Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung (Stand: Januar 2023)

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung1
(Stand: Januar 2023)

Vom 13. Januar 2023

Nachstehend wird die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trinkwasserverordnung2 bekannt gegeben. Die Liste ist gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung.

1 Einleitung

Der Anwendungsbereich dieser Liste entspricht dem Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Für die Aufbereitung von Rohwasser und Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewandt werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 21 TrinkwV.

Aufbereitungsstoffe sind Stoffe und Filtermedien, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des Rohwassers oder entnommenen Trinkwassers verändern kann (§ 2 Nummer 7 TrinkwV).

Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe eingesetzt (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) und Desinfektionsverfahren angewandt werden, die notwendig sind, um die nach § 18 TrinkwV zulässigen Zwecke zu erreichen.

Wenn für den jeweiligen Zweck mehrere geeignete Aufbereitungsstoffe/​-produkte zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage stets die Aufbereitungsstoffe/​-produkte einsetzen, die im Vergleich zu den Alternativprodukten den geringeren Gehalt an Verunreinigungen aufweisen oder toxikologisch weniger bedenklich sind. Wenn zur Desinfektion mehrere vergleichbare Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Desinfektionsverfahren auswählen, das geringere Belastungen an unerwünschten Nebenprodukten erzeugt. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität im Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen für die Zugabe von Chlor und Chlordioxid zu prüfen.

Bei der Überprüfung, ob die eingesetzten Aufbereitungsstoffe den Anforderungen nach dieser Liste entsprechen (z. B. Prüfung der Reinheit nach § 19 Absatz 3 TrinkwV), ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ zu Grunde zu legen. Bei der Prüfung der Reinheit ist ferner das DVGW-Arbeitsblatt W 204 „Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung – Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung“ zu beachten.

Nicht gelistete Ionenaustauscher, Membranen und andere Filtermedien (z. B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) sowie Stoffe für die Bildung von Kristallkeimen des Calciumcarbonats zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor 2023 eingesetzt wurden, dürfen weiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingesetzt werden, wenn die Wirksamkeit durch den Betreiber nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren ist vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen, die vermeidbare oder unvertretbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen.

2 Gliederung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 TrinkwV

Diese Liste gliedert sich wie folgt:

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II: Desinfektionsverfahren
Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Stoffname
Bezeichnung des Stoffes gemäß den jeweiligen Produktnormen für die Reinheitsanforderungen, sofern eine solche Norm vorhanden ist.
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number (http:/​/​www.cas.org/​index).
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
(http:/​/​echa.europa.eu/​de/​information-on-chemicals/​ec-inventory).
Verwendungszweck
Die in der Tabellenspalte genannten Verwendungszwecke konkretisieren die im § 18 TrinkwV festgelegten zulässigen Aufbereitungszwecke für den Einsatz von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
Die folgenden Verwendungszwecke sind zulässig:

Adsorption
Anschwemmfiltration
Antiscalants für Membranen
biologische Filtration
biologische Nitratentfernung
Desinfektion
Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes
Einstellung des Salzgehaltes
Einstellung der Säurekapazität
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert)
Entfernung von Chlor und Ozon
Entfernung von Partikeln
Entfernung von unerwünschten Stoffen, wie z. B. Arsen, Blei, Eisen, Mangan, Schwefelwasserstoff etc.
Fällung
Filtration
Flockung
Hemmung der Korrosion
Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung
Herstellung von Chlor durch Elektrolyse
Herstellung von Chlordioxid
katodischer Korrosionsschutz
Leckagesuche im Rohrleitungssystem
Membranfiltration
Nitratentfernung mittels Ionentausch
Oxidation
Reduktion
Regeneration von Sorbentien
Sauerstoffanreicherung
Schnellentcarbonisierung
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der jeweiligen technischen Normen, die einzuhalten sind. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) genormt ist, wird in dieser Liste die gültige Klasse (Typ) angegeben. Die Reinheitsanforderungen können auch ohne Bezug zu einer Norm in dieser Liste festgelegt sein.
Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b, die in Filtersystemen eingesetzt werden, sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen im Trinkwasser durch den Aufbereitungsstoff nach Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme des Filtersystems erfolgen.
Maximal zulässige Zugabe
Die Angabe der zulässigen Zugabe in dieser Liste legt das Umweltbundesamt (UBA) unter Berücksichtigung folgender Aspekte fest:
Durch die Zugabe von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung zu Trinkwasser darf die Konzentration eines mit einem Grenzwert nach Anlage 2 der TrinkwV versehenen gesundheitsrelevanten Parameters nach TrinkwV im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden. Der Grenzwert der TrinkwV selbst darf durch die Zugabe nicht überschritten werden. Daher richtet sich u. a. die maximal zulässige Zugabe eines Aufbereitungsstoffs neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z. B. Schwermetalle, Monomere).
Des Weiteren werden die Angaben der Referenzzugaben der a. a. R. d. T. sowie die Minimierung chemischer Stoffe nach § 7 Absatz 4 TrinkwV berücksichtigt.
Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Tabellenspalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die z. B. ein Grenzwert in der TrinkwV angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Tabellenspalte werden die zu beachtenden Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und bei der Anwendung von Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.

4 Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen und Kontrollen

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T. Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffs und sind in Tabelle 1 aufgeführt. In Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und angewandten Desinfektionsverfahren hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage Untersuchungen des Trinkwassers und Kontrollen des Zugabevorgangs durchzuführen.

Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen und der Anwendung von Desinfektionsverfahren differenziert das UBA zwischen den folgenden zwei Bereichen:

die Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich der zugesetzten Menge des Aufbereitungsstoffs und
Untersuchungen des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbereitung.

Tabelle 1: Untersuchungsumfang, Untersuchungshäufigkeit und Kontrolle nach § 20 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV

a)
Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden,

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten Aufbereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbereitung täglich Betriebsbuch + Untersuchungsbefund Die tägliche Kontrolle hat durch geschultes Personal zu erfolgen.

Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

b)
Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten Aufbereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener Aufbereitung wöchentlich Betriebsbuch + Untersuchungsbefund Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
c)
Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten Aufbereitungsstoffs wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
d)
Für Wirkstoffe zur Hemmung der Korrosion und für Regeneriersalze von Ionenaustauschern für die dezentrale Enthärtung

Untersuchungsumfang Untersuchungshäufigkeit Dokumentation Bemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge (als Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (als Volumen in m³) Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des Vorrats Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

Die verbrauchte Menge sollte in einem Bereich liegen, der den Herstellerangaben entspricht. Zudem ist für die Regenerierung von Ionenaustauschern die Anforderung zur Wirksamkeit der Besalzung nach DIN EN 14743 einzuhalten.

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Das Verfahren für Anträge auf Änderung dieser Liste bestimmt sich insbesondere nach § 20 Absatz 5 und 6 TrinkwV. Anträge sind elektronisch gezeichnet an das Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren hat das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung nach § 20 Absatz 7 festgelegt, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes veröffentlicht ist.

6 In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Tabelle 2: In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Teil dieser Liste Aufbereitungsstoff/​Desinfektionsverfahren Änderung
Einleitung
Absatz 7
Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor 2023 verwendet wurden wird entfallen (ab 1. Januar 2025).

Für die Möglichkeit einer Weiterverwendung der Ionenaustauscherharze, die vor 2023 verwendet wurden, ist eine rechtzeitige Antragstellung beim Umweltbundesamt notwendig.

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I a

Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden; Stand Januar 2023

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Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1 Aluminiumchlorid, wasserfrei5 7446-70-0 231-208-1 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
2 Aluminiumchlorid, basisch5 1327-41-9 14215-15-7 215-477-2
238-071-7
Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
3 Aluminiumchloridhydroxidsulfat5 39290-78-3 254-400-7 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
4 Aluminiumsulfat5 10043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0 Flockung,
Fällung
DIN EN 878 Tab. 5: eisenfrei und
Tab. 6 Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Die CAS-Nummer 17927-65-0 ist nicht in DIN EN 878 aufgeführt.
5 anionische und nicht-ionische Polyacrylamide5 25085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht vorhanden Flockung DIN EN 1407 max. 200 mg/​kg Acrylamid-Monomer. 0,5 mg/​l Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Der Grenzwert für monomeres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/​l des Produktes nicht überschritten wird.

Frei von kationischen Wirkgruppen

6 Calciumchlorid 10043-52-4
10035-04-8
233-140-8 Einstellung des Calciumgehaltes,
Regeneration von Sorbentien für Nickelabtrennung
DIN 19626 Tab. 4 200 mg/​l CaCl2
7 Calciumhydroxid
(Weißkalkhydrat)
1305-62-0 215-137-3 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien für Nickelabtrennung
DIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1 100 mg/​l Ca(OH)2 Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
8 Calciumoxid
(Weißkalk)
1305-78-8 215-138-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität DIN EN 12518
Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1
100 mg/​l CaO Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
9 Dikaliummonohydrogenphosphat 7758-11-4 231-834-5 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1202 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
10 Dinatriumdihydrogendiphosphat 7758-16-9 231-835-0 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1205 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
11 Dinatriummonohydrogenphosphat 7558-79-4 231-448-7 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1199 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
12 Eisen(II)-sulfat5 7720-78-7
7782-63-0
231-753-5 Flockung,
Fällung
DIN EN 889 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(II):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 889:2005 Tab. 2 Typ 1.
13 Eisen(III)-chlorid 7705-08-0
10025-77-1
231-729-4 Flockung,
Fällung
DIN EN 888 Tab. 3 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 20 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 50 mg/​kg,
Quecksilber 0,3 mg/​kg,
Nickel 60 mg/​kg,
Blei 35 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 10 mg/​kg.
12 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann.

Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 888:2005 Tab. 4 Typ 1.

14 Eisen(III)-chloridsulfat4 12410-14-9 235-649-0 Flockung,
Fällung
DIN EN 891 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 891:2005 Tab. 2 Typ 1.
15 Eisen(III)-sulfat5 10028-22-5 233-072-9 Flockung,
Fällung
DIN EN 890 Tab. 2 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/​kg,
Cadmium 1 mg/​kg,
Chrom 100 mg/​kg,
Quecksilber 0,1 mg/​kg,
Nickel 300 mg/​kg,
Blei 10 mg/​kg,
Antimon 10 mg/​kg,
Selen 1 mg/​kg.
6 mg/​l
Fe
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 890:2012 Tab. 3 Typ 1.
16 Essigsäure 64-19-7 200-580-7 biol. Nitratentfernung DIN EN 13194, Tab. 2 und Tab. 3 Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 13194.
17 Ethanol 64-17-5 200-57-86 biol. Nitratentfernung DIN EN 13176 Tab. 2 50 mg/​l C2H5OH Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
18 Helium 7440-59-7 231-168-5 Leckagesuche im Rohrleitungssystem ≥ 99,999 %
O2 ≤ 2 ppm
N2 ≤ 3 ppm
H2O ≤ 3 ppm
KW ≤ 0,2 ppm
19 Kaliumpermanganat 7722-64-7 231-760-3 Oxidation DIN EN 12672 Tab. 2 10 mg/​l KMnO4
20 Kaliumperoxomonosulfat[Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)] 70693-62-8 274-778-7 Oxidation,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 12678 Tab. 1: Typ 1 5,5 mg/​l, berechnet als H2O2 0,1 mg/​l,
berechnet als H2O2
21 Kaliumtripolyphosphat 13845-36-8 237-574-9 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung
DIN EN 1211 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
22 Kohlenstoffdioxid 124-38-9 204-696-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 936
Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen können.
Der pH-Wert des abgegebenen Trinkwassers muss zwischen ≥ 6,5 und ≤ 9,5 liegen.
23 Luft Oxidation,
Sauerstoffanreicherung,
mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch,
Ozonerzeugung
a. a. R. d. T.
24 Mangan(II)-chlorid x 1 H₂O 64333-01-3 231-869-6 Entfernung von Nickel DIN 19677 Tab. 5 2 mg/​l
Mn
25 Monocalciumphosphat 7758-23-8 231-837-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1204 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
26 Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat) 7778-77-0 231-913-4 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1201 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
27 Mononatriumdihydrogenphosphat (Natriumorthophosphat) 7558-80-7 231-449-2 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1198 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
28 Natriumaluminat 11138-49-1 234-391-6 Flockung DIN EN 882 Tab. 2 und Tab. 3: Typ 1 2,85 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
29 Natriumcarbonat 497-19-8 207-838-8 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 897 Tab. 1 und 2 250 mg/​l
Na2CO3
30 Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Herstellung von Chlor durch Elektrolyse
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Regeneration von Sorbentien für dezentral betriebene Ionenaustauscher
DIN EN 14805 Tab. 3: Typ 1

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
DIN EN 973, Tab. 1: Typ A und Tab. 3

31 Natriumchlorit 7758-19-2 231-836-6 Herstellung von Chlordioxid DIN EN 938, Tab. 5, Tab. 6: Typ 1
32 Natriumdisulfit 7681-57-4 231-673-0 Reduktion DIN EN 12121 Tab. 1 Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % (m/​m) nicht übersteigen. 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
33 Natriumhydrogencarbonat 144-55-8 205-633-8 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 898 Tab. 1 und 2 250 mg/​l
NaHCO3
34 Natriumhydrogensulfit 7631-90-5 231-548-0 Reduktion DIN EN 12120 Tab. 1 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12120.
35 Natriumhydroxid 1310-73-2 215-185-5 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, der Säurekapazität und des Calciumgehaltes,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 896 Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1 100 mg/​l
NaOH
36 Natriumpermanganat 10101-50-5 233-251-1 Oxidation DIN EN 15482 7,5 mg/​l
MnO4
37 Natriumperoxodisulfat 7775-27-1 231-892-1 Oxidation,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 12926 Tab. 1: Typ 1 7,0 mg/​l, berechnet als H2O2 0,1 mg/​l,
berechnet als H2O2
38 Natriumpolyphosphat 68915-31-1 272-808-3 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung,
Antiscalants für Membranen
DIN EN 1212 Tab. 1 und 2
DIN EN 15041
2,2 mg/​l
P
39 Natriumsilikat 1344-09-8 215-687-4 Hemmung der Korrosion DIN EN 1209, Tab. 1 15 mg/​l
SiO2
Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten Phosphaten, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat
40 Natriumsulfit 7757-83-7 231-821-4 Reduktion DIN EN 12124 Tab. 1
Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/​kg nicht überschreiten.
5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
41 Natriumthiosulfat 7772-98-7
10102-17-7
231-867-5 Reduktion DIN EN 12125 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen
7 mg/​l
S2O32-
3 mg/​l
S2O32-
42 Natriumtripolyphosphat 7758-29-4 231-838-7 Hemmung der Korrosion,
Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung,
Antiscalants für Membranen
DIN EN 1210 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
43 Ozon 10028-15-6 233-069-2 Oxidation,
Desinfektion
DIN EN 1278 Anhang A.3.2 10 mg/​l
O3
0,05 mg/​l
O3
Trihalogen-methane, Bromat Siehe auch Liste Teil I c
44 Phosphonsäuren 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalants für Membranen DIN EN 15040 2,5 mg/​l Trocken-masse des Produktes
45 Phosphorsäure 7664-38-2 231-633-2 Biol. Nitratentfernung DIN EN 974 Tab. 1 5 mg/​l
P
Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
46 Polyaluminiumchloridhydroxid5 1327-41-9 12042-91-0 10284-64-7 215-477-2 234-933-1 233-632-2 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
47 Polyaluminiumhydroxidchlorid-
silikat5
94894-80-1 Flockung,
Fällung
DIN EN 885 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
48 Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat5 39290-78-3 254-400-7 Flockung,
Fällung
DIN EN 17034 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
49 Polyaluminiumhydroxidsilikat-
sulfat5
131148-05-5 Flockung,
Fällung
DIN EN 886 Tab. 1: Typ 1 9 mg/​l
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile
50 Polycarbonsäuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
Antiscalants für Membranen DIN EN 15039 2,5 mg/​l Trocken-masse des Produktes
51 Salzsäure 7647-01-0 231-595-7 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1 250 mg/​l HCl Der Grenzwert für Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
52 Sauerstoff 7782-44-7 231-956-9 Oxidation,
Sauerstoffanreicherung
DIN EN 12876 Der Kohlenwasserstoffgehalt (als Methan-Index) muss unter 50 ppm (V/​V) liegen. Nicht höher als O2-Sättigung
53 Schwefeldioxid 7446-09-5 231-195-2 Reduktion DIN EN 1019 Tab. 1 5 mg/​l
SO32-
2 mg/​l
SO32-
54 Schwefelsäure 7664-93-9 231-639-5 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität,
Regeneration von Sorbentien
DIN EN 899 Tab. 1 240 mg/​l H2SO4 Der Grenzwert für Sulfat ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
55 Tetrakaliumdiphosphat 7320-34-5 230-785-7 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1207 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
56 Tetranatriumdiphosphat 7722-88-5 231-767-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1206 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
57 Trikaliumphosphat 7778-53-2 231-907-1 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1203 Tab. 1 und 2 2,2 mg/​l
P
58 Trinatriumphosphat 7601-54-9
10101-89-0
231-509-8 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1200 Tab. 1 und 2 bezogen auf das wasserfreie Produkt 2,2 mg/​l
P
59 Wasserstoff 1333-74-0 215-605-7 biol. Nitratentfernung Reinheit: ≥ 99,999 Vol.-%
Nebenbestandteile (vpm):
≤ 0,5 CnHm
Reinheit ≥ 99,9 Vol.-% bezüglich O2, N2, H2O
Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
60 Wasserstoffperoxid 7722-84-1 231-765-0 Oxidation DIN EN 902 Tab. 7: Typ 1 17 mg/​l
H2O2
0,1 mg/​l
H2O2
Legende:
3 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
4 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 18, 20 TrinkwV eingehalten werden.
5 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 18, 20 TrinkwV eingehalten werden.
keine Angabe
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
Tab. Tabelle

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I b

Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden6; Stand Januar 2023

scrollen
Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1 Aktivkohle, granuliert 7440-44-0 231-153-3 Adsorption,
Entfernung von Chlor und Ozon,
biol. Filtration,
Entfernung von Partikeln
DIN EN 12915-1 Tab. 1 und 2
2 Aktivkohle, pulverförmig 7440-44-0 231-153-3 Adsorption DIN EN 12903 Tab. 1 und 2
3 Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes 1344-28-1 215-691-6 Adsorptive Entfernung von Fluorid DIN EN 13753 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
4 Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton) Entfernung von Partikeln,
biol. Filtration
DIN EN 12905 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
5 Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte Entfernung von Partikeln DIN EN 15795 Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
6 Anthrazit Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Chlor und Ozon
DIN EN 12909 Tab. 1
7 Bentonit 1302-78-9 215-108-5 Entfernung von Partikeln DIN EN 13754 Tab. 1
8 Bims Entfernung von Partikeln DIN EN 12906
9 Calciumcarbonat 1317-65-3
471-34-1
215-279-6
207-439-9
Entfernung von Partikeln,
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1018 Tab. 2 Qualität 1 und Tab. 3: Typ A 100 mg/​l CaCO3 Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/​l Zugabe4
10 Calciummagnesiumcarbonat 16389-88-1 240-440-2 Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 16003 100 mg/​l CaCO3
11 Dolomit, halbgebrannter 83897-84-1 281-192-5 Entfernung von Partikeln,
Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Calciumgehaltes und der Säurekapazität,
Entfernung von Eisen und Mangan
DIN EN 1017 Tab. 2 und Tab. 3 Typ A 100 mg/​l CaCO3
12 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Arsen,
adsorptive Entfernung von Vanadium
DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/​kg TS
13 Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid Aktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1
Eisen(III)-sulfat:
100028-22-5
Aktiviertes Aluminiumoxid:
215-691-6
Eisen(III)-sulfat:
233-072-9
Adsorptive Entfernung von Arsen DIN EN 14369
14 Granatsand Entfernung von Partikeln,
Schnellentcarbonisierung
DIN EN 12910
15 Kieselgur 61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4 Anschwemmfiltration DIN EN 12913 Tab. 1 Die CAS-Nummer 91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein.
16 Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer Korrosionsschutz DIN 4753-3
DIN EN 12438
Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich
17 Magnesiumoxid 1309-48-4 215-171-9 Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Säurekapazität und des Magnesiumgehaltes DIN EN 16004 100 mg/​l MgO Bei Be- und Nachfüllung des Filters ist auf den pH-Wert zu achten.
18 Mangandioxid 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von Mangan DIN EN 13752 Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid von über 78 % eingesetzt werden.
19 Mangandioxid beschichteter Kalkstein Calciumcarbonat:
471-34-1

Mangandioxid:
1313-13-9

Calciumcarbonat:
207-439-9

Mangandioxid:
215-202-6

Entfernung von Partikeln,
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 14368 Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
20 Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand,
Grünsand)
Glauconit:
90387-66-9
Mangandioxid:
1313-13-9
Glauconit:
291-341-6
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 12911 Tab. 1 Mit Manganoxid beschichteter Zeolith (Glauconit); keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
21 Modifiziertes tertiär-Amin-Acryl-Copolymer Entfernung von Uran a. a. R. d. T. DIN EN Normung in Vorbereitung;
Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
22 Natürlicher basaltischer Zeolith 1318-02-1 215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium DIN EN 16070 Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
23 Natürlicher Zeolith – Klinoptilolith 1318-02-1
12173-10-3
12271-42-0
215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium DIN EN 16070 Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
24 Perlit, pulverförmig Anschwemmfiltration DIN EN 12914 Tab. 1
25 Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid) Entfernung von Partikeln,
Sedimentation,
Entfernung von Eisen und Mangan,
biol. Filtration,
Schnellentcarbonisierung
DIN EN 12904 Tab. 1,
Typ 1 und 2
26 Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Imino-diessigsäuregruppen 135620-93-8 Entfernung von Nickel a. a. R. d. T. DIN EN Normung in Vorbereitung
27 Styrendivinyl-benzen-Copolymer mit Trialkylammonium – Gruppen Entfernung von Uran a. a. R. d. T. DIN EN Normung in Vorbereitung;
Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
28 Thermisch behandelte Kohleprodukte Entfernung von Partikeln DIN EN 12907 Tab. 1 und 2
Legende:
3 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
4 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z. B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach §§ 19, 20 TrinkwV eingehalten werden.
6 Für körniges Material kann das in DIN EN 12902 (Ausgabe Februar 2005 der DIN EN ISO 5667-3) beschriebene Prüfverfahren zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Stoffen herangezogen werden. Die genannten Ausgaben der DIN EN 12902 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
keine Angabe
a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle
TS Trockensubstanz

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I c

Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden; Stand Januar 2023

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Lfd. Nr. Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal zulässige Zugabe Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung3 Zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
1 Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion DIN EN 900 Tab. 1: Typ1 1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2

min. 0,1 mg/​l
freies Cl2

Trihalogenmethane, Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 4,7 mg/​l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/​l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
700 µg/​l für kurzfristige Störfälle, bis 4,7 mg/​l Cl₂.
2 Chlor 7782-50-5 231-959-5 Desinfektion,
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 937 Tab. 1
Bei Herstellung des Chlors nach dem Amalgam-Verfahren: Hg-Gehalt max. 0,1 mg/​kg Cl2
1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2
min. 0,1 mg/​l
freies Cl2
Trihalogenmethane Zusatz bis zu 6 mg/​l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
3 Chlordioxid 10049-04-4 233-162-8 Desinfektion DIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678, 12926)
0,4 mg/​l
ClO2
max. 0,2 mg/​l
ClO2
min. 0,05 mg/​l
ClO2
Chlorit,
Chlorat
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/​l ClO2 nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/​l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 0,4 mg/​l ClO₂). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
4 Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion DIN EN 901 Tab. 1: Typ 1
Grenzwert für Verunreinigungen mit Natriumchlorat (NaClO3):
< 5,4 % (m/​m) des Aktivchlors
1,2 mg/​l
freies Cl2
max. 0,3 mg/​l
freies Cl2

min. 0,1 mg/​l
freies Cl2

Trihalogenmethane, Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 5,1 mg/​l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/​l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

70 µg/​l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/​l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
200 µg/​l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
700 µg/​l für kurzfristige Störfälle, bis 5,1 mg/​l Cl₂.
5 Ozon 10028-15-6 233-069-2 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 1278 Anhang A.3.2 10 mg/​l
O3
≤ 0,05 mg/​l
O3
Trihalogenmethane, Bromat Siehe auch Liste Teil I a
Legende:
3 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
CAS Chemical Abstracts Service
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil II

Desinfektionsverfahren

Teil II: Desinfektionsverfahren; Stand Januar 2023

Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren7 Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkdauer Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
1 Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/​Peroxodisulfat-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224 DVGW-Arbeitsblatt W 224
2 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/​Chlor-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
3 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/​Salzsäure-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
4 Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/​Peroxodisulfat-Verfahrens Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624 DVGW-Arbeitsblatt W 224
5 Dosierung von Chlorgaslösungen Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Einsatz erweiterter Vakuumchlorgasdosieranlagen Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
6 Dosierung von Natriumhypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
7 Dosierung von Calciumhypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
8 Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlorgas, Chlorlösungen
und Natriumhypochlorit-
Lösungen vor Ort
Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623 DVGW-Arbeitsblatt W 229 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
9 Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor Ort Desinfektion,
Oxidation
DVGW-Arbeitsblätter W 225, W 296, W 625 DVGW-Arbeitsblatt W 225 Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist bei bromidhaltigem Rohwasser auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Leitungsnetz (vgl. § 23 TrinkwV).
10 UV-Bestrahlung (240-290 nm) Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter W 294-1, W 294-2, W 294-3

DIN 19294-1,
DIN 19294-3

Anlagenspezifisch Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW-Arbeitsblatt W 294-2 (A) oder DIN 19294-1 im Rahmen einer biodosimetrischen Prüfung eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/​m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im
Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten.
Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Leitungsnetz (vgl. § 23 TrinkwV).
Legende:
7 Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 – 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/​97) wird ausdrücklich hingewiesen.
keine Angabe

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil III

Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung
mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden; Stand Januar 2023

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Lfd. Nr. Stoffname CAS-Nummer EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal zulässige Zugabe Bemerkungen
1 Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 900 ≤ 260 mg/​l
freies Chlor9
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.
2 Natriumdichlorisocyanurat8 2893-78-9 207-67-7 Desinfektion DIN EN 12931 26 mg/​l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/​l Natriumdichlorisocyanurat.
3 Natriumdichlorisocyanuratdihydrat7 51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 26 mg/​l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/​l Natriumdichlorisocyanuratdihydrat.
4 Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 901 ≤ 260 mg/​l
freies Chlor8
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.
Legende:
8 Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.
Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
1.
die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
2.
die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
3.
eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Zugabe, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
4.
die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der TrinkwV (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen dieser Liste.
Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.
9 Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z. B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
Berlin, den 13. Januar 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Andreas Grunert

1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/​1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)

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