Bekanntmachung der Satzung der Conterganstiftung (Stand: 14. Juni 2022)

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Satzung der Conterganstiftung
(Stand: 14. Juni 2022)

Vom 6. Juli 2022

Der Stiftungsrat der Conterganstiftung hat gemäß § 8 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, die Satzung der Stiftung beschlossen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Satzung genehmigt. Sie wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 6. Juli 2022

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Follmar-Otto

Anlage

Satzung
der Conterganstiftung
(Stand: 14. Juni 2022)

§ 1

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderungen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 werden gewährt an die Menschen mit Behinderungen, die am 31. Oktober 1972 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ – Errichtungsgesetz – vom 17. Dezember 1971, BGBl. I S. 2018) lebten und nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 Satz 2 ContStifG an deren Erbinnen und Erben, wenn die Ansprüche nach Maßgabe des § 12 ContStifG bei der Stiftung geltend gemacht worden sind. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 Absatz 1 ContStifG werden ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.

(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung insbesondere die in § 20 ContStifG genannten Maßnahmen fördern. Das Nähere regeln die vom Stiftungsrat festzulegenden Richtlinien zu Abschnitt 3 ContStifG.

(4) Art und Umfang der Leistungen nach Absatz 2 bestimmen sich nach Abschnitt 2 ContStifG, nach dieser Satzung (§ 10) und nach den Richtlinien zu Abschnitt 2 ContStifG.

(5) Art und Umfang der Förderung nach Absatz 3 ergeben sich aus Abschnitt 3 ContStifG, den Richtlinien zu Abschnitt 3 ContStifG und aus den jährlichen Vergabeplänen.

§ 2

Allgemeines

(1) Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 4

Stiftungsvermögen, Kosten

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1.
den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Absatz 1 ContStifG sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
2.
den Mitteln in Höhe bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;
3.
einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH;
4.
den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;
5.
dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
6.
Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
7.
den Zuwendungen Dritter

und dem erwirtschafteten Vermögen.

(2) Zuwendungen von dritter Seite sind für Maßnahmen nach Abschnitt 3 ContStifG zu verwenden, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. Verwaltungskosten werden für Leistungen nach Abschnitt 2 und für Projektförderung nach Abschnitt 3 ContStifG getrennt ausgewiesen und abgerechnet.

§ 5

Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet den ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern die notwendigen Auslagen nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes. Dazu gehören auch die notwendigen und angemessenen Kosten für eine erforderliche Assistenz. Ebenso werden die im Rahmen der Tätigkeit für die Stiftung entstandenen Sachkosten für Porto und Büromaterial in notwendiger und angemessener Höhe erstattet. Als notwendige Auslagen gelten auch die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn derzeitige oder ehemalige ehrenamtliche Mitglieder der Organe von Dritten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Anspruch genommen werden.

(2) Die Vergütung für die Mitglieder der Kommissionen wird vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend festgesetzt.

(3) Der Stiftungsvorstand unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Er kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen. Dies gilt nicht für die auf Vorschlag der in § 2 ContStifG bezeichneten Personen berufenen Mitglieder des Stiftungsrats und für das gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 ContStifG selbst leistungsberechtigte Mitglied des Vorstands, wenn die Interessenverfolgung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Schädigung gemäß § 2 ContStifG steht. Satz 2 ist nicht anwendbar, soweit über eine Einzelfallentscheidung gegenüber dem betroffenen Mitglied zu beschließen ist. Die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen Zuwendungen von Dritten oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Mitglieds des Stiftungsrats mit der Stiftung sollen möglichst nicht geschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands hat Interessenkonflikte dem Stiftungsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen. Das betroffene Mitglied des Vorstands hat zudem die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands hierüber zu informieren.

§ 6

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe, der Kommissionen, die Geschäftsführung nach § 7 Absatz 6 ContStifG und die weiteren Beschäftigten der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz, Organbeschluss oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden bei der Stiftung. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen und in Ausübung der Tätigkeit erlangten Kenntnisse ein und besteht nach Beendigung der Tätigkeit für die Stiftung fort. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus denen die Angaben oder Umstände einzelner Personen weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 7

Verwaltung, Prüfung und Aufsicht

(1) Die Verwaltung ist mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung sind zu beachten. Das Stiftungsvermögen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 ist sicher und möglichst Ertrag bringend anzulegen.

(2) Der Haushaltsplan ist rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres und der Vergabeplan rechtzeitig vor Beginn jedes zweiten Geschäftsjahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern geprüft, die der Stiftungsrat jeweils für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Eine Bestimmung für drei aufeinander folgende Jahre ist zulässig. Beide Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können ein und derselben Kanzlei angehören. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern bis zum 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Der Stiftungsrat hat vor der Bestellung eine Erklärung der künftigen Rechnungsprüferin oder des künftigen Rechnungsprüfers einzuholen, woraus hervorgeht, welche geschäftlichen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihnen und der Stiftung bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat gegenüber den Organen der Stiftung ein jederzeitiges Auskunftsrecht. Das Auskunftsrecht umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht.

(6) Die Mitglieder der Organe haben ein Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Stiftung auch aus der Vergangenheit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Befugnisse erforderlich ist. Sie haben bei der Ausübung des Informationsrechts auf die Belange der Organe und der Stiftung angemessen Rücksicht zu nehmen. Das Recht auf Information über Entscheidungen des Vorstands besteht nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, solange die Entscheidung noch nicht beschlossen ist und soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder ihres Vollzugs vereitelt werden würde. Der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen auch Entwürfe und Ergebnisse von Beweiserhebungen, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

§ 8

Stiftungsrat

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere

1.
der Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
der Erlass seiner Geschäftsordnung,
3.
die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Absatz 2 ContStifG,
4.
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands und seiner Kommissionen,
5.
der Erlass von Richtlinien für die Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG,
6.
die Aufstellung des Vergabeplanes und die Anordnung seiner Ausführung,
7.
die Feststellung des Haushaltsplanes,
8.
die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands auf Grund des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung, und zwar jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
9.
die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen des Vorstands,
10.
die Genehmigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Geschäftsstelle nach § 5 Absatz 3 abgeschlossen wird. Der Vertrag und seine eventuellen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
11.
Zustimmung zu den Richtlinien zur Anlage der Vermögen nach den Abschnitten 2 und 3 ContStifG.

(2) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

(3) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats koordiniert die Arbeit des Stiftungsrats und soll mit dem Stiftungsvorstand regelmäßig Kontakt halten.

(4) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft den Stiftungsrat durch Einladung aller übrigen Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen, sofern nicht anderweitiges einstimmiges Einverständnis aller Mitglieder vorliegt; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung. Die Einladung mit der Tagesordnung ist zum gleichen Zeitpunkt auf der Homepage der Stiftung zu veröffentlichen. Die Einladungsfrist kann aus wichtigem Grund auf drei Tage verkürzt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Stiftungsrat in der vorherigen Sitzung nicht beschlussfähig war.

(5) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats leitet dessen Sitzungen. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Beschlüsse über den Erlass oder eine Abänderung dieser Satzung, über die Auflösung des Stiftungsrats oder über die Abwahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

(7) Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(8) Über alle Beschlüsse des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Das Protokoll ist zudem auf der Homepage der Stiftung zu veröffentlichen. In nichtöffentlicher Sitzung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 ContStifG gefasste Beschlüsse sind nur bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(9) Die für die Stiftung zuständige Beamtin oder der zuständige Beamte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist berechtigt, an allen Sitzungen des Stiftungsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung, dazu gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung.

(2) Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. Er ist bei der Ausführung an Weisungen des Stiftungsrats gebunden.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf bevollmächtigte Vertretungspersonen übertragen. Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung nur verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstands oder einer von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Vertretungsperson oder von zwei bevollmächtigten Vertretungspersonen abgegeben werden. Schriftliche Erklärungen und Entscheidungen der Stiftung werden, sofern sie von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung sind, von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet. Schreiben und Erklärungen, die den Vollzug von Entscheidungen des Vorstands beinhalten, können auch von zwei Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

(4) Der Stiftungsvorstand bestellt die Mitglieder der Kommissionen.

(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich und seinen Kommissionen eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(6) Der Stiftungsvorstand entwirft den Haushaltsplan und den Vergabeplan nach Abschnitt 3 ContStifG und legt diese nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dem Stiftungsrat vor.

(7) Der Stiftungsvorstand stellt jeweils bis zum 28. Februar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung auf und legt diese mit dem Geschäftsbericht und dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung dem Stiftungsrat vor.

(8) Beim Verfahren nach Abschnitt 2 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand die Leistungen fest, erteilt der Antrag stellenden Person einen Bescheid und entscheidet über eventuell erhobene Widersprüche.

(9) Die Geschäftsstelle ist im Auftrag des Stiftungsvorstands für das Verfahren zur Wahl der Betroffenenvertreterinnen und -vertreter, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 ContStifG zur Berufung in den Stiftungsrat vorgeschlagen werden, zuständig. Die Durchführung der Wahl erfolgt auf der Grundlage der Wahlordnung vom 8. Mai 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Leistungen nach Abschnitt 2 ContStifG

(1) Art und Umfang der Leistungen nach Abschnitt 2 ContStifG sind in den §§ 13 bis 18 ContStifG, in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien und in den folgenden Absätzen dieser Satzung geregelt. Ein wesentlicher Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, die contergangeschädigten Menschen besser zu stellen, als sie bei einer Abwicklung des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Errichtungsgesetzes genannten Vertrags stünden. Dieser Zweck ist bei der Auslegung im Einzelfall zu berücksichtigen. Ferner hat der Stiftungsvorstand die Betroffenen in Ansehung ihrer Ansprüche zu beraten. Dies beinhaltet auch die Beratung zu den Möglichkeiten der adäquaten Verwendung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Hiervon umfasst ist insbesondere auch, inwieweit die Kosten für einen individuellen spezifischen Bedarf bereits durch andere Kostenträger gedeckt sind. Eine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgt nicht.

Die Mitglieder des Stiftungsrats haben das Recht, über die Tätigkeit des Stiftungsrats zu informieren. Das Informationsrecht besteht nicht in Bezug auf Diskussionen, Inhalt und Abstimmungsverhalten einzelner Stiftungsratsmitglieder aus nichtöffentlichen Stiftungsratssitzungen. Im Übrigen wird auf § 6 der Satzung verwiesen.

(2) Gemäß § 13 Absatz 6 Satz 2 ContStifG werden die Voraussetzungen und der Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente wie folgt festgelegt:

a)
Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraums, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
b)
Abfindungssumme ist der Betrag, der bei einer jährlichen Verzinsung in Höhe der von der Deutschen Bundesbank für den letzten Börsentag des jeweils vorangegangenen Septembers veröffentlichten Rendite börsennotierter Bundeswertpapiere (Zeitreihe WT0115) die monatliche Conterganrente für den gesamten Abfindungszeitraum sicherstellen würde. Dieser Zinssatz gilt vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres und findet auf alle Anträge auf Kapitalisierung Anwendung, die in diesem Zeitraum eingehen. Die Stiftung gibt den jeweils gültigen Zinssatz auf ihrer Internetseite oder in einer von ihr bestimmten sonstigen Weise öffentlich bekannt. Eine Änderung der Verzinsung nach Satz 1 führt nicht zu einer nachträglichen Anpassung bereits bestandskräftiger Bescheide über die Kapitalisierung.
c)
Falls die oder der Berechtigte während des Abfindungszeitraumes verstirbt, entsteht der Stiftung kein Rückforderungsanspruch.
d)
Die Abfindungssumme kann vom Stiftungsvorstand zurückgefordert werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraumes vereitelt worden ist.
e)
Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf des Abfindungszeitraumes beim Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag gegen Rückzahlung der Abfindungssumme für den noch nicht verstrichenen Abfindungszeitraum die Conterganrente wieder gewährt werden.
f)
Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt die der Abfindung zugrunde liegende Conterganrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
g)
Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags für den noch nicht verstrichenen Abfindungszeitraum ist der Zinssatz maßgeblich, der der Kapitalisierung zugrunde gelegt worden ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze, nach denen die Abfindungssumme errechnet worden ist.

(3) Bei einer Kapitalisierung nach § 13 Absatz 3 ContStifG gelten folgende Maßgaben:

1.
Die Kapitalisierung zum Erwerb von Grundbesitz (§ 13 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative ContStifG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Grundbesitz oder das gleichgestellte Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken der leistungsberechtigten Person verwendet werden soll.
2.
Die Conterganrente ist auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt, also in einem konkreten Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit dem Abfindungsbetrag Maßnahmen finanziert werden sollen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit dienen, wie zum Beispiel die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers, die Umrüstung eines PKW, der für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird, Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen oder Einrichtungen zur Schaffung einer beruflichen Existenz.
3.
Die Conterganrente kann auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Eine teilweise Kapitalisierung der Conterganrente im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 6 ContStifG liegt vor, wenn nicht der volle monatlich zu zahlende Rentenbetrag der Kapitalisierung zugrunde gelegt wird oder der Abfindungszeitraum kleiner als zehn Jahre ist. Ein Interesse im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 6 ContStifG liegt vor, wenn konkrete Bedürfnisse der leistungsberechtigten Person zu befriedigen sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen, wie zum Beispiel operative oder prothetische Versorgung, oder die Beschaffung behindertengerechter Hilfsmittel oder Einrichtungsgegenstände sowie sonstige Maßnahmen zur Teilhabe am sozialen Leben wie beispielsweise die Umrüstung eines PKW. Sofern für dieselbe Maßnahme Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Gesetzen bestehen, soll in der Regel eine Kapitalisierung nicht erfolgen; im Übrigen ist sie bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen vorzunehmen. Über Höhe und Dauer der Kapitalisierung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Kapitalisierungen nach § 13 Absatz 3 ContStifG dürfen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. Wiederholte Kapitalisierungen sind zulässig.

(5) Die Richtlinien zu Abschnitt 2 ContStifG werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 11

Aufhebung der Stiftung

Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das nicht nach § 11 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 ContStifG verwendete Stiftungsvermögen an den Bund. Für Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 ContStifG gilt dies nur insofern, als nicht die Zuwendenden etwas anderes bestimmt haben.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Juni 2019 (BAnz AT 07.06.2019 B1) außer Kraft.

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