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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“, 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“ und die Erstellung der Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

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IO-Images (CC0), Pixabay

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Fortschreibung der Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“,
21 „Messgeräte für Körperzustände/​-funktionen“
und
die Erstellung der Produktgruppe 30
„Hilfsmittel zum Glukosemanagement“
des Hilfsmittelverzeichnisses
nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 5. Mai 2023

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband) erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und regelmäßig fortzuschreiben (vergleiche § 139 SGB V).

Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“ und 21 „Messgeräte für Körperzustände/​-funktionen“ des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und am 7. November 2022 in der Neufassung beschlossen. Weiterhin hat der GKV-Spitzenverband die Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ erstellt und am 22. Februar 2023 beschlossen.

Die beschlossenen Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“, 21 „Messgeräte für Körperzustände/​-funktionen“ und 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ erlangen ab dem 1. Juni 2023 Geltung.

Der volle Wortlaut der beschlossenen Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“, 21 „Messgeräte für Körperzustände/​-funktionen“ und 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ des Hilfsmittelverzeichnisses findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit Datum dieser Bekanntmachung.

Berlin, den 5. Mai 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Gernot Kiefer

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