Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III) in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III)
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III) durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III)
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 (BAnz AT 15.04.2015 B6)
geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023.

Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden.

Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten ­Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort.

Artikel 1

Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger

§ 1

Ziele und Grundlage der Förderung

(1) Der Bund und die Länder streben über die bereits mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 13. Juni 2013 finanzierten zusätzlichen Studienanfänger1 hinaus an, bis zum Jahre 2020 ein Studienangebot für bis zu 760 033 zusätzliche Studienanfänger bereitzustellen. Diese Zahl ergibt sich aus der kumulierten Differenz zwischen den in der Hochschulstatistik ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und den Studienanfängerzahlen laut Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 8. Mai 2014 für die Jahre 2016 bis 2020 (675 518 zusätzliche Studienanfänger) sowie dem Mehrbedarf, der sich laut KMK-Vorausberechnung 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, gegenüber dem Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013 für die Studienjahre 2012 bis 2015 ergibt (84 515 zusätzliche Studienanfänger). Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach § 3 Absatz 4 und § 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von Studienanfängern für die Folgejahre entsprechend anzupassen.

(2) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, die Kapazität für Studienanfänger im ersten Hochschulsemester des Jahres 2005 aufrechtzuerhalten.

Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrechtzuerhalten.

(3) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Dabei verfolgen sie das Ziel, den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Den Ausbau der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen. Um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, setzen die Länder ab 2016 bis 2023 jährlich für zielgerichtete Maßnahmen ein Volumen in Höhe von 10 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel und der entsprechenden, zusätzlich bereitgestellten Landesmittel ein. Weitere Schwerpunkte bei der Verwendung der Mittel sind ein höherer Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die Länder werden im Rahmen des Hochschulpakts zudem mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den Hochschulen eröffnen.

§ 2

Finanzbereitstellung

(1) Bund und Länder halten zur Erreichung der Ziele nach § 1 einen Betrag von 26 000 Euro pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Wie in der zweiten Programmphase ist darin ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre enthalten.

(2) Der Bund beteiligt sich bis zu der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl zusätzlicher Studienanfänger an den erforderlichen Maßnahmen mit 13 000 Euro pro zusätzlichen Studienanfänger, die er in einheitlichen Jahresraten verteilt auf vier Jahre bereitstellt.

(3) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2015 bis 2023 einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt bis zu 14,152 Milliarden Euro bereit. Davon dienen

a)
in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 5,370 Milliarden Euro der Finanzierung der aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger in den Jahren 2012 bis 2015 zur Erfüllung der Verpflichtung von § 2 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013, und unter Berücksichtigung einer gemäß § 1 Absatz 1 erhöhten Anzahl zusätzlicher Studienanfänger,
b)
in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 6,252 Milliarden Euro dem Ausbau der Studienangebote für die nach der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten zusätzlichen Studienanfänger der dritten Programmphase (2016 bis 2020) sowie
c)
in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu 2,530 Milliarden Euro der Ausfinanzierung der in der dritten Programmphase aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger gemäß Absatz 2.

(4) Die Summe der Bundesmittel gemäß Absatz 2 und 3 ist höchstens auf die Finanzierung der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl der zusätzlichen Studienanfänger begrenzt. Grundsätze der Verteilung werden in § 3 geregelt. Sollte die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger die aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl zusätzlicher Studienanfänger, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, übersteigen, so werden hierfür keine Bundesmittel bereitgestellt.

(5) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die den erhaltenen Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern – vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften – für die in den Jahren 2007 bis 2020 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger einschließlich der Ausfinanzierung bis 2023 insgesamt bis zu 18,343 Milliarden Euro bereitgestellt. Die Verteilung der Mittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die Gesamtsumme der Ländermittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4 und des länderinternen Ausgleichs nach § 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(6) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind von der Verpflichtung ausgenommen, für Bundesmittel, die sie im Rahmen der dritten Programmphase ab 2016 gemäß § 3 Absatz 3 als Pauschale in Höhe von bis zu 115,960 Millionen Euro erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen.

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, ergänzend zu Absatz 5 Satz 1 zusätzliche finanzielle Leistungen in Höhe von 55,8096 vom Hundert der Pauschale gemäß § 3 Absatz 2 zur anteiligen Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Pauschale zu erbringen.

(7) Das Saarland verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die einem Anteil von 60 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen.

(8) Die Regelungen zur Gesamtfinanzierung der in den Jahren 2011 bis 2015 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß § 2 Absatz 3 bis 7 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013 bleiben auch für die Finanzierung der zweiten Programmphase in den Jahren 2015 bis 2018 unberührt.

§ 3

Zahlung der Bundesmittel

(1) Die gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erforderlichen Bundesmittel werden den einzelnen Ländern ab 2015 entsprechend den auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, berechneten zusätzlichen Studienanfängern eines jeden Jahres und unter Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 jährlich als Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Bundesmittel für das Saarland erfolgt ohne Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3. Die jahresweise Verteilung der Bundesmittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die jährliche Gesamtsumme der Bundesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach Absatz 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 7,3528 vom Hundert der jährlichen an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, höchstens jedoch 726,488 Millionen Euro. Davon entfallen auf Brandenburg 12,1473 vom Hundert, Mecklenburg-Vorpommern 11,0032 vom Hundert, Sachsen 38,5155 vom Hundert, Sachsen-Anhalt 19,0344 vom Hundert und Thüringen 19,2996 vom Hundert.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 1,1736 vom Hundert der jährlich an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, jedoch höchstens 115,960 Millionen Euro. Davon entfallen auf Berlin 51,8537 vom Hundert, auf Bremen 19,8898 vom Hundert und auf Hamburg 28,2565 vom Hundert.

(4) Unterschreitet die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum, so mindern sich die gemäß § 2 und § 3 Absatz 1 bis 3 zur Verfügung gestellten Bundesmittel entsprechend dem Umfang der Unterschreitung. Die Minderung beträgt 13 000 Euro pro Studienanfänger.

Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 wird die Höhe einer etwaigen Unterschreitung nach Satz 1 und 2 bestimmt und zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Änderungen, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet.

§ 4

Länderinterner Zwischenausgleich der Bundesmittel im Jahr 2017

(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes über die Studienanfängerzahlen des Studienjahres 2017 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahl zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2017 mit den auf der Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Die statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger, die sich aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 ergeben, werden prioritär finanziert. ­Darüber hinaus erfolgt zwischen den Ländern ein Ausgleich von Ansprüchen, die aus einer Abweichung zwischen den auf Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen und den statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger resultieren.

(2) Ansprüche von Ländern, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung nicht erreichen (Minderleistung), werden zugunsten der Länder, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung übertreffen (Mehrleistung), übertragen. Beim Ausgleich zwischen den Ländern werden nur ganze zStA-Äquivalente, die mit dem berechneten Durchschnittspreis vergütet werden, getauscht.

Die Höhe der Mittel, für die ein Land durch eine Mehrleistung zusätzlicher Studienanfänger zusätzliche Ansprüche innerhalb der zur Verfügung stehenden Bundesmittel erwirbt, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Mehrleistungen ohne Einbeziehung der Minderleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Minderleistungen.

Die Höhe der Mittel, in der ein Land durch eine Minderleistung zusätzlicher Studienanfänger Mittel abgeben muss, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Minderleistungen ohne Einbeziehung der Mehrleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Mehrleistungen.

Darüber hinaus können die Länder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 bis 2023 einen weiteren Ausgleich von Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger vereinbaren.

(3) Gemäß dem Ergebnis der Ausgleichsbetrachtung nach Absatz 1 und 2 erfolgt eine Anpassung der länderspezifischen Mittelzuweisungen des Bundes, wobei die aus dem Ausgleich resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel zu gleichen Teilen mit den Zahlungen der Jahre 2018 bis 2020 an die einzelnen Länder verrechnet werden.

§ 5

Abschließender länderinterner Ausgleich der Bundesmittel

(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 und gegebenenfalls nach erfolgtem Ausgleich von Minderleistungen gegenüber dem Bund gemäß § 3 Absatz 4 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2020 mit den auf der Basis der KMK-Voraus-berechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Es erfolgt ein Ausgleich der zur Verfügung gestellten Bundesmittel zwischen den Ländern gemäß dem in § 4 Absatz 1 und 2 beschriebenen Verfahren.

(2) Wird die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 durch die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum unterschritten und unterschreiten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im jeweiligen Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die jeweilige Studienanfängerzahl des Jahres 2005, so mindert sich der Anspruch des jeweiligen Landes aus den Pauschalen gemäß § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 entsprechend der jeweiligen Unterschreitung in Höhe von 13 000 Euro pro Studienanfänger. Die Minderung des jeweiligen Landes beträgt höchstens den Umfang der Pauschale des betroffenen Landes gemäß § 3 Absatz 2 oder Absatz 3.

(3) Die aus Absatz 1 und 2 resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel werden zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 an die einzelnen Länder verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Ausgleichsansprüche, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet.

§ 6

Zuweisung der Bundesmittel

(1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach § 1. Die Länder führen das Programm administrativ durch. Zinsen für Überzahlungen im Fall einer Unterschreitung der vorausberechneten Zahl zusätzlicher Studienanfänger gemäß § 3 Absatz 4 werden nicht erhoben.

(2) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch ihre Berichte nach § 7. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach den einschlägigen Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung bzw. jeweiligen Landeshaushaltsordnung an Dritte weitergegeben werden.

§ 7

Berichtspflicht

(1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt.

(2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der drei Phasen des Hochschulpaktes von 2007 bis 2020, einschließlich der Ausfinanzierung der dritten Programmphase bis 2023, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Sie ist mit Blick auf die Gesamthöhe der Bundes- und Landesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4, § 4 und § 5 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und wird auf Grundlage der jährlichen Länderberichte fortgeschrieben.

Artikel 2

Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für
von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben

§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen

Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind.

§ 2

Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen

(1) Für alle bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel, für alle ab dem 1. Januar 2016 neu bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 22 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel.2

(2) Die Mittel für die Programmpauschale der bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte werden vom Bund getragen. Die Mittel für die Programmpauschale der ab dem 1. Januar 2016 bewilligten Projekte werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel bereitstellen. Der Beitrag der einzelnen Länder errechnet sich gemäß dem Königsteiner Schlüssel für 2014.

(3) Die Mittel werden der DFG von Bund und Ländern als Sonderfinanzierung ergänzend zur institutionellen Förderung zur Verfügung gestellt, wobei die Bewirtschaftungsgrundsätze der DFG, insbesondere mit Blick auf Deckungsfähigkeit und die Möglichkeit zur überjährigen Mittelverwendung, auch auf diese Sonderfinanzierung Anwendung finden. Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften werden von Bund und Ländern in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 2 173,66 Millionen Euro bereitgestellt, davon bis zu 2 049,10 Millionen Euro vom Bund und bis zu 124,56 Millionen Euro von den Ländern. Die Aufteilung der Mittel zwischen dem Bund und den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden.

§ 3

Verwendung der Programmpauschale

Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den einzelnen Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung.

Artikel 3

Geltungsbereich, Inkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Artikel 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020, verbunden mit einer Auslauffinanzierung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Finanzierung von zusätzlichen Studienanfängern der Jahre 2011 bis 2015 gilt die Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, soweit hier nichts abweichendes geregelt ist.

(2) Für das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben (Artikel 2) gilt diese Verwaltungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.

Anlage 1
Teil 1

Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (Programmphasen I bis III)

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IST PLAN Summe (T €)
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 bis 2023
Bereits bereitgestellte Mittel (T €) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T €) Summe
Landesmittel
(Plan)
Summe
Landesmittel
(Soll)
Summe
Bundesmittel
(Plan)
Bund 35 200 102 600 176 600 251 300 607 507 1 165 349 1 852 457 1 861 248 1 747 420 2 102 880 2 445 573 1 800 915 1 788 444 1 736 385 1 283 570 839 305 407 193 18 632 851 18 342 543 20 203 947
Länder 24 956 134 496 328 507 502 752 700 988 920 002 1 328 228 1 500 831 1 467 703 1 910 445 2 041 317 1 748 460 1 738 869 1 704 579 1 270 826 871 698 438 193
darunter:
BW 7 213 40 000 65 000 113 000 138 653 171 097 204 780 204 780 204 780 204 780 204 780 204 780 204 780 204 780 170 650 136 520 60 398 2 540 772 2 540 769 2 540 769
BY 0 45 344 167 851 252 533 229 688 153 170 154 265 175 831 211 030 265 488 293 555 281 513 281 670 280 046 206 650 133 327 63 164 3 195 125 2 951 839 2 951 839
BE 0 0 0 0 60 644 74 235 74 000 74 000 80 000 120 000 150 000 150 000 150 000 150 000 90 000 60 000 28 000 1 260 879 1 260 033 1 673 670
BB 0 0 0 0 6 570 13 301 17 881 22 091 18 297 26 122 32 958 29 433 29 365 29 105 21 578 14 017 6 868 267 586 265 929 439 556
HB 0 0 0 0 9 900 11 400 12 700 17 800 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 16 371 212 171 212 171 303 369
HH 0 0 0 0 28 094 30 731 44 099 54 910 64 000 66 094 66 094 66 094 66 094 66 094 49 570 33 047 18 617 653 537 653 537 849 763
HE 2 641 4 284 15 137 20 214 24 469 71 330 114 971 105 000 140 900 180 000 170 000 147 900 138 316 123 487 93 063 59 353 28 747 1 439 812 1 439 811 1 439 811
MV 0 0 0 0 4 843 7 212 10 583 12 509 12 119 15 379 15 938 15 330 15 628 15 343 10 951 10 529 10 718 157 082 156 665 290 186
NI 3 500 9 909 16 766 23 858 44 292 98 579 84 018 119 096 104 598 144 889 145 315 112 822 112 106 108 628 80 440 53 015 25 850 1 287 682 1 287 681 1 287 681
NW 7 546 23 203 39 406 56 074 75 738 133 895 398 781 520 251 408 787 634 017 678 688 479 649 476 218 466 066 347 085 230 200 113 267 5 088 869 5 088 869 5 088 869
RP 4 056 9 991 17 941 29 062 33 344 40 726 71 783 66 179 65 738 88 068 110 948 87 337 87 458 84 167 61 946 40 309 19 504 918 557 917 509 917 509
SL 0 1 765 2 262 3 219 4 900 29 331 33 482 12 547 15 850 10 510 6 840 7 530 7 100 11 700 11 600 11 600 11 653 181 889 181 890 222 518
SN 0 0 0 0 12 864 23 571 34 513 43 042 39 832 40 162 40 821 44 197 45 845 45 489 33 887 21 983 10 681 436 888 425 184 829 812
ST 0 0 0 0 9 630 17 706 21 333 20 045 32 436 35 124 36 687 29 614 28 398 26 557 20 521 13 383 6 464 297 897 297 033 498 568
SH 0 0 4 144 4 792 8 600 27 988 29 114 23 286 23 020 32 398 39 303 42 193 45 284 42 652 30 588 20 339 9 964 383 666 383 666 383 666
TH 0 0 0 0 8 759 15 730 21 925 29 465 28 317 29 416 31 389 32 068 32 607 32 464 24 297 16 078 7 927 310 440 279 957 486 363
Teil 2

Bundesmittel im Hochschulpakt 2020 (Programmphasen I bis III)

IST PLAN Summe (T €)
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 bis 2023
Bereits bereitgestellte Mittel (T €) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T €) Summe
Bundesmittel
(Plan)
BW 4 641 13 527 23 284 33 132 43 182 137 474 259 076 261 818 233 114 259 097 301 066 225 527 224 373 214 975 157 271 101 168 48 043 2 540 769
BY 5 452 15 890 27 351 38 920 123 319 213 625 315 586 254 113 242 086 279 483 316 264 256 067 256 865 248 742 183 553 118 423 56 104 2 951 839
BE 1 408 4 104 7 064 10 052 127 318 132 776 148 386 137 150 136 233 167 336 198 162 136 337 135 688 134 160 99 756 65 449 32 291 1 673 670
BB 1 003 2 925 5 034 7 163 13 691 25 490 41 573 42 820 33 648 40 893 53 520 38 799 38 835 38 300 28 375 18 461 9 024 439 556
HB 497 1 448 2 492 3 546 22 154 29 539 28 788 26 565 19 370 26 744 33 195 25 580 24 789 23 887 17 534 11 534 5 705 303 369
HH 735 2 143 3 689 5 249 62 840 78 396 69 342 65 189 55 456 78 626 98 810 74 446 74 852 73 014 53 933 35 528 17 516 849 763
HE 2 625 7 650 13 168 18 738 24 470 73 551 122 746 116 122 133 909 169 915 193 063 132 623 128 316 123 487 91 328 59 353 28 747 1 439 811
MV 680 1 983 3 413 4 857 9 745 18 430 31 609 25 210 23 483 28 427 33 114 24 537 24 744 24 252 18 059 11 869 5 774 290 186
NI 3 342 9 741 16 766 23 858 48 844 80 556 107 574 109 368 119 387 130 101 145 315 112 822 112 106 108 628 80 440 53 015 25 818 1 287 681
NW 7 854 22 894 39 406 56 074 9 554 173 649 425 212 520 251 457 538 585 265 678 688 479 649 476 218 466 066 347 085 230 200 113 267 5 088 869
RP 1 730 5 044 8 682 12 354 49 133 57 128 71 783 66 179 65 738 88 068 110 948 87 337 87 458 84 167 61 946 40 309 19 504 917 509
SL 451 1 314 2 262 3 219 4 900 16 458 19 750 18 743 15 357 22 862 28 796 20 869 20 556 19 406 14 121 9 074 4 381 222 518
SN 1 687 4 917 8 464 12 044 27 586 52 162 86 258 94 307 90 955 87 490 91 790 64 399 61 748 59 919 44 180 28 380 13 527 829 812
ST 982 2 862 4 927 7 011 14 595 27 548 49 922 54 232 53 533 54 010 59 319 39 963 38 212 37 199 27 565 17 989 8 698 498 568
SH 1 185 3 455 5 947 8 462 11 978 21 739 22 688 19 008 20 875 32 309 44 999 42 193 45 284 42 652 30 588 20 339 9 964 383 666
TH 927 2 703 4 652 6 620 14 197 26 829 52 165 50 173 46 739 52 254 58 524 39 767 38 400 37 531 27 836 18 215 8 828 486 363
D 35 200 102 600 176 600 251 300 607 507 1 165 349 1 852 457 1 861 248 1 747 420 2 102 880 2 445 573 1 800 915 1 788 444 1 736 385 1 283 570 839 305 407 193 20 203 947
Anlage 2

Finanzierung des Programms zur Finanzierung von Programmpauschalen 2016 bis 2020

Finanzierungsanteile von Bund und Ländern in Mio. €

Jahr Bund Länder Gesamt
2016 397,90 4,44 402,34
2017 394,70 15,72 410,42
2018 406,50 26,80 433,30
2019 418,70 36,32 455,02
2020 431,30 41,28 472,58
Summen 2 049,10 124,56 2 173,66

Aufteilung des Länderanteils auf die Länder (nach dem Königsteiner Schlüssel für 2014)

Land Anteil KS Mio. €
% 2016 2017 2018 2019 2020 Summe
Baden-Württemberg 12,97496 0,58 2,04 3,48 4,71 5,36 16,16
Bayern 15,33048 0,68 2,41 4,11 5,57 6,33 19,10
Berlin 5,04557 0,22 0,79 1,35 1,83 2,08 6,28
Brandenburg 3,08092 0,14 0,48 0,83 1,12 1,27 3,84
Bremen 0,94097 0,04 0,15 0,25 0,34 0,39 1,17
Hamburg 2,52738 0,11 0,40 0,68 0,92 1,04 3,15
Hessen 7,31557 0,32 1,15 1,96 2,66 3,02 9,11
Mecklenburg-Vorpommern 2,04165 0,09 0,32 0,55 0,74 0,84 2,54
Niedersachsen 9,35696 0,42 1,47 2,51 3,40 3,86 11,66
Nordrhein-Westfalen 21,24052 0,94 3,34 5,69 7,71 8,77 26,46
Rheinland-Pfalz 4,83472 0,21 0,76 1,30 1,76 2,00 6,02
Saarland 1,21566 0,05 0,19 0,33 0,44 0,50 1,51
Sachsen 5,10067 0,23 0,80 1,37 1,85 2,11 6,35
Sachsen-Anhalt 2,85771 0,13 0,45 0,77 1,04 1,18 3,56
Schleswig-Holstein 3,38791 0,15 0,53 0,91 1,23 1,40 4,22
Thüringen 2,74835 0,12 0,43 0,74 1,00 1,13 3,42
Insgesamt 100,00000 4,44 15,72 26,80 36,32 41,28 124,56

KS = Königsteiner Schlüssel

1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint.
2
Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/​der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen.

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