Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Anrechnungsbetrags
nach § 154 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit vom 1. Juli 2025 an
Der Anrechnungsbetrag nach § 154 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, der für Geldleistungen nach Kapitel 23 SGB XIV bei anderen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt bleibt, wird für die Zeit vom 1. Juli 2025 an mit
967 Euro
bekannt gemacht.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. C. Beige
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