Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Rahmen einer Bilanzprüfung erhebliche Mängel im nach IFRS erstellten, gebilligten Konzernabschluss der Vivanco Gruppe GmbH (ehemals Vivanco Gruppe AG) für das Geschäftsjahr 2023 festgestellt. Die Abweichungen betreffen sowohl die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung als auch wichtige Angaben im Anhang.
Konzernverlust deutlich zu niedrig ausgewiesen
Nach BaFin-Angaben wurde der im Abschluss angegebene Jahresverlust von 3,4 Millionen Euro fehlerhaft dargestellt – er hätte tatsächlich 2,6 Millionen Euro höher ausfallen müssen.
Ursache dafür sind zwei Bilanzierungsfehler:
1. Unzulässiger Ertrag aus aktiven latenten Steuern (2,0 Mio. Euro)
Die Gesellschaft hatte aktive latente Steuern auf Verlustvorträge ertragswirksam angesetzt, obwohl nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass diese Verlustvorträge künftig genutzt werden können. Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ist ein solcher Ansatz nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt – die hier nicht erfüllt waren.
2. Falsche Verbuchung eines Zinsverzichts (0,6 Mio. Euro)
Ein vom mittelbaren Hauptanteilseigner erklärter Verzicht auf Zinsforderungen über 0,6 Millionen Euro wurde fälschlicherweise als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Da der Verzicht als Eigentümerhandlung gilt, hätte er ergebnisneutral im Eigenkapital verbucht werden müssen.
Fehlerhafte Angaben im Anhang
Auch im Anhang zum Konzernabschluss identifizierte die BaFin zwei wesentliche Unrichtigkeiten:
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Bei der Beschreibung der Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten wurde ein falscher Abzinsungssatz offengelegt.
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Die Steuerüberleitungsrechnung enthielt fehlerhafte Angaben zu
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Steuermehrungen aufgrund abweichender Steuersätze sowie
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Steuerminderungen aus der Anpassung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge.
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Solche Fehler beeinträchtigen die Nachvollziehbarkeit zentraler Bewertungs- und Steuerpositionen.
Rechtsrahmen der BaFin-Prüfung
Seit dem 1. Januar 2022 obliegt der BaFin die alleinige Verantwortung für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen. Rechtliche Grundlage ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Stellt die Behörde in einem Bilanzkontrollverfahren Fehler fest, ist sie verpflichtet, diese gemäß § 109 Abs. 2 WpHG zu veröffentlichen. Die öffentliche Fehlerbekanntmachung soll Transparenz schaffen, Anlegerinnen und Anleger informieren und das Vertrauen in die Finanzberichterstattung stärken.
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