Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Allgemeinverfügungen zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 30. März 2023
I.

Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

Die bisherige Einstufung „Ottokraftstoffe, als krebserzeugend (H350) gekennzeichnet“ unter der Kenn-Nummer 204 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 vom 1. August 2017 wird zurückgenommen.

Die bisherige Einstufung „Ottokraftstoffe, nicht als krebserzeugend (H350) gekennzeichnet“ unter der Kenn-Nummer 820 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Einstufungen von Amts wegen neu bewertet und die Einstufung zurückgenommen.

Begründung:

Die Entscheidung zu oben genannten Einstufungen beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11, 66 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen zurückzunehmen, soweit diese rechts­widrig sind.

Die Rücknahme der Einstufung erfolgt auf Basis der Erkenntnis, dass die Beschränkung auf die Kennzeichnung als krebserzeugend nicht mehr ausreichend ist. Die spezifische Zusammensetzung der wassergefährdenden Gemische ist hoch variabel und über die Einstufungsbezeichnung nicht mehr chemisch eindeutig abbildbar. Gleichzeitig ist es möglich die spezifischen Gemische gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV selbst einzustufen. Es existieren neuere Gruppeneinstufungen für Stoffe, unter denen die Hauptinhaltsstoffe bereits subsumiert wurden. Im Ergebnis sind die bisherigen Einstufungen nach AwSV bereits wegen der fehlenden eindeutigen chemischen Identifizierbarkeit nicht haltbar.

Das Umweltbundesamt hat die Unvereinbarkeit der bisherigen Einstufung im Februar 2023 bei einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung bestehender Einstufungen auf erforderliche Anpassungen an harmonisierte Einstufungen nach Verordnung (EG) Nr. 1272/​2008 festgestellt. Die Rücknahme erfolgt gemäß § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) binnen Jahresfrist.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungen der Gemische mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger nicht mehr über die Internetseite https:/​/​webrigoletto.uba.de/​rigoletto/​ recherchierbar sind.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen keine aufschiebende Wirkung.

III.

Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

Dessau-Roßlau, den 30. März 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Süßmilch

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