. November 2023

Das Julius Kühn-Institut macht die aus dem Anhang ersichtliche Richtlinie zur Prüfung von Einrichtungen, welche im Pflanzenschutz benutzt werden, nach § 57 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) wie folgt bekannt:

Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführte Richtlinie 5-1.1 „Verfahren und Anforderungen an Saatgutbehandlungseinrichtungen zur Eintragung in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“ wird bei der Prüfung von Saatgutbehandlungseinrichtungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme zur Staubminderung bei der Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln angewendet.

Braunschweig, den 2. November 2023

Julius Kühn-Institut
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Im Auftrag
Prof. Dr. J. Hallmann

Teil 1

Richtlinie 5-1.1

Verfahren und Anforderungen an Saatgutbehandlungseinrichtungen
zur Eintragung in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen
mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung

Vorbemerkung

Das Julius Kühn-Institut (JKI) führt eine Liste für „Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“, in der alle Saatgutbehandlungseinrichtungen aufgeführt werden, die erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die eingesetzte Prozesstechnik, Prozessabläufe und ihre Dokumentation erfüllen. Durch den optimalen Einsatz von zur Verfügung stehender Technik wird gewährleistet, dass die Freisetzung von Staub bei der Beizung, Lagerung und Beförderung des Saatguts auf ein Minimum reduziert wird.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt in diesem Zusammenhang bei der Zulassung mittelspezifisch eine Anwendungsbestimmung, in der auf diese Liste verwiesen wird. Das Pflanzenschutzmittel darf mit dieser Anwendungsbestimmung dann nur in Saatgutbehandlungseinrichtungen eingesetzt werden, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind.

Diese Richtlinie legt das Verfahren und die Anforderungen für die Listung qualitätsgesicherter Saatgutbehandlungseinrichtungen beim JKI fest. Diese Qualitätssicherung ist nicht mittelgebunden, sondern an die Kultur gebunden. Die Anforderungen der Checklisten (CL) gelten bei gelisteten Anlagen unabhängig von den ver­gebenen Anwendungs­bestimmungen für alle zugelassenen Beizmittel innerhalb der beantragten Kultur. Ausnahme: Bei Getreidebeizmitteln ohne die Anwendungsbestimmung NT-699-x wird auf die jährliche Funktionsprüfung ver­zichtet (siehe Nummer 3.3.1).

Das Verfahren zur Prüfung von „Saatgutbehandlungseinrichtungen zur Beizung von Kleinstmengen für das Versuchswesen und die Pflanzenzüchtung“ ist in der entsprechenden Checkliste festgelegt und weicht von der hier beschriebenen Prüfung ab.

1 Antrag zur Aufnahme in die „Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“

1.1 Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Produktionsstätten in Deutschland können einen Antrag auf Listung beim JKI stellen.

1.2 Ein Antrag zur Aufnahme in die „Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“ ist auf Formblatt JKI-AT 61-02/​1 unter der Internetadresse: https:/​/​wissen.julius-kuehn.de/​mediaPublic/​AT-Dokumente/​01-Antraege-Richtlinien/​Antrag-Beizstelle.pdf einzusehen und beim JKI schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dabei sind die Fruchtarten sowie die zu prüfenden Beizgeräte zu nennen, für die eine Listung erfolgen soll.

1.3 Dem Antrag ist eine Prozessbeschreibung (Nummer 3.1) und eine Anlagenbeschreibung, zum Beispiel Schemazeichnung, beizufügen.

1.4 Bei bereits erfolgter Zertifizierung/​Prüfung durch vom JKI anerkannte Systeme für „Qualitätssicherungssysteme zur Staubminderung“ (zum Beispiel SeedGuard, QSS-BeiZplus, LTZ) muss der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats/​Bescheids beifügen. Das JKI entscheidet auf Basis der vorgelegten Dokumente, ob weitere Prüfungen notwendig sind. Mit dem Entzug des Zertifikats durch den Systemgeber/​Rücknahme des Bescheids über die erfolgreiche Prüfung wird die Eintragung in die „Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“ nach Versenden eines Löschungsbescheids gelöscht. Der Entzug des Zertifikats/​die Rücknahme des Bescheids wird dem JKI durch den Systemgeber mitgeteilt. Bei erfolgreicher Rezertifizierung/​Anschlussprüfung nach drei Jahren muss der Antragsteller erneut einen Antrag stellen und eine Kopie des Zertifikats/​Bescheids beifügen oder mit dem Onlineantrag hochladen, um so die Listung wieder um drei Jahre zu verlängern. Der Antrag sollte vier Wochen vor Ablauf der Listung (Datum Bescheid plus drei Jahre) beim JKI eintreffen. Erfolgt drei Jahre nach Eintragung kein erneuter Antrag, wird die Saatgutbehandlungseinrichtung nach Versenden eines Löschungsbescheids aus der JKI-Liste gelöscht. Die Eintragung einer nicht gelisteten Anlage ist gebührenpflichtig nach der besonderen Gebührenverordnung-BMEL.

2 Durchführung der Prüfung durch das JKI

2.1 Das JKI prüft die eingereichte Prozessbeschreibung auf Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.1. Die Saatgutbehandlungseinrichtung wird anschließend im Rahmen eines Ortstermins auf Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.2 bis 3.16 anhand der Checklisten für Saatgutbehandlungseinrichtungen (www.julius-kuehn.de/​listen) für die beantragten Fruchtarten durch das JKI überprüft. Sofern eine Saatgutbehandlungseinrichtung für mehrere Fruchtarten einen Antrag auf Listung gestellt hat, erfolgt die Prüfung für alle Prozesse an einem Termin. Für die Demonstration der Funktionsfähigkeit der Anlage während der Prüfung ist eine auf die Kulturart/​das Beizgerät abgestimmte Menge zu beizen. Der Prüfer/​Auditor entscheidet selbst über die Menge. Der praxisübliche Betrieb der Anlage ist zu präsentieren. Das Beizergebnis muss repräsentativ beurteilt werden. Umbaumaßnahmen an der Anlage müssen vor der Vor-Ort-Prüfung abgeschlossen sein.

2.2 Für die erstmalige Eintragung muss mindestens das Ergebnis einer Probebeizung (Heubach/​Beizgrad) vorliegen. Die entsprechenden Grenzwerte müssen eingehalten werden. Hierbei ist ein Mittel ohne NT699-x zu wählen.

2.3 Die Kriterien sind in den Checklisten mit ihrer Wertigkeit dargestellt.

2.4 Die Bewertung der Saatbehandlungseinrichtung erfolgt entsprechend Anlage 1.

2.5 Nach Abschluss der Prüfung entscheidet das JKI über die Eintragung in die Liste der „Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“. In der Liste werden die Fruchtarten genannt, für die diese Eintragung gültig ist. Die aktuelle Liste wird im Internet unter der Adresse: „https:/​/​wissen.julius-kuehn.de/​at-dokumente/​pruefung-und-listung/​themen/​saatgut-und-aussaat“ veröffentlicht.

2.6 Die Eintragung ist für drei Jahre gültig.

2.7 Zwischenprüfungen erfolgen jeweils in den Zeiträumen von 9 bis 15 Monaten und von 21 bis 27 Monaten nach der Eintragung anhand der fruchtartspezifischen Checklisten für die Zwischenprüfung.

2.8 Die Eintragung kann auf Antrag um drei Jahre verlängert werden. Der Antrag muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Eintragung beim JKI eingegangen sein. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eintragung erfolgt, wenn eine erneute Prüfung nach Nummer 2.1 erfolgreich durchgeführt wurde.

2.9 Er gibt eine Zwischenprüfung Mängel, setzt das JKI eine Frist zur Abstellung dieser Mängel. Nach Ablauf der Frist wird die Eintragung für alle Fruchtarten gelöscht, wenn die Mängel nicht abgestellt sind.

3 Allgemeine Anforderungen an die Saatgutbehandlungseinrichtung

3.1 Anforderungen an die Prozessbeschreibung

3.1.1 Jede Saatgutbehandlungseinrichtung ist verpflichtet, eine individuelle Prozessbeschreibung zu erstellen und diese dem Antrag beizulegen.

3.1.2 Die Prozessbeschreibung umfasst sowohl den Prozess innerhalb der Saatgutbehandlungseinrichtung als auch der vorhergehenden Saatgutaufbereitung, sofern der Antragsteller das Saatgut eigenständig reinigt.

3.1.3 Innerhalb einer Prozessbeschreibung müssen verantwortliche Personen für Teilprozesse namentlich benannt sein.

3.1.4 Liegen bereits Prozessbeschreibungen im Rahmen anderer Qualitätssicherungssysteme vor, können diese für die Prüfung herangezogen werden.

3.1.5 Der Prozessbeschreibung ist eine schematische Darstellung der Beizanlage beizulegen.

3.2 Probebeizungen

3.2.1 Vor dem Einsatz einer neuen Rezeptur muss eine Probebeizung erfolgen.

3.2.2 Eine neue Rezeptur liegt vor beim Einsatz eines neuen Beizmittels, Zusatz- oder Hilfsstoffs (Kleber et cetera), einer anderen Kulturart (zum Beispiel Wechsel von Weizen auf Gerste), neuer Biostimulanzien und (Mikro-)Nährstoffe sowie beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik.

3.2.3 Bei Anlagen, die mehr als ein Beizgerät im Antrag für diese Prüfung aufgeführt haben, müssen Probebeizungen für jedes beantragte Beizgerät einzeln erfolgen.

3.2.4 Probebeizungen sind so lange zu wiederholen, bis die Rezeptur alle Anforderungen an die Staubminderung erfüllt.

3.2.5 Der Heubachwert ist ein Freigabeparameter für eine zum Einsatz kommende Rezeptur. Eine Freigabe der Rezeptur darf nur erfolgen, wenn der Heubachwert entsprechend Anlage 2 und 3 eingehalten wird. Zusätzlich muss eine Beizgraduntersuchung durchgeführt werden (Empfehlung 100 ± 10 %) sowie eine visuelle Kontrolle des Produkts erfolgen.

3.3 Jährliche Funktionsprüfungen

3.3.1 Bei erstmaliger Anwendung einer Bestandsrezeptur ist eine jährliche Funktionsprüfung durchzuführen (Ausnahme Getreide: Nur jährliche Funktionsprüfungen von Rezepturen mit Anwendungsbestimmung NT-699-x). Nach einer jährlichen Funktionsprüfung müssen die Beizqualitätsparameter (Heubach/​Beizgrad) für ein Fortsetzen der Anwendung nicht abgewartet werden. Eine Dokumentation der durchgeführten Funktionskontrolle anhand der Vorgaben ist aber erforderlich. Wenn ein Qualitätsparameter nicht in Ordnung ist, müssen Korrekturmaßnahmen gemäß der Prozessbeschreibung eingeleitet werden.

3.3.2 Bei Anlagen, die mehr als ein Beizgerät im Antrag für diese Prüfung aufgeführt haben, müssen jährliche Funktionsprüfungen je beantragtem Beizgerät einzeln erfolgen.

3.4 Beizrezepturen

3.4.1 Für jeden Saatgutbehandlungsprozess/​Beizauftrag müssen spezifische Beizrezepturen dokumentiert sein.

3.4.2 Eine Anpassung der Wassermenge innerhalb der Rezeptur zum Beispiel bei veränderten Einsatzbedingungen (Temperatur, Luftfeuchte) ist zu dokumentieren. Eine erneute Probebeizung ist hierfür nicht notwendig.

3.5 Prozessbegleitende Funktionsprüfungen

3.5.1 Die Einhaltung der Rezepturen ist zu überwachen. Dafür müssen prozessbegleitende Funktionsprüfungen entsprechend der Anlage 4 durchgeführt werden. Die einzuhaltenden Grenzwerte für den Heubachtest sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. Eine visuelle Kontrolle des Produktes hat zu erfolgen und ist zu dokumentieren.

3.6 Probenahme und -aufbewahrung während des Saatgutbehandlungsprozesses

3.6.1 Die Proben des gebeizten Saatguts sind entweder mittels eines automatischen Probenehmers zu entnehmen oder es sind Proben des gebeizten Saatguts nach der Probenehmerrichtlinie (AG der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut) zu entnehmen. Der Probenahmeprozess ist in der Prozessbeschreibung darzulegen.

3.6.2 Es muss eine ständige, chargenweise oder stichprobenartige Probenahme während des Produktionsprozesses, mindestens jedoch eine Probe je Arbeitsauftrag, erfolgen.

3.6.3 Als Nachweis müssen Rückstellproben der Probebeizungen sowie der Funktionsprüfungen gezogen und je nach Kultur für 6 bis 12 Monate aufbewahrt werden. Als Rückstellmenge werden je nach Kultur 500 bis 1 000 g gezogen (siehe Anlage 5 dieser Richtlinie).

3.6.4 Die entnommenen Proben müssen fachgerecht aufgeteilt werden. Dies beinhaltet Rückstellmuster, Proben für amtliche Dienste sowie Proben für Abnehmer. Einzelproben müssen eine ausreichende Menge entsprechend Anlage 5 aufweisen.

3.6.5 Gezogene Proben müssen ordnungsgemäß verpackt und gelagert werden. Die mechanische Beanspruchung sollte minimiert werden. Die Mindestlagerdauer muss entsprechend Anlage 5 eingehalten werden.

3.6.6 Die eingelagerten Rückstellproben müssen so deklariert werden, dass eine lückenlose Rückverfolgbarkeit über den Lagerungszeitraum gewährleistet ist.

3.6.7 Ergänzend zu den genannten Punkten muss das Saatgut pro Partie visuell begutachtet werden. Die Ergebnisse sind einmal täglich zu dokumentieren.

3.7 Arbeitsaufträge

3.7.1 Die für die Saatgutbehandlung verantwortlichen Personen müssen partiebezogen einen Auftrag/​eine Arbeitsanweisung erhalten, in dem/​der alle relevanten Parameter aufgeführt sind.

3.7.2 Mindestens folgende Parameter sind in einem Arbeitsauftrag zu nennen:

Saatgutbehandlungsmittelname mit der dazugehörigen BVL-Zulassungs-Nummer (außer bei Zulassungen nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/​2009 und Zulassungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflschG)
Aufwandmenge in Gramm oder Milliliter je Kilogramm, alternativ pro x-Korn
Sortenbezeichnung
Bezeichnung der Partie
TKM
Verpackungsart und -größe
zu verwendende Etiketten

3.8 Saatgutzufuhr zum Saatgutbehandlungsgerät

3.8.1 Das Saatgut muss schonend gefördert werden. Innerhalb der Saatgutförderkette muss eine Aspirationsanlage vorhanden sein.

3.8.2 Zur Verbesserung der Staubabsaugung innerhalb der Förderkette sollten Förderkomponenten gegen elektrostatische Aufladung (durch zum Beispiel Erdung der Anlage oder antistatische Beschichtungen) geschützt sein.

3.9 Beizgerät (Vorratsbehälter, Chargenwaage, Saatgutdosierung)

3.9.1 Am Einlauf des Vorratsbehälters muss eine Aspiration oder aktive Entstaubung erfolgen.

3.9.2 Es muss eine automatische Abregelung des Zulaufes bei Voll- oder Leermeldungen erfolgen. Bei kontinuierlich arbeitenden Beizgeräten muss bei unterbrochenem Saatgutstrom auch die Beizmittelzufuhr unterbrochen sein. Bei Unterbrechung der Beizmittelzufuhr muss der Saatgutstrom automatisch unterbrochen werden.

3.9.3 Die Chargenwaage ist regelmäßig zu kalibrieren, mindestens einmal jährlich. Die Überprüfung durch eine fachkundige Person ist nachzuweisen beziehungsweise zu dokumentieren. Eine Eichung kann die jährliche Kalibrierung ersetzen.

3.9.4 Die Saatgutbehandlungseinrichtung muss sich vor der Anwendung über den aktuellen Zulassungsstand der Saatgutbehandlungsmittel informieren. Eventuelle Anwendungsbestimmungen sind zu berücksichtigen (zum Beispiel Saatgutbehandlung nur mit JKI-gelisteten Geräten).

3.9.5 Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden. Verantwortlichkeiten hierfür müssen festgelegt sein. Es besteht eine Dokumentationspflicht.

3.9.6 Das Beizgerät wurde erfolgreich im Rahmen der Kontrolle in Gebrauch befindlicher Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung kontrolliert. Eine gültige Prüfplakette ist vorhanden. Ausnahme: Erstmals in Gebrauch genommene Beizgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein.

3.10 Saatgutbehandlungsmittel (Zufuhr, Dosierung, Hilfs- und Zusatzstoffe)

3.10.1 Die Dosierung von Saatgutbehandlungsmitteln sowie von Hilfs- und Zusatzstoffen muss unter Zuhilfenahme geeigneter Messmethoden (zum Beispiel Waage oder Durchflussmesser) erfolgen. Die Dosierung sollte automatisch erfolgen.

3.10.2 Die zum Einsatz kommenden Messgeräte sind auf Messgenauigkeit zu überprüfen. Empfohlene Zeitintervalle hierfür liegen bei einem Jahr. Prüfdaten sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

3.10.3 Die Dosiergenauigkeit ist zu überprüfen. Die Dosiergenauigkeit muss der „Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten: Anforderungen an Beizgeräte 1-1.5“ des JKI entsprechen (Merkmal 3.15.1: Der bestimmungsgemäße Aufwand muss so einstellbar sein, dass eine Toleranz von nicht mehr als ± 10 % eingehalten wird). Die Überprüfung muss vor der Saison vorgenommen werden und mindestens einmal jährlich, besser mehrmals im Jahr, erfolgen. Der hierfür zuständige Mitarbeiter muss namentlich benannt sein. Eine Eichung kann die jährliche Kalibrierung ersetzen.

3.10.4 Die Beizmittel- und Zusatzstoffdosierung (Soll-/​Ist-Vergleich) ist an Hand des Verbrauches und der korrespondierenden Saatgutmenge pro Arbeitsauftrag zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Abweichungen dürfen maximal 10 % betragen. Bei höheren Abweichungen sind Korrekturmaßnahmen zu treffen. Messinstrumente für den Soll-/​Ist-Abgleich für Saatgut und Beizmittel müssen kalibriert oder geeicht sein.

3.10.5 Ein Verfahren zur Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der Rezeptur muss festgelegt sein. Hierin geregelte Maßnahmen müssen ergriffen werden.

3.11 Saatgutnachbehandlung

3.11.1 Die Saatgutnachbehandlung ist vor einer sofortigen Verpackung notwendig und vermindert späteren Staubanfall. Eine Siebung, Trocknung, Anreibung, Belüftung oder ein anderes geeignetes Verfahren, das die Aspiration nach der Beizung ermöglicht, ist als eine Nachbehandlung zur Verminderung des Staubanfalls zu bewerten. Der nach der Nachbehandlung und Siebung anfallende Staub muss abgesaugt werden.

3.12 Saatgutverpackung

3.12.1 Bei der Verpackung des Saatguts ist der anfallende Staub abzusaugen.

3.12.2 Das Saatgut muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein (Etikett).

3.12.3 Bei Verpackung oder Umverpackung des Saatguts durch eine weitere Saatgutbehandlungseinrichtung innerhalb Deutschlands muss diese beim JKI gelistet sein. Bei einer Umverpackung in einem EU-Mitgliedsland ist eine ESTA-Zertifizierung der Saatgutbehandlungseinrichtung vorzuweisen. Das neuverpackte/​umverpackte Saatgut muss den gesamten Prozess (Heubachtest, Beizgraduntersuchung mit Ausnahme biologischer Beizmittel, visuelle Prüfung) durchlaufen haben.

3.13 Verfahren bei fehlerhaft gebeizten Saatgutchargen

3.13.1 Fehlerhaft behandeltes Saatgut darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

3.13.2 Entscheidungswege und Maßnahmen (inklusive einer eventuellen Entsorgung) sind zu dokumentieren.

3.13.3 Die Verfahrenskette für fehlerhaft gebeiztes Saatgut ist Teil der Prozessbeschreibung.

3.14 Personalschulungen/​Sachkunde

3.14.1 Personalschulungen müssen mindestens alle drei Jahre erfolgen. Schulungsnachweise müssen für die mit der Anlage vertrauten Mitarbeiter vollständig vorliegen. Schulungsteilnehmer und Schulungsleiter sind in der Dokumentation namentlich zu benennen.

3.14.2 Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG sein. Ausnahmen: Ausführung von Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und ständiger Aufsicht durch eine sachkundige Person sowie Personen, die Arbeits- und Produktionsaufträge erstellen. Die Sachkunde muss nachvollziehbar dokumentiert und aktuell gehalten werden.

3.15 Pflanzenschutzmittellager (Pflanzenschutzmitteltransport, -entsorgung)

3.15.1 Das Pflanzenschutzmittellager ist baulich den Vorgaben entsprechend auszuführen. Das Pflanzenschutzmittellager ist deutlich mit Warntafeln zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

3.15.2 Das Saatgutbehandlungsmittel muss in geeigneten Gebinden sicher zur Saatgutbehandlungsanlage transportiert werden können.

3.15.3 Einer Entmischung des Saatgutbehandlungsmittels ist vorzubeugen.

3.15.4 Die Beizeinrichtung muss gereinigt werden.

3.15.5 Beizmittelstäube und Beizmittelreste sowie Spülflüssigkeiten sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung ist dokumentationspflichtig.

3.16 Anforderungen an Labore

3.16.1 Die Heubachtests sind nach der ESA-Referenzmethode „Assessment of free floating dust and abrasion particles of treated seeds as a parameter of the quality of treated seeds“ oder der „JKI-Heubach-Methode“ (Anlage 3 MaisPflSchMV*) durchzuführen. Ein entsprechender aktueller Nachweis des Labors über die erfolgreiche Zertifizierung (zum Beispiel Liste der zertifizierten Labore/​SGS-Vergleichsprogramm) oder Teilnahme am Ringtest (Germ-Services) ist vorzulegen.

3.16.2 Das Labor, das die Beizgradbestimmung durchführt, kann einen Nachweis zur Sach-/​Fachkunde vorlegen (zum Beispiel DIN EN ISO 17025 Akkreditierung, Methodendarlegung, GLP-Bescheinigung).

4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2023.

Anlage 1

Erfüllungskriterien in den Checklisten

K. o.-Kriterien (k. o.)

K. o.-Kriterien können nur mit erfüllt oder nicht erfüllt (= k. o.) bewertet werden. Alle anwendbaren K. o.-Kriterien müssen zu 100 % erfüllt sein.

kritische Kriterien (k.)

Kritische Kriterien können mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet werden. Mindestens 66 % aller anwendbaren kritischen Kriterien müssen erfüllt sein.

nicht kritische Kriterien (n. k.)

Nicht kritische Kriterien gelten als Empfehlungen und fließen nicht in die Gesamtbewertung mit ein, sind aber mit abzuprüfen.

nicht anwendbar (n. a.)

Kriterien, die im Einzelfall nicht anwendbar sind, fließen nicht in die Gesamtbewertung mit ein. Beispiel: Keine Verwendung biologischer Mittel (5.4) oder keine Umverpackung (10.5). Es muss eine Begründung zur Einstufung als nicht anwendbar angegeben werden.

Anlage 2

Einzuhaltender Heubachwert

Fruchtart Grenzwert
Raps 0,5 g/​700 000 Körner
Mais 0,75 g/​100 000 Körner
Zuckerrübe 0,25 g/​100 000 Körner
Getreide 5 g/​ha
Zwiebeln 0,2 g/​100 000 Körner
Karotten/​Chicorée 0,1 g/​100 000 Körner
Grüne Bohnen/​Ackerbohnen 0,4 g/​100 000 Körner
Erbsen 0,2 g/​100 000 Körner

Die angegebenen Heubachwerte sind unabhängig von den eingesetzten Beizmitteln beziehungsweise Wirkstoffen für jede Rezeptur, jede Fruchtart beziehungsweise Kulturart einzuhalten. Bei Getreide sind die maximalen Aussaatstärken der einzelnen Getreidearten entsprechend Anlage 3 zu Grunde zu legen. Diese sind in nachstehender Tabelle aufgeführt.

Es ist darauf zu achten, ob für die verwendeten Mittel weitere Anwendungsbestimmungen bezüglich des einzuhaltenden Heubachwertes gelten. Diese Grenzwerte können von den hier genannten Grenzwerten abweichen.

Anlage 3

Heubachwerte in g/​ha in Bezug zu den maximalen Aussaatstärken je Getreideart

Getreideart Maximale Aussaatstärke (kg) Grenzwert:
g Staub/​ha
g Staub/​100 kg Saat
Weizen/​Durum 250 5 2,00
Gerste 180 5 2,78
Roggen 150 5 3,33
Triticale 170 5 2,94
Hafer 150 5 3,33
Dinkel 200 5 2,50

Es ist darauf zu achten, ob für die verwendeten Mittel weitere Anwendungsbestimmungen bezüglich des einzuhaltenden Heubachwertes gelten. Diese Grenzwerte können von den hier genannten Grenzwerten abweichen.

Anlage 4

Probebeizung und Funktionsprüfung

Bezeichnung Anwendung bei Frequenz Zu überprüfender
Qualitätsparameter
Praxishinweise
Probe­beizung Jede neue Rezeptur unabhängig vom eingesetzten Beizmittel oder der behandelten Fruchtart 1-mal vor erstmaliger Anwendung in der Praxis Heubachwert, Beizgrad von ein und derselben Probe, visuelle Kontrolle

Ausnahme: Bei Einsatz biologischer Beizmittel ist der Beizgrad als Qualitätsparameter nicht aufzuführen, da nicht anwendbar

Für das Fortsetzen der Anwendung müssen die Ergebnisse der Qualitätsparameter abgewartet werden. Bei Nichteinhaltung eines Parameters ist die Probebeizung zu wiederholen. Erst wenn alle Qualitätsparameter in Ordnung sind, kann die Rezeptur für die weitere Anwendung freigegeben werden (Dokumentation!).
Die Ergebnisse der Probebeizungen können innerhalb einer Kultur von Sommerungen auf Winterungen und umgekehrt übertragen werden (zum Beispiel Sommerweizen und Winterweizen).
Jährliche
Funktionsprüfung
Alle Bestandsrezepturen

Ausnahme Getreide: Nur für Bestandsrezepturen mit Beizmitteln, die eine NT-699-x-Anwendungsbestimmung besitzen, sind die jährlichen Funktionsprüfungen durchzuführen

1-mal bei erstmaliger Anwendung, einmal jährlich Heubachwert, Beizgrad von ein und derselben Probe, visuelle Kontrolle

Ausnahme: Bei Einsatz biologischer Beizmittel ist der Beizgrad als Qualitätsparameter nicht aufzuführen, da nicht anwendbar

Nach einer jährlichen Funktionsprüfung müssen die Beizqualitätsparameter für ein Fortsetzen der Anwendung nicht abgewartet werden. Eine Dokumentation der durchgeführten Funktionskontrolle anhand der Vorgaben ist aber erforderlich. Wenn ein Qualitätsparameter nicht in Ordnung ist, müssen Korrekturmaßnahmen gemäß der Prozessbeschreibung eingeleitet werden.
Die Ergebnisse der jährlichen Funktionsprüfungen können innerhalb einer Kultur von Sommerungen auf Winterungen und umgekehrt übertragen werden (zum Beispiel Sommerweizen und Winterweizen).
Prozessbegleitende Funktionsprüfung Raps/​Mais 1-mal
wöchentlich
Heubachwert,
visuelle Kontrolle
Zuckerrübe 1-mal
alle 14 Tage
siehe oben
Gemüse Pilliert: 1-mal
alle 14 Tage;
Inkrustiert: 1-mal wöchentlich
siehe oben
Getreide, gilt für alle in der Beizstelle angewendeten Rezepturen Je 500 t eine Analyse oder mindestens drei Analysen je Jahr siehe oben Die Kontrollanalysen sollen in sinnvollen Abständen während des gesamten Jahres vorgenommen werden.
Sie sind anteilig der verarbeiteten Mengen zwischen den Getreidefruchtarten und den eingesetzten Beizgeräten aufzuteilen (nicht rezepturgebunden).
Die geforderte Anzahl Kontrollanalysen pro Jahr orientiert sich an der Gesamtmenge des aufbereiteten Saatguts. Kleine Anlagen (bis 500 t Jahresmenge) dürfen für die erforderliche Anzahl prozessbegleitender Funktionsprüfungen die jährlich(n) Funktionsprüfung(en) anrechnen.

Als „Off-Season-Kleinstmengenaufträge“ werden Beizaufträge bezeichnet, die in der JKI-gelisteten Anlage maximal einmal pro Jahr außerhalb der Beizsaison für Saatgutmengen ≤ 50 kg erstellt werden. Für diese Aufträge kann unter der Voraussetzung, dass gleich hohe Qualitätsstandards (einschließlich Dokumentation) wie in der regulären Beizsaison vorliegen, auf die Heubachanalyse verzichtet werden.

Anlage 5

Rückstellproben

Fruchtart Probengröße Aufbewahrungsfristen
Raps mindestens 500 g mindestens 12 Monate
Mais mindestens 1 kg mindestens 12 Monate
Zuckerrübe mindestens 500 g mindestens 6 Monate
Getreide mindestens 500 g mindestens 12 Monate
Gemüse mindestens 500 g mindestens 6 Monate
*
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist.

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