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BaFin veröffentlicht Mitteilung: Luana Energieversorgung Deutschland GmbH im Zahlungsverzug gegenüber Anlegern

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gemäß § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) eine gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung zur Luana Energieversorgung Deutschland GmbH vorgenommen. Das Unternehmen befindet sich seit dem 22. Januar 2025 im Zahlungsverzug gegenüber seinen Anlegerinnen und Anlegern.

Grund für den Zahlungsverzug

Nach Angaben des Unternehmens beruht die Verzögerung auf Projekt- und Zahlungsverzögerungen durch Vertragspartner der Emittentin. Dadurch sei es der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH derzeit nicht möglich, die fälligen Zahlungen aus den angebotenen Vermögensanlagen fristgerecht zu leisten.

Hintergrund: Veröffentlichungspflicht der BaFin

Die BaFin ist verpflichtet, bestimmte zahlungsrelevante Ereignisse bei Emittenten von Vermögensanlagen öffentlich bekannt zu machen. Diese Mitteilungen sollen Anlegerinnen und Anleger transparent über finanzielle Schwierigkeiten oder Vertragsverstöße informieren.
Dabei prüft die Finanzaufsicht jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, sondern veröffentlicht sie ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflicht.

Bedeutung für Anleger

Für die betroffenen Anleger bedeutet die Mitteilung, dass ihre Zins- oder Rückzahlungen aus den Luana-Vermögensanlagen aktuell verzögert erfolgen. Ob und wann die Zahlungen nachgeholt werden, hängt laut der Emittentin von der weiteren Entwicklung der laufenden Projekte und den vertraglichen Abläufen mit den beteiligten Partnern ab.

Fazit

Die BaFin bestätigt den Zahlungsverzug der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH gegenüber ihren Anlegern, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie keine inhaltliche Prüfung der Angaben vornimmt.
Für Anlegerinnen und Anleger empfiehlt es sich, die weitere Kommunikation des Unternehmens genau zu verfolgen und sich über ihre Rechte im Rahmen der Vermögensanlage zu informieren – insbesondere dann, wenn sich der Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum fortsetzt.

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