Basiskonto

Ein Girokonto ist Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am modernen Wirtschaftsleben. Ohne ein Girokonto ist die Anmietung einer Wohnung, die Auszahlung von Lohn oder Gehalt, der Abschluss von Handyverträgen und vieles mehr nicht möglich.

Viele Menschen haben dennoch kein eigenes Girokonto – vor allem diejenigen, die in einer Lebenskrise stecken und für die der Verlust des Kontos besonders schwer wiegt. Sie waren für die Kreditinstiute als Kunden oft wirtschaftlich nicht interessant genug oder wurden gar als problematisch abgestempelt und abgewiesen.

Nach fast zwei Jahrzehnten kommt das „Konto für alle“

Doch mit der Blockadehaltung von Banken und Sparkassen ist nun (hoffentlich!) Schluss. Ende Februar 2016 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das es bislang kontolosen Verbrauchern erlaubt, ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Eine mehr als überfällige Entscheidung, die von Seiten der Politik über Jahrzehnte auf die lange Bank geschoben wurde.

Wir erklären Ihnen, was Sie über das Basiskonto wissen müssen und wie Sie es beantragen können:

1. Was kann das Basiskonto?

Mit einem Basiskonto können Sie – wie mit einem „normalen“ Girokonto auch – Bargeld ein- und auszahlen, Überweisungen tätigen, Lastschriften erteilen, Daueraufträge einrichten und mit Karte zahlen.

2. Was kann das Basiskonto nicht?

Ein Basiskonto kann nicht überzogen werden; es gibt keinen Dispokredit und auch keine Kreditkarte als Zahlungsmittel.

3. Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Ein Basiskonto können Sie beantragen, wenn Sie sich in der Europäischen Union aufhalten – auch dann, wenn Sie ohne festen Wohnsitz sind oder asylsuchend und ohne Aufenthaltstitel, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

4. Was ist noch zu beachten?

Voraussetzung, um ein Basiskonto zu eröffnen ist, dass Sie nicht bereits Inhaber eines anderen Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union sind. Außerdem können Sie auch dann ein Basiskonto beantragen, wenn Sie zwar ein Konto haben, dieses aber nicht mehr nutzen können, weil es beispielsweise überzogen ist und das eingehende Geld immer sofort gepfändet wird. Denn: Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Kontos setzt voraus, dass Sie als Kunde am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Das Kreditinstitut, bei dem Sie den Antrag auf ein Basiskonto stellen, darf Ihren Antrag nicht ablehnen, wenn Sie Ihr bestehendes Zahlungskonto gekündigt haben oder Sie über dessen Schließung benachrichtigt wurden.

5. Dürfen Banken ein Basiskonto kündigen?

Kreditinstitute dürfen Ihr Basiskonto nur in sehr speziellen, vom Gesetzgeber festgelegten Fällen kündigen, beispielsweise wenn

  • Sie das Konto 24 Monate nicht genutzt haben,
  • Sie keinen Anspruch mehr auf ein Basiskonto haben, weil Sie zum Beispiel nicht mehr in der Europäischen Union leben,
  • Sie ein weiteres Basiskonto eröffnet haben,
  • Sie Straftaten gegen Ihre Bank oder Sparkasse bzw. deren Mitarbeiter begangen haben (z.B. Kreditbetrug oder Beleidigung) oder
  • Sie mit dem Kontoentgelt für mehr als drei Monate in Rückstand sind.

6. Was darf das Basiskonto kosten?

Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.

7. Wann kann ein Basiskonto beantragt werden?

Das sogenannte Zahlungskontengesetz wurde am 26. Februar 2016 im Bundestag verabschiedet. Es tritt zwei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wann genau das sein wird, wissen wir nicht. Fakt ist: Das Gesetz muss spätestens am 18. September 2016 umgesetzt sein.

Die Kreditwirtschaft weiß schon lange Bescheid, macht aber unmissverständlich klar, dass das Gesetz auch erst zu diesem Datum in Kraft treten soll – „damit das neue System von Beginn an reibungslos funktioniert“.

Wir finden: Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sollten Sie als Kontoloser bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Antrag auf ein Basiskonto stellen, denn die Kreditinstitute sind bald ohnehin verpflichtet, Ihnen ein Konto zu geben. Für den Antrag können Sie unser Musterformular verwenden.

Informieren Sie uns, wenn Ihr Kreditinstitut Sie abweist. Wir sammeln die Fälle Betroffener und werden sie öffentlich machen.

8. Wie kann ich meinen Anspruch auf das Basiskonto durchsetzen?

Sollte Ihnen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert werden, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Sie beschweren sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beantragen ein Verwaltungsverfahren. Der BaFin wurde die Überwachung der Einhaltung aller Pflichten des Zahlungskontengesetzes – soweit sie Zahlungsdienstleister betreffen – als neue Aufgabe zugewiesen.
  2. Sie wenden sich an die Schlichtungsstellen der Kreditinstitute – also den Ombudsmann der privaten Banken, der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken.
  3. Sie gehen vor Gericht und verklagen Ihr Kreditinstitut.

Für eine erste Einschätzung können Sie sich auch gerne an uns wenden. Hier finden Sie ein Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Zum Hintergrund

Der Bundesregierung war seit Jahrzehnten klar, dass viel zu viele Menschen Ihr Leben ohne ein Konto bestreiten müssen. Sie beschränkte sich jedoch darauf, regelmäßig auf den Mangel hinzuweisen und an die Kreditinstitute zu appellieren, freiwillig Abhilfe zu schaffen. Die im Jahr 1995 eingeführte Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses der Banken und Sparkassen“ (heute: „Die Deutsche Kreditwirtschaft“) zum „Girokonto für Jedermann“ wurde allerdings bis zuletzt nur unzureichend umgesetzt.

So musste erst der Europäische Gesetzgeber tätig werden, um die Bundesregierung zur Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Girokonto zu bewegen. Bereits 2014 hat das EU-Parlament die Richtlinie 2014/92/EU („Zahlungskontenrichtlinie“) verabschiedet, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen sollen, dass Verbraucher das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. In Deutschland wird diese Richtlinie nun endlich durch das Zahlungskontengesetz umgesetzt.

Quelle VBZ HH

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