Bekanntmachung der Richtlinie im Rahmen der Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Wasserversorgung der Zukunft“

Published On: Donnerstag, 25.01.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie
im Rahmen der Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema
„Wasserversorgung der Zukunft“

Vom 2. Januar 2024

Die aktuellen sowie mittelfristigen Auswirkungen des Klimawandels und eine veränderte Bedarfssituation infolge demografischer und struktureller Entwicklungen stellen die Kommunen und die Wasserwirtschaft vor neue Herausforderungen. Hierzu gehört, neben der Anpassung an die Klimawandelfolgen, in Zukunft Ressourcen und Energie noch effizienter als bisher zu nutzen und neue Wege in der Kooperation einzuschlagen.

Damit die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, müssen sich die knapp 6 000 Wasserversorgungsunternehmen und die beteiligten Kommunen auf diese Veränderungen einstellen und die Resilienz ihrer Wasserinfrastrukturen erhöhen. Es bedarf in den kommenden Jahren erheblicher neuer Investitionen in die Modernisierung der Wasserinfrastruktur in Deutschland. Forschung und Innovationen sind dabei der Schlüssel für diesen Anpassungs- und Transformationsprozess. Lösungsimpulse können dabei sowohl neue Technologien als auch neue, insbesondere interkommunale und regionale Organisationsformen und Nutzungskonzepte sein.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat diese Herausforderungen erkannt und den sich daraus ergebenden Forschungs- und Innovationsbedarf sowohl in der BMBF-Zukunftsstrategie als auch in der Nationalen Wasserstrategie zum Ausdruck gebracht.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, der notwendigen Modernisierung und Anpassung der Wasserversorgung in Deutschland durch Forschung und Innovationen neue Impulse zu geben und die Resilienz gegenüber zukünftigen Anforderungen zu stärken. Es gilt, praxisnahe und flexible Lösungen für die zukünftige Werterhaltung und Optimierung der wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen sowie der darauf basierenden Betriebskonzepte weiterzuentwickeln und diese an die sich ändernden Rahmenbedingungen anzupassen.

Als Ergebnis der Förderinitiative sollen Technologien und organisatorische sowie strukturelle Lösungen zur Steigerung der Resilienz der öffentlichen Wasserversorgung vorliegen, deren praktische Umsetzung in Kommunen und Pilot­regionen beispielhaft realisiert wurde. Dabei ist insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Lösungsansätze zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung ist eine Initiative zur Förderung des Transfers von Forschung und Innovation in die Praxis und richtet sich explizit auch an Unternehmen der Wasserwirtschaft und die kommunalen Betreiber von Wasserinfrastrukturen. Damit soll die Übertragbarkeit auf andere Regionen vorangetrieben und die nachhaltige Anpassung der Wasserversorgungsinfrastruktur insgesamt beschleunigt werden.

Grundlage dieser Förderrichtlinie ist die „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung. Sie adressiert thematisch insbesondere Mission 1 zum ressourceneffizienten und kreislauffähigen Wirtschaften sowie Mission 2 zu Klimaschutz und Klimaanpassung. Darüber hinaus leistet sie durch ihre starke Innovations- und Transferorientierung einen wesentlichen Beitrag zum Schwerpunkt „Transformationsprozesse in Gesellschaft und Wirtschaft aktiv gestalten“.

Der inhaltliche Fokus der Maßnahme deckt die strategischen Themen der Nationalen Wasserstrategie („Wasserinfrastrukturen klimaangepasst weiterentwickeln“) und des Bundesprogramms Wasser: N („Bereitstellung einer zukunftsfähigen urbanen Wasserinfrastruktur“) ab.

Die Bekanntmachung ist Bestandteil der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) des BMBF und der Transformationsinitiative „Stadt-Land-Zukunft“. Ein besonderer Fokus liegt daher auf der Stärkung des Transfers in Kommunen und Regionen durch transdisziplinäre Forschung.

1.2 Zuwendungszweck

Gefördert werden die Entwicklung und praktische Umsetzung innovativer Technologien und Konzepte für eine zukunftsfähige Wasserversorgung und Wasserinfrastruktur. Die pilothafte Umsetzung der entwickelten Lösungsansätze soll dazu beitragen, eine an den Klimawandel sowie an gesellschaftliche und ökologische Faktoren angepasste nachhaltige, resiliente und wirtschaftliche Wasserversorgung zu ermöglichen. Gesucht sind ganzheitliche Lösungen für den Betrieb und die Versorgungsinfrastruktur der Wasserwirtschaft, die auch den engen Verflechtungen mit und Abhängigkeiten von anderen Infrastruktursektoren (zum Beispiel Energieversorgung) Rechnung tragen. Dabei sind sektorübergreifende Abhängigkeiten genauso zu berücksichtigen wie der Bedarf über kommunale Grenzen hinweg.

Damit die begrenzten finanziellen Ressourcen der kommunalen Betreiber und Versorgungsunternehmen optimal für die Instandhaltung, Erneuerung und Anpassung der Versorgungsinfrastruktur eingesetzt werden können, müssen bedarfs-, risiko- und zustandsbasierte Management- und Betriebsstrategien entwickelt werden. Die Sicherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Lösungsansätze ist dabei als integraler Bestandteil der Konzepte zu berücksichtigen. Die Optionen, die sich aus der Weiterentwicklung der Digitalisierung und im Bereich der künstlichen Intelligenz ergeben, stellen in dieser Hinsicht ein Schlüsselelement für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Management von Wasserinfrastrukturen dar.

Die Fragestellungen sollen in Verbünden von Forschungseinrichtungen und den notwendigen regionalen und lokalen Akteuren (zum Beispiel Wasserversorger, insbesondere kommunale Eigenbetriebe oder Unternehmen sowie kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse derselben) gemeinsam und transdisziplinär bearbeitet werden, wie dies im Forschungsprogramm der Bundesregierung Wasser: N skizziert ist. Die Vorhaben sollen dabei modellhafte und transdisziplinäre Demonstrationsprojekte mit hohem Transferpotenzial ermöglichen, so dass die Übertragung der Lösungen, Technologien und zukunftsfähigen Konzepte auf andere Kommunen sichergestellt wird und eine strukturelle Modernisierung der Wasserwirtschaft erfolgen kann. Die Einbindung von (kommunalen) Betreibern/​Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung als Praxispartner von Beginn an ist für einen erfolgreichen Antrag nachzuweisen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Angestrebt wird die Entwicklung neuer Technologien und Konzepte für den Betrieb zukunftsfähiger Infrastrukturen in der Wasserversorgung. Die Wirksamkeit und Praxistauglichkeit dieser Maßnahmen ist an mindestens einem Pilotstandort zu demonstrieren.

FuE3-Bedarf wird insbesondere in folgenden drei Themenfeldern gesehen:

a)
Entwicklung von innovativen Technologien zur Minimierung des Ressourcen- und Energiebedarfs der Wasser­versorgung (zum Beispiel integriertes Stoffstrommanagement; Neuartige Werkzeuge zur Bilanzierung von Stoffströmen, der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit);
b)
Entwicklung neuartiger und innovativer Management- und Betriebskonzepte für Wasserinfrastrukturen, die den sich ändernden Rahmenbedingungen gerecht werden (zum Beispiel Ressourcenverfügbarkeit, Bedarfsprognosen, (regionale) Klimawandelfolgen, demographische Entwicklung);
c)
Innovative Lösungsvorschläge für die Vernetzung grauer und blaugrüner Wasserinfrastrukturen, aus denen sich neuartige dezentrale und interkommunale Versorgungskonzepte für den ländlichen und urbanen Raum ableiten lassen (zum Beispiel neuartige Kooperationsformen und Kopplung von Wasserinfrastrukturen und Synergien zwischen Bewirtschaftungsplänen).

Es muss sich um innovative anwendungsorientierte Forschungsansätze, Technologien und Konzepte handeln, die deutlich über den Stand der Technik hinausgehen und wegweisenden Charakter haben. Hierzu gehört auch die Nutzung digitaler Methoden (zum Beispiel digitale Zwillinge oder cyber-physische Systeme) als Grundlage für eine datenbasierte Bewertung, Steuerung und Optimierung von Wasserinfrastrukturen, unter Berücksichtigung regulativer und sicherheitsrelevanter Aspekte.

In den geförderten FuE-Projekten (Dauer drei Jahre) sollen innovative Technologien und Konzepte für zukunftsfähige Wasserversorgungskonzepte und widerstandsfähiger Infrastrukturen entwickelt und exemplarisch erprobt werden.

Daran anschließend soll die Möglichkeit für Transferprojekte (Dauer zwei Jahre) bestehen. Die Evaluation und Auswahl der hierfür geeigneten Projekte wird auf Grundlage der erzielten Ergebnisse sowie eines tragfähigen Transferkonzepts erfolgen.

Um den gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation mit potenziellen Anwendern (zum Beispiel Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Kommunen, Behörden und Verbände) bereits im Rahmen der FuE-Projekte vorausgesetzt. Dabei ist zu prüfen, inwieweit die dort verfügbaren Modelle und Daten genutzt sowie auf Vorarbeiten aufgebaut werden kann.

Vorhandene nationale und europäische Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards sind im Sinne einer späteren Anwendbarkeit der Ergebnisse bei der Formulierung der Forschungsziele zu berücksichtigen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Beiträge zu Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC sowie Wirtschaftsbezogene Fachstandards) gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI4-Unionsrahmen.5

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sind besonders die im Wassersektor aktiven Ingenieur-, Planungs- und Beratungsbüros aufgefordert, sich an den Forschungsprojekten zu beteiligen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU er­füllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Es werden ausschließlich nationale Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis gefördert. Grundlagenforschung wird nicht gefördert.

Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Infor­mationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem euro­päischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit zum Beispiel eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 FuE-Projekte

Im Rahmen der FuE-Projekte werden Verbundvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien und Konzepte für eine zukunftsfähige Wasserversorgung und Wasserinfrastruktur für eine Laufzeit von drei Jahren gefördert. Bereits im Rahmen dieser FuE-Projekte wird die exemplarische Demonstration der Wirksamkeit und Praxistauglichkeit der entwickelten Lösungsansätze an einem Pilotstandort erwartet.

5.2 Transferprojekte (aufbauend auf die FuE-Projekte)

Für ausgewählte FuE-Projekte besteht nach Projektabschluss die Möglichkeit zur Förderung von Transferprojekten mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren. Darin soll der Praxistransfer der entwickelten Lösungsansätze maßgeblich gestärkt werden. Die Evaluation und Auswahl der hierfür geeigneten Projekte erfolgt auf Grundlage der erzielten Ergebnisse und eines vorgelegten Transferkonzepts.

Beispielmaßnahmen innerhalb der Transferprojekte:

Steigerung des Reifegrads entwickelter Technologien (auf TRL 7 und höher);
Übertragung und Ausweitung der entwickelten Lösungsansätze auf andere Anwender/​Standorte/​Regionen;
Weiterentwicklung von Produkten und Lösungen bis zur Marktreife.

Da die erzielten Ergebnisse der FuE-Projekte als Grundlage für die Auswahl geeigneter Projekte dienen, ist eine alleinige Bewerbung für ein Transferprojekt ohne vorgeschaltetes FuE-Projekt nicht förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft; Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner:

Herr Dr. Nicolas Börsig
Telefon: +49 721/​6 08-2 32 04
E-Mail: nicolas.boersig@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren für die FuE-Projekte

Das Antragsverfahren für die FuE-Projekte ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 29. April 2024

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang maximal zehn Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

1.
Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln und den beantragten Fördermitteln; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung); Zusammenfassung (maximal 200 Wörter). Das Deckblatt ist unter Beachtung der Vorlage zu erstellen, die über https:/​/​www.ptka.kit.edu/​wasserversorgung-der-zukunft.html abrufbar ist;
2.
Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee), einschließlich Problemrelevanz beziehungsweise nachweisbarem Anwendungsbezug unter Berücksichtigung der in Nummer 2 genannten Aspekte;
3.
Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung;
4.
Lösungsweg: Darstellung des Forschungsansatzes, Beschreibung der Arbeits-, Meilenstein- und Zeitplanung;
5.
Struktur des Projekts: Projektmanagement, Koordination, Kurzdarstellung der zu beteiligenden Partner, Darstellung der geplanten Zusammenarbeit/​Arbeitsteilung inklusive vorgesehener Schritte zur Einbindung etwaiger Praxis­partner und Entscheidungsträger;
6.
Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten beziehungsweise Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner (Kalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale [nur Hochschulen]);
7.
Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten, insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Pilotregion/​am Pilotstandort, Übertragbarkeit, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Projektskizzen, die den formalen Zuwendungsvoraussetzungen und dem oben genannten Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Bei der Bewertung der Skizzen lässt sich das BMBF von externen Experten unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinien und der zugrunde liegenden Strategien/​Programme;
Problemrelevanz und Anwendungsbezug;
Neuartigkeit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts/​der Projektidee;
Wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik);
Umsetzbarkeit und Verwertungspotenzial (Erfolgsaussichten für die geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Realisierbarkeit des Vorhabens, Transformationspotenzial des Ansatzes);
Eignung/​Qualifikation des Gesamtkonsortiums und der beteiligten Partner (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis, Angemessenheit der Ressourcenplanung).

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Mit den Förderanträgen ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen sind dabei zu berücksichtigen.

In der Vorhabenbeschreibung sind insbesondere die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden.

Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze;
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung;
Durchführbarkeit und Erfolgsaussichten.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Transferprojekte

Geförderte FuE-Projekte haben im Anschluss an die dreijährige Laufzeit die Möglichkeit, ein sich daran anschließendes Transferprojekt mit einer maximalen Dauer von zwei Jahren zu beantragen. Ziel ist die Anschlussförderung von Projekten mit besonders aussichtsreichem Transferpotenzial hinsichtlich der Erhöhung des Implementierungsgrades, der Steigerung des technologischen Reifegrades sowie der Übertragung und Ausweitung der entwickelten Lösungsansätze auf andere Anwender/​Standorte/​Regionen. Interessenten werden rechtzeitig vor Ende der FuE-Projekte über die genauen Modalitäten des wettbewerblichen Verfahrens informiert.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Januar 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Rainer Müssner

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.

Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)

um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.

mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
FuE = Forschung und Entwicklung
4
FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
7
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9
 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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