Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 24. Oktober 2025 gegen die Müller – Die lila Logistik SE eine Geldbuße in Höhe von 44.000 Euro verhängt.
Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen § 130 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 2 WpHG. Das Unternehmen hatte es versäumt, rechtzeitig bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG geforderten Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2022 und 2024 zusätzlich zur Bereitstellung im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Müller – Die lila Logistik SE: BaFin verhängt Geldbuße wegen Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten
Die BaFin stellte fest, dass das Unternehmen die vorgeschriebene Hinweisbekanntmachung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht hatte. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Emittenten mitteilen, wann und wo ihre jeweiligen (Konzern-)Jahresfinanzinformationen online abrufbar sind. Dies soll sicherstellen, dass alle Anlegerinnen und Anleger die Informationen zeitgleich und verlässlich erhalten.
Hintergrund zu den Veröffentlichungspflichten
Finanzberichte liefern wesentliche Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens – darunter Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Chancen und Risiken zukünftiger Entwicklungen. Diese Angaben sind entscheidend für fundierte Investitionsentscheidungen.
Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Wertpapiere am organisierten Markt ausgeben, müssen daher per Hinweisbekanntmachung offenlegen, wann und wo ihre (Konzern-)Jahresfinanzinformationen online zur Verfügung stehen.
Diese Bekanntmachung muss
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spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres,
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und vor der Erstveröffentlichung der Finanzinformationen
erfolgen.
Unterbleibt die Hinweisbekanntmachung, liegt ein Verstoß gegen das WpHG vor. Die BaFin kann solche Verstöße mit einer Geldbuße ahnden – bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
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