Bekanntmachung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen und Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialkrediten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“)

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung
von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen und Direktbeteiligungen
im Rahmen von Konsortialkrediten im Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“)1

Vom 22. Dezember 2021

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 18. November 2021 (C(2021) 8442 final) ergeht folgende „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen in Form von Darlehen und Nachrangdarlehen, die

a)
in der Bundesrepublik Deutschland und
b)
an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche

gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Darlehen mit einem Gesamtnennbetrag bis zu 2,3 Millionen Euro je Unternehmen können auch nach Maßgabe der Fünften Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der ­Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Bundesregelung Klein­beihilfen 2020“) gewährt werden. Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors können Darlehen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 345 000 Euro sowie für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 290 000 Euro ebenfalls nach Maßgabe der „Fünften Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden.

(3) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2), darf kein Darlehen gewährt werden. Abweichend davon können Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie weder Rettungsbeihilfen3 noch Umstrukturierungsbeihilfen4 erhalten haben.

(4) Unternehmen an denen öffentliche Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sind nicht von der Antragsstellung ausgeschlossen.

§ 2

Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen

(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen gewähren. Die ermäßigten Zinssätze müssen mindestens dem am 1. Januar 2020 geltenden Basiszinssatz (wie von der Kommission veröffentlicht5) zuzüglich der nachstehenden Kreditrisikomargen entsprechen:6

Art des Unternehmens Kreditrisikomarge für ein Darlehen
im ersten Jahr der Laufzeit
Kreditrisikomarge für ein Darlehen
ab dem 2. Jahr der Laufzeit
Kreditrisikomarge für ein Darlehen
ab dem 4. Jahr der Laufzeit
KMU7 25bp 50bp 100bp
Großunternehmen 50bp 100bp 200bp

(2) Fremdkapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden (Nachrangdarlehen), dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem Basiszinssatz nach Absatz 1 zuzüglich der in Absatz 1 angegebenen Kreditrisikomargen sowie eines Aufschlags von 200 Basispunkten für große Unternehmen bzw. 150 Basispunkten für KMU entspricht.

(3) Die Absätze 4 und 8 finden auch auf Nachrangdarlehen Anwendung. Ebenfalls findet § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung auf Nachrangdarlehen.

(4) Die Darlehensverträge müssen bis spätestens 30. Juni 2022 unterzeichnet werden und sind auf maximal sechs Jahre begrenzt. Die Gewährung der Darlehen mit zins- und tilgungsfreien Jahren ist im Rahmen von Aufschlägen in den Folgejahren, die die in Absatz 1 festgelegten Mindestzinsen sicherstellen, möglich.

(5) Bei Darlehen nach Absatz 1 mit einer Laufzeit über den 30. Juni 2022 hinaus darf der Darlehensbetrag die folgenden Werte nicht übersteigen:

a)
die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder
b)
25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder
c)
in angemessen begründeten Fällen darf der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Emp­fängers zu seinem Liquiditätsbedarf erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken.

(6) Bei Nachrangdarlehen darf der Darlehensbetrag ein Drittel des unter Absatz 5 Buchstabe a und b festgelegten Betrags bei großen Unternehmen bzw. die Hälfte des dort festgelegten Betrags bei KMU nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag aus Darlehen und Nachrangdarlehen darf die in Absatz 5 genannten Beträge nicht übersteigen.

(7) Bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2022 kann der Betrag des Darlehens mit angemessener Begründung gegenüber der Europäischen Kommission höher sein als unter Absatz 5, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen wird.

(8) Das Darlehen kann sowohl für Investitionen als auch für Betriebsmittel verwendet werden.

§ 3

(1) Wenn ein Darlehen oder ein Nachrangdarlehen durch Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre gewährt wird, kann die beihilfegebende Stelle gegenüber diesen Instituten bis zu 90 % des Risikos des Darlehens zu den in § 4 genannten Bedingungen übernehmen.

(2) Wenn ein Darlehen im Rahmen einer Konsortialfinanzierung gewährt wird, kann die beihilfegebende Stelle bis zu 80 % des Risikos des Darlehens zu den in § 4 genannten Bedingungen übernehmen.

§ 4

Beihilfen in Form von Darlehen oder Nachrangdarlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre

Beihilfen in Form ermäßigter Zinssätze auf der Grundlage dieser Regelung können über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt werden. Ist Letzteres der Fall, müssen die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt sein:

a)
Es werden Vorkehrungen bezüglich der möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute getroffen werden, um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.
b)
Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute werden die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.
§ 5

Restrukturierung von Darlehen und Nachrangdarlehen

Für den Fall, dass nach dieser Bundesregelung, der Fünften Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe (Änderungsfassung) sowie deren Vorgängerfassungen gewährte rückzahlbare Instrumente umstrukturiert werden müssen, ist dies unter den folgenden Bedingungen möglich:

a)
Die Umstrukturierung beruht auf einer im Rahmen der üblichen Aufsichtspraxis vorgenommenen soliden wirtschaftlichen Analyse der konkreten Situation im Einzelfall.8
b)
Die Voraussetzungen der einschlägigen Bundesregelungen, insbesondere hinsichtlich der Mindestmargen für Kreditrisiken und der Höchstlaufzeit, sowie die Anforderungen nach § 4 (sofern anwendbar) sind erfüllt.
c)
Die Umstrukturierung führt nicht zu einer Erhöhung des ursprünglich gewährten Darlehensbetrags.
d)
Die Umstrukturierung erfolgt spätestens am 30. Juni 2023.
§ 6

Kumulierung

(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Beihilfen nach der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ für ein anderes Darlehen ist zulässig, wenn der Gesamtdarlehensbetrag je Unternehmen die unter § 2 Absatz 5 dieser Regelung genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

(2) Sofern die Regeln, einschließlich der Kumulierungsregeln, der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen10 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen11.

(3) Beihilfen nach dieser Regelung dürfen kumuliert werden mit Beihilfen auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).

(4) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung für unterschiedliche Darlehen ist zulässig, sofern der Höchstbetrag nach § 2 Absatz 5 und unter der Voraussetzung, dass es sich um Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2022 handelt, nach § 2 Absatz 7 pro Unternehmen nicht überschritten wird.

(5) Die beihilfegebende Stelle hat den Beihilfeempfänger zu verpflichten, beantragte oder erhaltene kumulationsfähige Beihilfen nach Maßgabe dieser Regelungen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben. Sie hat den Beihilfeempfänger darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Die Beihilfe kann nur in der Höhe gewährt werden, in der die Begrenzung des § 2 Absatz 5 und unter der Voraussetzung, dass es sich um Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2022 handelt, des § 2 Absatz 7 sowie unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Nachrangdarlehen handelt, nach § 2 Absatz 6 nicht überschritten wird.

§ 7

Überwachung

(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2022 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(3) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro12 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro13 im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfeninternetseite oder über das IT-Instrument der Kommission14 veröffentlicht werden.

§ 8

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Beihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.15 Ungeachtet dessen sind Umstrukturierungen nach § 5 dieser Regelung bis zum 30. Juni 2023 möglich.

Berlin, den 22. Dezember 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefanie Fröhling

1
Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission SA.100743 vom 21. Dezember 2021 unter der Beihilfe-Nr. SA.100743 (2021/​N).
2
Im Sinne des Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
3
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Bundesregelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
4
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Bundesregelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
5
Basiszinssätze berechnet gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (OJ C 14, 19.01.2008) und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht:
https:/​/​ec.europa.eu/​competition/​state_​aid/​legislation/​reference_​rates.html
6
Der Mindestzinssatz (Basiszinssatz plus Kreditrisikomargen) sollte mindestens zehn Basispunkte pro Jahr betragen.
7
Maßgeblich für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
8
Jede Umstrukturierung muss im Einklang mit Bankenregulierung und Bankpraxis erfolgen und darf daher nur im Rahmen der üblichen Aufsichtspraxis gemäß Kreditwesengesetz und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erfolgen.
9
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
10
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
11
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
12
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission geforderten Informationen. Der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments wird pro Empfänger angegeben.
13
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments wird pro Empfänger angegeben.
14
Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de
15
Wenn sich die Beihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h. bei der Vergabe von Beihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig.

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