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Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von unter  3 Jahren fünf – für sich genommen einfache – Verkehrsverstöße mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat das OLG Hamm (1. Senat für Bußgeldsachen) am 17.09.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des AG Hamm bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte der 29 Jahre alte Betroffene bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy benutzt. Hierfür verhängte die Bußgeldbehörde ein Bußgeld von 100,00 € nebst einem Fahrverbot von einem Monat. Zuvor hatte der Betroffene seit Januar 2012 folgende Verkehrsverstöße begangen:

  •  Benutzung des Mobiltelefons am Steuer
  •  Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/ innerorts
  •  Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/ innerorts
  •  Benutzung des Mobiltelefons am Steuer

Diese nahm die Bußgeldbehörde zum Anlass, nunmehr die Buße zu erhöhen und ein Fahrverbot auszusprechen. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung der Bußgeldbehörde. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung.

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