Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens KDT

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung
von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens KDT

Vom 20. Januar 2022

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an der Partnerschaft „Key Digital Technologies“ (KDT) im europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa. Die Europäische Union verfolgt mit dem von 2021 bis 2027 laufenden Programm das Ziel, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern. Dafür soll in KDT die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme einschließlich interdisziplinärer Aspekte (z. B. cyber-physische Systeme, integrierte Photonik) unterstützt und gefördert werden: speziell durch das Einbinden von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette.

Mit KDT bündelt die EU Fördermittel aus Horizont Europa und den Mitgliedstaaten. Dadurch sollen Projekte im Umfang von insgesamt über 5 Milliarden Euro ermöglicht werden, von denen die Industrie mindestens die Hälfte als Eigenmittel aufwenden will.

Diese Richtlinie trägt bei zur Umsetzung: der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung
(http:/​/​www.hightechstrategie.de), der Digitalisierungsstrategie „Digitale Zukunft: Lernen. Forschen. Wissen.“ des BMBF (https:/​/​www.bildung-forschung.digital/​digitalezukunft), der Strategie „Künstliche Intelligenz“ (KI) der Bundesregierung (https:/​/​www.ki-strategie-deutschland.de) sowie des Rahmenprogramms „Mikroelektronik. Vertrauens­würdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa“ (http:/​/​www.elektronikforschung.de/​rahmenprogramm).

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Förderziel

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Energieeffizienz sind entscheidende Faktoren für die Digitalisierung von Industrie und Gesellschaft. Der damit verbundene Lösungs- und Technologiebedarf setzt innovative Elektronikentwicklungen und intelligente Elektroniksysteme voraus. Dabei unterstützt die Bundesregierung die Zielsetzung der Europäischen Kommission, die Wertschöpfung der Elektronikbranche in Europa erheblich zu steigern. Durch Forschungs- und Innovationsförderung im Bereich der intelligenten und klimafreundlichen Elektroniksysteme, des Chip- und System­designs, sicherer und vertrauenswürdiger Komponenten sowie der cyber-physischen Systeme will das BMBF mit dieser Förderrichtlinie den Zugang zu neuen wichtigen Technologieentwicklungen ermöglichen und vorhandene Kompetenzen stärken. Die Förderung soll zudem einen Beitrag dazu leisten, den Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs und wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräften zu decken.

Zuwendungszweck

Digitale Schlüsseltechnologien (Key Digital Technologies) wurden als eine der wichtigsten Triebkräfte für Europas digitale Souveränität identifiziert. Zuwendungszweck der Fördermaßnahme ist daher die Erforschung von elektro­nischen und integrierten photonischen Komponenten sowie dazugehöriger eingebetteter Software-Systeme als Grundlage für eine selbstbestimmte Digitalisierung Europas. Dies erfolgt über die Förderung vorwettbewerblicher Zusammenarbeit in Verbundforschungsprojekten von Wirtschaft und Wissenschaft.

Im Rahmen von industriegetriebenen, strategisch bedeutsamen Vorhaben sollen hochinnovative Technologien erforscht werden, die die digitale Transformation aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereiche sowie den „Green Deal“ unterstützen. Um Wissensvorsprünge nutzen zu können und zukunftsweisende Ideen schnell in marktfähige Produkte umzusetzen, bedarf es neben anwendungsorientierter strategischer Forschungsförderung in Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft auch eines Zusammenschlusses nationaler und europäischer Forschung. Die Aushandlung gemeinsamer Ziele und Strategien auf europäischer Ebene und die Schaffung von kritischen Massen sind eine Grundvoraussetzung, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

Die Verbundforschungsprojekte sollen dazu beitragen, für zentrale, strategisch wichtige Elemente der Digitalisierung vertrauenswürdige Komponenten und Lieferketten zu schaffen. Angestrebt werden neben technologischen Inno­vationen auch Fortschritte bei Normung und Standardisierung; Arbeiten, die der forschungsbegleitenden Normung und Standardisierung dienen, sind ausdrücklich erwünscht. Um die Ziele hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Fachkräfte zu erreichen, sollen die Verbundforschungsprojekte eine geeignete Beteiligung von Studierenden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden und/​oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vorsehen, insbesondere auch im Austausch zwischen der gewerblichen Wirtschaft und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.

Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen u. a. Indikatoren folgender Art herangezogen werden:

Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen; angestrebte Innovationshöhe des Gesamtvorhabens;
Demonstration oder Pilotierung der FuE1-Ergebnisse;
Patentanmeldungen und Lizensierungen;
Publikationsbeteiligungen;
Aktivitäten der Normierung und Standardisierung;
Betrachtung von Aspekten der Nachhaltigkeit und Vertrauenswürdigkeit;
Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten;
„Transfer durch Köpfe“, d. h. Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs;
Zuwachs an relevanter Fachkompetenz des einschlägigen Personals;
neue Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen.

Es sollen geeignete und aussagekräftige Indikatoren je Verbundforschungsprojekt von den Konsortien vorgeschlagen, bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben werden (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Projekte).

Für Verbundforschungsprojekte im Sinne dieser Förderrichtlinie kommt der engen Zusammenarbeit von Unternehmen, vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Forschungseinrichtungen und Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sollen Wertschöpfungsketten ausgehend beispielsweise vom Bauteillieferanten über den Entwicklungsdienstleister bis hin zu den Systemintegratoren nachhaltig gestärkt werden. Dabei wird den KMU eine wichtige Rolle beim Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Erfolge zugeschrieben. Die Berücksichtigung von Aspekten der akademischen Ausbildung im Rahmen der Verbundforschungsprojekte wird außerdem begrüßt.

Die Ergebnisse der geförderten Verbundforschungsprojekte dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die deutsche Beteiligung an KDT erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/​2085 des Rates vom 19. November 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17) zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt, wobei innerhalb von Artikel 28 nur Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a förderfähig sind.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industrielle FuE-Vorhaben, die eine ausreichende Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Auf Grundlage der jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Call for Proposals) des Gemeinsamen Unternehmens (GU) KDT und der zugrunde liegenden strategischen Forschungsagenda (ECS Strategic Research and Innovation Agenda (ECS-SRIA)) und Arbeitsplan (Work Programme; alle Dokumente erhältlich über http:/​/​www.kdt-ju.europa.eu/​) fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Elektroniksysteme und intelligente Systeme.

Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte

ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung sowie
der reinen Grundlagenforschung.

Das BMBF fördert Vorhaben zu allen Themen (Topics and Major Challenges), die in dem jeweils geltenden Arbeitsplan (Work Programme) zur Einreichung von Projektvorschlägen geöffnet sind, soweit darin in den nationalen Zuwendungsvoraussetzungen (Country-specific eligibility rules) für Deutschland nichts Anderes festgehalten ist.

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderschwerpunkte durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt.

Für die BMBF-Kofinanzierung von einer Beteiligung an Research and Innovation Actions müssen die Vorhaben technologieübergreifend und anwendungsbezogen ihren Fokus im Technology Readiness Level (TRL) 2 – 4 haben. Für die BMBF-Kofinanzierung von einer Beteiligung an Innovation Actions müssen die Vorhaben auf TRL 5 – 8 ausgerichtet sein.

Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 „Die Hightech-Strategie 2025 – Köpfe.Kompetenzen.Innovationen“ der Bundesrepublik Deutschland und zum Rahmenprogramm der Bundes­regierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2025 „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“ leisten.

Die Vorhaben sollten mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die im oben genannte Mikro­elektronik-Rahmenprogramm in Kapitel 3 „Technologische Voraussetzungen für eine souveräne und nachhaltige Digitalisierung schaffen“ und Kapitel 4 „Zukunftsweisende Anwendungen durch Mikroelektronik stärken“ genannt sind. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung der Position der Projektpartner und der ergebnisverwertenden Unternehmen am Standort Deutschland und Europa sowie der beschleunigte Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen.

Die Vorhaben müssen einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen für Deutschland und Europa im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung erbringen. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Deutschland und Europa erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen KDT als Partner eines Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundforschungsprojekte) Voraussetzung für die Förderung. Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik erheblich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.

Durch die Auswahl zur Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen KDT entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie (vgl. Nummer 7.2.1).

Es handelt sich bei dem Gemeinsamen Unternehmen KDT um eine industriegetriebene Initiative, deren Ziel die anwendungsorientierte Umsetzung der Forschungsergebnisse ist. Daher ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Dafür soll der Arbeitsaufwand in Personenjahren zwischen BMBF-geförderten Unternehmen und Forschungseinrichtungen/​Hochschulen mindestens in einem Verhältnis von 2:1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten soll von der Industrie übernommen werden. Deutschland strebt eine hohe Beteiligung von KMU an und unterstützt das Ziel von Horizont Europa, dass mindestens 20 % der gesamten öffentlichen Mittel an KMU vergeben werden sollen.

Der gesamte Arbeitsaufwand des Verbundprojekts soll mindestens 50 Personenjahre betragen, von denen die ­deutschen Partner mindestens 10 % beitragen. Darüber hinaus sollen die Arbeiten jedes deutschen Partners substanziell zum Projekt beitragen.

Es gelten immer auch die nationalen Zuwendungsvoraussetzungen (Country-specific eligibility rules) im jeweils aktuellen Arbeitsplan (Work Programme) des GU KDT.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Der Projektkoordinator ist auch für die fristgerechte, elektronische Einreichung der gemeinschaftlich einzureichenden europäischen Projektskizze (Project Outline) inklusive der Finanzübersichten in der ersten Phase sowie die fristgerechte, elektronische Einreichung des gemeinschaftlich einzureichenden europäischen Projektantrags (Full Project Proposal) und der vollständig ausgefüllten Projektkostenübersichten für die europäische und nationale Förderung verantwortlich (für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7). Im Fall eines einstufigen Verfahrens entfällt die Projektskizze und es ist unmittelbar ein europäischer Projektantrag einzureichen.

Der Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als Kooperationsverein­barung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem Gemeinsamen Unternehmen KDT. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

KDT-Vorhaben werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls der KDT-Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie setzt das BMBF eine Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Für KMU kann die Eigenbeteiligung auf wenigstens 40 % abgesenkt werden.

Förderfähig sind auch Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommuni­kation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Hierbei sind auch die entsprechenden Vorgaben für die Förderung durch das GU KDT unter Horizon Europe zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Das BMBF strebt an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von 1:1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche Zuwendung (EU und BMBF und etwaige Zuwendungen der Bundesländer) wird die Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1:1 liegen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderbedingungen durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in bei KDT beteiligten Bundesländern reali­sieren, können nach gesonderter Prüfung der jeweilig zuständigen Stellen komplementäre Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7). Fördermittel für solche Antragsteller werden dann gemäß dem Verfahren ver­geben, das zwischen BMBF und dem jeweilig beteiligten Bundesland vereinbart ist.

Die angestrebte Förderdauer beträgt in der Regel bis zu vier Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017)7.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)8 sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)9, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wissenschaftskommunikation:

Zuwendungsempfänger sind angehalten, im Einklang mit den für Horizon Europe geltenden Vorgaben geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers für die nationale Förderung berücksichtigt wird.

7 Verfahren

Interessenten können sich bei Beratungsbedarf an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:

Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen des GU KDT:

Nationale Kontaktstelle Digitale und Industrielle Technologien
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger
Dr. Uwe-Michael Schmidt
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Tel.: +49 228/​3821 2233
E-Mail: uwe-michael.schmidt@dlr.de
www.nks-dit.de

Fachliche Fragen und Fragen zu den nationalen Förderregularien im Rahmen des GU KDT:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren, Supercomputing“
Am Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefax: +49 30/​3 10 07 82 23

Dr. Julia Kaltschew
Telefon: +49 30/​3 10 07 81 51
E-Mail: julia.kaltschew@vdivde-it.de

Johannes Rittner
Telefon: +49 30/​3 10 07 82 30
E-Mail: johannes.rittner@vdivde-it.de

Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Thüringen realisieren:

Herr Hendrik Schade
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung Abteilung Technologieförderung Abteilungsleiter
Thüringer Aufbaubank AöRE
Gorkistraße 9
99084 Erfurt

Telefon: +49 361/​7 44 73 62
Telefax: +49 361/​7 44 72 31

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des BMBF-Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin

http:/​/​www.vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auch unter der Internetadresse https:/​/​vdivde-it.de/​formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

7.2 Antragsverfahren

Das Gemeinsame Unternehmen KDT veröffentlicht in der Regel jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich bis einschließlich 2027. Research and Innovation Action- und Innovation Action-Vorhaben werden seitens des Gemeinsamen Unternehmens in einem ein- oder zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter zur Förderung ausgewählt. Das Antragsverfahren des BMBF ist in jedem Fall zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe („PO-Phase“) reicht der Koordinator des Gesamtverbundes eine Projektskizze in elektronischer Form und englischer Sprache für das Gesamtvorhaben (Project Outline) ein. Darüber hinaus muss eine nationale Finanzübersicht (National Grant Table) für die deutschen Partner über das EU-Portal vorgelegt werden. Das Formular kann unter http:/​/​www.elektronikforschung.de/​foerderung/​bekanntmachungen/​kdt abgerufen werden.

Die Termine für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen (Förderaufruf, Call for Proposals) werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Unternehmens KDT (https:/​/​www.kdt-ju.europa.eu/​) bekanntgegeben. Die Beschreibung der Verfahrensweise und relevante Vorlagen sind ebenfalls auf dieser Internetseite verfügbar. Die jeweiligen Stichtage werden im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise, z. B. dem Internetauftritt des BMBF, veröffentlicht.

Projektskizzen sind in Abstimmung mit allen Projektpartnern vorzulegen. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere hinsichtlich nachfolgender Kriterien bewertet:

Bedeutung des Forschungsziels, fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie, gesellschaftlicher Bedarf und Produkt­relevanz,
wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
Neuheit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
technologisches und wirtschaftliches Potenzial,
Qualifikation der Partner,
Projektmanagement und Verbundstruktur, aktive Einbindung von KMU, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund,
Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Breitenwirksamkeit
Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt,
Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken,
Mehrwert aus der europäischen Kooperation.

Die Bewertung der Projektskizzen auf EU-Ebene erfolgt durch ein externes Gutachtergremium. Das Ergebnis des europäischen Begutachtungsprozesses ist eine Rangfolge der eingereichten Projekte. Alle Vorhaben, die einen bestimmten Grenzwert übersteigen (siehe Internetseite des Gemeinsamen Unternehmens KDT), werden zur Einreichung einer Gesamtvorhabenbeschreibung (Full Project Proposal) aufgefordert.

Als Ergebnis des nationalen Bewertungsprozesses der Projektskizzen werden Hinweise an die Einreichenden der Projektskizzen formuliert.

Nach Aufforderung durch das Gemeinsame Unternehmen KDT ist für die zweite Verfahrensstufe („FPP-Phase“) ein gemeinschaftliches europäisches Full Project Proposal (FPP; inklusive Finanzübersichten) in englischer Sprache über das EU-Portal einzureichen. Entfällt in einem Förderaufruf die Projektskizze, so ist direkt ein Full Project Proposal inklusive Finanzübersichten einzureichen.

Für die elektronische Einreichung ist jeweils ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Einreichungstermine sind auf der Internetseite https:/​/​www.kdt-ju.europa.eu/​ zu finden.

Die eingereichten Gesamtvorhabenbeschreibungen (Full Project Proposal) werden sowohl auf europäischer Ebene als auch national erneut bewertet; die oben genannten Kriterien gelten auch für die FPP-Phase. Das Ergebnis der europäischen Begutachtung ist eine Rangfolge von Projekten, die mit europäischen Mitteln gefördert werden können. Grundlage für die Auswahl der Projekte für die EU-Förderung ist eine förmliche Entscheidung des Public Authority Boards von KDT. Übersteigt die beantragte nationale Förderung der durch KDT ausgewählten Projekte die zur Verfügung stehenden nationalen Mittel, haben Projekte mit größeren Beiträgen zu den nationalen strategischen Zielen eine höhere Priorität für die BMBF-Förderung. Dies kann im Vergleich zur Rangfolge für die Zuteilung der EU-Förderung zu einer abweichenden nationalen Förderpriorität führen (vgl. Nummer 4).

Der KDT-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nachfolgenden Schritte.

7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt (siehe oben):

Notwendige Voraussetzung für die Förderung eines Projektvorschlags durch das BMBF ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das Gemeinsame Unternehmen KDT (formale Entscheidung des Public Authority Boards) und das BMBF (vgl. Nummer 7.2.1).

Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden die deutschen Antragsteller schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einzureichen.

Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger zeitgerecht nach der Aufforderung vorzulegen. Das BMBF oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen; Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Das bei dem GU KDT eingereichte Full Project Proposal gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Der nationale Antrag muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein.

Zusätzlich zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche Förderanträge sind folgende Antragsunterlagen mit dem Antrag einzureichen:

eine Teilvorhabenbeschreibung mit

detaillierten, die Kosten/​Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem KDT-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätze.
ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/​oder der Schweiz).
nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.

Die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere Vorhabenbeschreibungen, können in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Eine etwaige ergänzende Förderung von Projektteilen in an KDT beteiligten Bundesländern ist in ebendiesen Bundesländern jeweils zusätzlich zu beantragen. Im Rahmen der Antragsaufforderung wird den entsprechenden Antragstellern aus an KDT beteiligten Bundesländern ein entsprechendes Antragsformular zugesendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist entweder schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur in elektronischer Form beim Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und in Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
Berücksichtigung von Hinweisen und Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe,
detaillierter Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Angebot von Informationsveranstaltungen

Interessenten wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert werden.

Informationen hierzu erhalten Sie unter https:/​/​www.elektronikforschung.de/​service/​aktuelles.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert, sondern durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Das BMBF strebt an, die administrative Umsetzung der nationalen Förderung dem Gemeinsamen Unternehmen KDT zu übertragen, sobald die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. In diesem Fall wird hinsichtlich der Bewilligung von Neuanträgen die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie entsprechend verkürzt und auf den Förderweg über das Gemeinsame Unternehmen KDT verwiesen werden.

Bonn, den 20. Januar 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückzahlung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission10.
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend Grundlagenforschung betreiben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO),
20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO),
15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO),
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO), wobei Vorhaben der reinen Grundlagenforschung gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie von der Förderung ausgeschlossen sind.

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU im Rahmen dieser Richtlinie auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2.
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von Zuwendungsempfängern, die KMU sind. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
FuE = Forschung und Entwicklung
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABI. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4
Vgl. Anhang I der AGVO.
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare Bereich BMBF „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABI. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​module/​profi_​formularschrank/​download.php?datei1=2133
8
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​module/​profi_​formularschrank/​download.php?datei1=2153
9
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​module/​profi_​formularschrank/​download.php?datei1=1163
10
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11
Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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