BaFin: LS INVEST AG: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

Published On: Dienstag, 28.11.2023By Tags:

LS INVEST AG: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

Konkret geht es um zwei Unternehmensbeteiligungen der LS INVEST AG. Diese hätten bei dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten und gebilligten Konzernabschluss als finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. Die Gesellschaft bewertete die Unternehmensbeteiligungen stattdessen mit den Anschaffungskosten. Sie berücksichtigte nicht, dass Indikatoren vorlagen, wonach eine Bewertung zu Anschaffungskosten nicht mehr zulässig war.

Ferner hat die LS INVEST AG es unterlassen, vorgeschriebene Angaben zu machen. Diese betreffen die wesentlichen langfristigen Vermögenswerte in ihren geographisch organisierten Teilbereichen, den sogenannten Segmenten.

Zudem hätten Finanzierungsaufwendungen bzw. -erträge, die aus Währungsumrechnungen eines US-Dollar-Darlehens resultierten, in das Finanzergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung fließen müssen. Stattdessen wurden sie als Teil der sonstigen betrieblichen Erträge angegeben.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

Hintergrundinformationen

IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und umfassen neben den IFRS auch die älteren International Accounting Standards (IAS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.

Beizulegender Zeitwert: Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der zwischen Vertragspartnern bei einem Verkauf marktüblich vereinbart würde.

 

Bekanntmachung

LS INVEST AG (vormals: IFA Hotel & Touristik AG): Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellte und gebilligte Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

1. Die Folgebewertung der jeweils fünfzigprozentigen Beteiligung an der Anfi Sales, S.L., Arguineguín, Gran Canaria, Spanien, und an der Anfi Resort, S.L., Arguineguín, Gran Canaria, Spanien, die zusammen zu Anschaffungskosten in Höhe von 36 Millionen Euro bewertet wurden, verstößt gegen IFRS 9.5.2.1 (c), wonach die Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten gewesen wären. Die Anschaffungskosten stellten nach IFRS 9.B5.2.3 in Verbindung mit IFRS 9.B5.2.4 keine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts dar, da mit der fehlenden Durchsetzbarkeit der Beteiligungsrechte gegenüber dem Mitgesellschafter, der Nichtbedienung von Immobiliendarlehen und des bestehenden Insolvenzrisikos Indikatoren vorlagen, dass die Anschaffungskosten nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert waren.

2. Der Konzernabschluss enthält nicht die nach IFRS 8.33 (b) erforderlichen Angaben zu den langfristigen Vermögenswerten der von der LS INVEST AG geführten geographischen Segmente Dominikanische Republik, Österreich und Spanien. Nach IFRS 8.33 (b) hat ein Unternehmen neben dem Herkunftsland gesonderte geographische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten für jedes Drittland zu machen, in dem das Unternehmen wesentliche Vermögenswerte hält. In den oben aufgeführten geographischen Segmenten waren die dort gehaltenen Vermögenswerte zum 31. Dezember 2020 wesentlich und somit angabepflichtig.

3. Die Zuordnung der „Erträge aus Kursdifferenzen“ zu den sonstigen betrieblichen Erträgen verstößt gegen IAS 1.82 (b) in Verbindung mit IAS 1.15. Demnach sind Finanzierungsaufwendungen gesondert darzustellen und die Finanz- und Ertragslage ist dabei den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Die LS INVEST AG weist im betrieblichen Ergebnis und nicht im Finanzergebnis eine Umrechnungsdifferenz in Höhe von 6,2 Millionen Euro aus. Diese ergab sich im Wesentlichen aus einem US-Dollar-Darlehen, das zum 31. Dezember 2020 mit umgerechnet 81,5 Millionen Euro in den langfristigen Finanzschulden bilanziert wurde.

 

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