Bekanntmachung der Richtlinie zur Härtefallregelung „Soziale Träger“ zur Abmilderung der Folgen steigender Energiekosten aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Härtefallregelung „Soziale Träger“ zur Abmilderung der Folgen
steigender Energiekosten aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands
gegen die Ukraine

Vom 31. Mai 2023

Der Bund, hier das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), gewährt in Reaktion auf die Energiekostensteigerungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine entstanden sind und entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie dieser Richtlinie im Wege von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuschüsse zur Sicherung von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen in der Zuständigkeit des BMFSFJ.

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2020 das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, um den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Volkswirtschaft entgegenzuwirken. Mit Beschluss gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 31. Mai 2022 (BT-Drs. 20/​2036) hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass auch im Jahr 2022 auf Grund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie, substantiell verschärft durch die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, sich der Kontrolle des Staates entziehende und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigende außergewöhnliche Notsituationen bestehen, wobei insbesondere der Bund betroffen ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds um einen weiteren Zweck, zur Abwehr schwerer wirtschaftlicher Schäden durch die krisenhafte Entwicklung auf den Energiemärkten, erweitert.

Dazu wurde das Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds entsprechend angepasst und zur Aufnahme von Krediten im Jahr 2022 ermächtigt. Finanziert werden die Maßnahmen des wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, die im Eckpunktepapier vom 29. September 2022 durch die Bundesregierung vorgestellt wurden. Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG). Aus dem Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StFG finanziert werden.

Diese Richtlinie dient im Wege einer Härtefallregelung (vgl. § 26a Absatz 1 Satz 3 StFG) der Abwehr schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Trägerlandschaft der gemeinnützig organisierten sozialen Organisationen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ.

1.
Grundlagen
a)
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden in Form von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 BHO als freiwillige Zahlung gewährt, wenn in Bundeszuständigkeit tätige und aus Bundesmitteln geförderte, gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen (siehe unten Nummer 2) aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erhöhte Energiekosten (Gas, Wärme, Strom oder andere Energieträger) zu tragen haben. Durch die Leistungen aufgrund dieser Richtlinie soll ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, die wirtschaftliche Existenz der vorgenannten Einrichtungen zu sichern.
b)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistungen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Fall der Erschöpfung der Haushaltsmittel ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Anträge aus diesem Grund abzulehnen.
c)
Durch die Inanspruchnahme des Zuschusses und anderer Soforthilfen oder Ähnliches des Bundes oder anderer Dritter wie z. B. der Länder auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag von 2 000 000 Euro je Unternehmen nicht überschritten werden.
2.
Antragsberechtigung, Berechtigung zur Inanspruchnahme
a)
Antragsberechtigt sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, unabhängig von ihrer Rechtsform, in der Förderkompetenz des BMFSFJ, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken, soweit sie aus Bundesmitteln in Form von Zuwendungen im Haushaltsjahr 2022 gefördert wurden und im gesamten Jahr 2023 gefördert werden.
b)
Träger, die die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a erfüllen und die Bundesmittel im Rahmen eines Weiterleitungsverhältnisses von einem Erstempfänger erhalten, beantragen die Billigkeitsleistung über den jeweiligen Erstempfänger (Zentralstelle). Die Zentralstellen beantragen die Billigkeitsleistungen mittels eines Sammelantrags bei der Bewilligungsbehörde.
c)
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2022 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (vgl. die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppen­freistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014).
d)
Organisationen und ihre Einrichtungen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, sind nicht antragsberechtigt.
3.
Voraussetzungen
a)
Die Billigkeitsleistungen werden in der Form eines Zuschusses zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die durch den Anstieg und das hohe Niveau der Energiekosten (Gas, Wärme, Strom oder andere Energieträger) aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine verursacht wurde, bis 31. Dezember 2023 gewährt und bis zum 30. Juni 2024 ausgezahlt. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird dann angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen des Antragsstellers (einschließlich weiterer Fördermittel und Hilfen gemäß Nummer 3 Buchstabe b) voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben für Energie zu tragen, beziehungsweise diese voraussichtlich nur dann getragen werden können, wenn gleichzeitig andere Ausgaben, insbesondere der Leistungsumfang der sozialen Arbeit, verringert oder eingestellt werden müssen (Liquiditätsengpass). Satz 2 ist auf öffentlich-rechtliche Träger entsprechend anzuwenden. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird nur dann angenommen, wenn der Liquiditätsengpass mindestens 500 Euro beträgt.
b)
Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, soweit der genannte Liquiditätsengpass nicht bereits durch andere Entlastungsmaßnahmen des Bundes, der Länder oder von anderen Dritten aufgefangen werden konnte (namentlich bzgl. des Bundes aufgrund des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG), des Erdgas-Wärme-Preis­bremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG)). Bei Antragstellung ist zu erklären, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um den Liquiditätsengpass zu ver­hindern oder zumindest zu minimieren. Dazu gehört z. B., Mittel aus Zuwendungen zur Abfederung gestiegener Energiekosten soweit wie möglich umzuwidmen, ohne dadurch die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu gefährden. Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen nur subsidiär in Anspruch genommen werden.
4.
Art und Höhe der Billigkeitsleistung
a)
Unter den Voraussetzungen der Nummer 3 können den Antragstellern Billigkeitsleistungen dergestalt gewährt werden, dass zum Ausgleich der Kosten für Energie den Berechtigten nach Nummer 2 auf Antrag nach Nummer 2 Buchstabe a und b ein einmaliger Zuschuss zu den Energiekosten gezahlt wird.
b)
Der Zuschuss für die Mehrkosten des Jahres 2022 beträgt 90 % des Differenzbetrags zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und dem Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021. Darüber hinaus kann für die zu erwartenden Mehrkosten in 2023 ein Zuschuss beantragt werden. Dieser Zuschuss ist begrenzt auf 35 % des Zuschusses für 2022. Eine Antragstellung nach den Sätzen 1 bis 3 ist alternativ oder kumulativ möglich. Bei der Ermittlung der vorgenannten Beträge sind die Entlastungen nach Nummer 3 Buchstabe b abzuziehen.
c)
Die Gewährung der Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen, d. h. den sozialen Träger nicht besserstellen, als er ohne den Liquiditätsengpass aufgrund gestiegener Energiepreise stehen würde. Hierbei sind alle weiteren Hilfen gemäß Nummer 3 Buchstabe b sowie weitere Hilfen und Spenden zu berücksichtigen.
d)
Antragsteller, die als Zentralstellen fungieren, können ihre Aufwände im Rahmen dieser Richtlinie geltend machen.
5.
Verfahren bei Antragstellung
a)
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine direkte Beantragung von Zuschüssen beim BMFSFJ ist nicht möglich.
b)
Zuständig für die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie in Verbindung mit § 53 BHO ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Bewilligungsbehörde. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Haushaltsmittel werden dem BAFzA vom BMFSFJ zur Verfügung gestellt.
c)
Für die Antragstellung sind der Liquiditätsengpass sowie die entstandenen Energiekosten nach Nummer 4 Buchstabe b durch Eigenerklärung und Belege glaubhaft darzustellen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die gestiegenen Energiekosten nicht aus Eigenmitteln aufgefangen werden können, und es ist darzulegen, dass alle Möglichkeiten genutzt wurden, vorhandene Mittel, z. B. aus Zuwendungen – soweit rechtlich zulässig –, zur Abfederung gestiegener Energiekosten umzuwidmen, ohne die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu gefährden.
d)
Dem Antrag müssen außerdem folgende Unterlagen beigefügt werden:

i.
Der letzte vorliegende Jahresabschluss (in der Regel 2021), gegebenenfalls Auszug aus dem Jahresabschluss zu den relevanten Angaben,
ii.
Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
e)
Bei Antragstellung ist zu erklären, dass alle während des laufenden Betriebs zumutbaren Möglichkeiten zur Kostensenkung, z. B. Energieeinsparung, ausgeschöpft werden. Ebenso ist zu erklären, welche anderen Programme und Maßnahmen des Bundes, der Länder oder von Dritten im Zusammenhang mit dem Anstieg und dem hohen Niveau der Energiepreise aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine beantragt bzw. bereits bewilligt wurden oder werden könnten. Außerdem ist zu erklären, dass die Gewährung der Billigkeitsleistung nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führt.
6.
Antragsfrist
Eine schriftliche Antragstellung ist bis zum 31. August 2023 möglich.
7.
Prüfung des Antrags, Prüfung der Abrechnung durch die Bewilligungsbehörde

a)
Der Bewilligungsbehörde obliegt die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Versicherungen und Belege abgegeben hat.
b)
Nach Eingang der Antragsunterlagen nach Nummer 5 prüft die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Erklärungen und Belege des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung nach Nummer 4 sowie eine etwaige Überkompensation.
c)
Die Bewilligungsbehörde prüft, stellt den Sachverhalt fest und bewilligt gegebenenfalls die beantragte Billigkeitsleistung anhand der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach. Die Auszahlung erfolgt nach Bescheiderteilung über die Billigkeitsleistung unbar auf ein Konto des Antragstellers. Eine Abtretung ist nicht zulässig. Die Weiterleitung der Mittel durch den Antragsteller als Zentralstelle an die Berechtigten nach Nummer 2 Buchstabe b erfolgt unverzüglich.
d)
Auszahlungen sollen unverzüglich nach Eintreten der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids erfolgen. Auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes kann formal verzichtet werden, sodass bereits vor Monatsfrist ausgezahlt werden kann.
e)
Sofern nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistungen in Anspruch genommen wurden und danach Zuschüsse bzw. Ausgleichszahlungen zur Deckung des dargelegten Liquiditätsengpasses von anderen Stellen geleistet wurden oder der Liquiditätsengpass kleiner ausfällt als bei der Antragstellung prognostiziert, sind die gewährten Billigkeitsleistungen in Höhe der Überkompensation, d. h. die nicht zur Deckung der 90 % des Liquiditätsengpasses benötigten Mittel, ohne gesonderte Aufforderung durch den Träger selbständig und unverzüglich zurückzuerstatten.
f)
Die zur Berechnung der Billigkeitsleistung sowie zur Ermittlung einer etwaigen Überkompensation erforderlichen Unterlagen und Abrechnungen über entstandene Energiekosten sowie Nachweise über Entlastungsmaßnahmen nach Nummer 3 Buchstabe b sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich vorzulegen, sobald sie dem Antragsteller vorliegen.
g)
Die Rückforderung von Überkompensationen oder zu Unrecht gezahlten Billigkeitsleistungen richtet sich darüber hinaus nach den §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
8.
Sonstige Regelungen
a)
Die im Zusammenhang mit der Liquiditätsbeihilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Liquiditätsbeihilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
b)
Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass für jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird, die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/​2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/​2014 vom 16. Dezember 2014 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht werden. Dabei wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.
c)
Die leistungsgewährende Behörde, der Bundesrechnungshof, das BMFSFJ oder eine vom BMFSFJ bestimmte Stelle sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91, 100 BHO durchzuführen.
d)
Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen (Erklärung). Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.
e)
Empfänger von Billigkeitsleistungen, die nach dieser Richtlinie gewährt wurden, sind verpflichtet, die Bedingungen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung bezogen auf Steueroasen und nicht-kooperative Jurisdiktionen einzuhalten.
f)
Die als unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Billigkeitsleistung unter Benennung des Leistungsempfängers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.
g)
Der Antrag hat folgende Angaben des Antragsberechtigten zu enthalten: Steuernummer (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung). Die Bewilligungsbehörde weist die Antragsteller darauf hin, dass die Billigkeitsleistung steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist und der Finanzverwaltung unter Angabe der vorgenannten Daten mitgeteilt wird.
h)
An die Organe der Empfänger von Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie dürfen im Jahr der Inanspruchnahme keine Dividenden, Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder andere gesonderte Vergütungen (Gratifikationen) neben dem Festgehalt ausgegeben werden.
i)
Für die Maßnahme aufgrund dieser Richtlinie ist eine Erfolgskontrolle vorgesehen. Die im Rahmen des Antragsprozesses erhobenen Daten der Begünstigten sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards für die Erfolgskontrolle zur Verfügung zu stellen.
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 2023

313-3200/​074*01

Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

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