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BaFin-Warnung: Greenhill-WhatsApp-Gruppen locken zu unerlaubten Finanzgeschäften

Pacholek-cz (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor mehreren WhatsApp-Gruppen – darunter Vermögensclub (G138), Vermögensclub (G136), BörsenClub Select C299, Greenhill-4359-VIP, GCLLP Aktienakademie (F6) und GCLLP Finanz-Lernrunde-F117. Diese Gruppen sollen von „Greenhill“ betrieben werden und Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bringen, Finanzinstrumente über eine Greenhill-App zu handeln.

Nach Einschätzung der BaFin besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen anbieten. Die Akteure stehen nicht unter BaFin-Aufsicht und haben keine Verbindung zur regulierten Greenhill Europe GmbH & Co. KG.

In Deutschland dürfen Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte und Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich mit einer gültigen BaFin-Erlaubnis erbracht werden. Ob ein Unternehmen zugelassen ist, lässt sich in der Unternehmensdatenbank der BaFin prüfen.

Die Warnung erfolgt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG).

Wichtige Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher

BaFin, Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten generell zu hoher Vorsicht bei Geldanlagen im Internet. Gründliche Vorabrecherche hilft, Betrugsversuche frühzeitig zu erkennen. Weitere Tipps liefert die Podcast-Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzformats.


Weitere BaFin-Warnung: VermögenMeister GmbH und Website vermoegenmeister(.)com

Die BaFin warnt außerdem vor Angeboten der VermögenMeister GmbH, die einen Firmensitz in Nürnberg vorgibt. Auf der Website vermoegenmeister(.)com sollen Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden – mutmaßlich ohne die hierfür erforderliche BaFin-Erlaubnis.

Bereits am 16.10.2025 hatte die BaFin vor der VermögenMeister GmbH und der ebenfalls genutzten Domain vermoegenmeister.de gewarnt.

Auch hier gilt: Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit entsprechender Regulierung erbracht werden. Ob ein Unternehmen eine BaFin-Erlaubnis besitzt, kann in der Unternehmensdatenbank eingesehen werden.

Die Warnung basiert auf § 37 Abs. 4 KWG und § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Verbraucher wissen

In der BaFin-Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden sich aktuelle Hinweise zu nicht zugelassenen Anbietern sowie Informationen, wie man sich wirksam vor gängigen Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützt.

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