Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 12 des Transplantationsgesetzes

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Änderungen des Vertrags
nach § 12 des Transplantationsgesetzes

Vom 8. Mai 2023

Die Vertragsparteien nach § 12 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, haben die Anlage 1 des Vertrags nach § 12 TPG (Bekanntmachung vom 9. Mai 2022, BAnz AT 27.05.2022 B3) für das Jahr 2023 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. März 2023 (Az. 312-4090/​12-3) gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 und 2 TPG rückwirkend zum 1. Januar 2023 genehmigt worden.

Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anlage).

Bonn, den 8. Mai 2023

312-4090/​12-3

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Claudia Siepmann

Anlage

Vereinbarung
über das Eurotransplant-Budget für das Jahr 2023
(23. Fortschreibung der Durchführungsbestimmung
zu § 11 Absatz 1 des Vertrags nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG)

zwischen

der Stichting Eurotransplant International Foundation, Leiden (NL)

– im Folgenden ET genannt –

und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

– im Folgenden DKG genannt –

und

der Bundesärztekammer, Berlin

– im Folgenden BÄK genannt –

sowie

dem GKV-Spitzenverband, Berlin

– im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt –

im Einvernehmen mit

dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln

Eurotransplant-Budget 2023
(23. Fortschreibung der Durchführungsbestimmung
zu § 11 Absatz 1 des Vertrags nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG)

1 Für das Jahr 2023 werden insgesamt 4 680 Registrierungsfälle unterstellt.

2 Der Zahlbetrag der Registrierungspauschale in Höhe von 1 625,00 Euro ergibt sich aus folgenden Budget­anteilen (Gesamtbetrag kaufmännisch gerundet). Maßgeblich ist das Datum der Aufnahme auf die Warteliste.

Das Budget besteht aus einem Basisbudget zur Finanzierung aller länderübergreifenden Aufgaben und einem Länderbudget zur Finanzierung von länderspezifischen Aufgaben.

Auf Deutschland entfällt der folgende Budgetanteil:

2.1
Basisbudget
6 601 898,00 Euro
2.2
Länderbudget
365 190,00 Euro
2.3
Fallzahlausgleich für das Jahr 2021
636 420,00 Euro
Summe
7 603 508,00 Euro
Registrierungspauschale bei 4 680 Registrierungsfällen
1 624,68 Euro

3  Bei Überschreitung der Fallzahl von 4 680 Registrierungsfällen werden 100 % der Mehrerlöse durch ET an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreitung der Fallzahlen von 4 680 Registrierungsfällen werden 100 % der Mindererlöse durch die Kostenträger an ET erstattet.

4 Angesichts der prognostizierten Inflationsraten und Lohnkostensteigerungen in Deutschland und in den Niederlanden wird das Gesamtbudget wie folgt gesteigert:

Die Personalkosten werden entsprechend des CPB-Index (Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis) um 3,4 % angehoben, die Sachkosten steigen entsprechend des CPB-Index um 4,3 %.

ET wird für die zukünftigen Budgetverhandlungen weiterhin bezüglich der in den Niederlanden prognostizierten Inflationsrate und Lohnkostensteigerung unaufgefordert gesicherte Daten des niederländischen „Centraal Bureau voor de Statistiek“ (CBS) oder einer vergleichbaren Institution, z. B. das Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis (CPB), im Vorfeld der Verhandlungen vorlegen, die den Vertragspartnern ein Nachvollziehen der Entwicklungen in den Niederlanden ermöglichen. Unabhängig hiervon behalten sich die Auftraggeber vor, einen Inflationsausgleich sowie eine Anpassung an die Lohnkostensteigerung unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse, der finanziellen Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen und etwaiger gesetzlicher Rahmenvorgaben vorzunehmen.

5 Im Länderbudget werden alle Kosten ausgewiesen, die nicht von allen Mitgliedsländern gemeinsam getragen werden.

6 Die Kosten des im Jahr 2011 angestoßenen Projekts „Einführung des Lung Allocation Score (LAS)“ sind in das deutsche und niederländische Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den LAS-Score für die Allokation einsetzen, werden den deutschen und niederländischen Länderbudgets im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten erstattet.

Die Kosten für das im Jahr 2016 angestoßene Projekt „Einführung des Cardiac Allocation Score (CAS)“ sind in das deutsche Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den CAS-Score für die Allokation einsetzen, werden dem deutschen Länderbudget im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten er­stattet.

7 Die Honorare der Auditoren für das HU- und das NSE-Auditverfahren betragen im Jahr 2023 unverändert 30 Euro je gutachterliche Stellungnahme.

8 Ferner sind sich die Vertragspartner einig, dass weiterhin auf die finanziellen Auswirkungen für ET im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird ET jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation seine absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen.

9 Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zugrundeliegende Budget bis zum 30. November eines Jahres nicht oder nur teilweise zustande, können sich ET und die Auftraggeber auf ein Schlichtungsverfahren verständigen. Das Recht auf Kündigung gemäß § 16 Absatz 4 des Vertrags bleibt unberührt.

Berlin/​Leiden/​Köln, 21. November 2022

Stichting Eurotransplant International Foundation

Deutsche Krankenhausgesellschaft

Bundesärztekammer

GKV-Spitzenverband

im Einvernehmen mit

Verband der Privaten Krankenversicherung

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