Startseite Allgemeines Asylrecht und Abschiebung in Deutschland: Wer darf bleiben, wer muss gehen?
Allgemeines

Asylrecht und Abschiebung in Deutschland: Wer darf bleiben, wer muss gehen?

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das deutsche Asylrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete und wird durch nationale, europäische und internationale Regelungen bestimmt. Die Entscheidung, ob eine Person Asyl oder einen anderen Schutzstatus erhält oder abgeschoben wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab. In diesem Bericht erklären wir, wer in Deutschland Asyl bekommen kann, wer wann und unter welchen Bedingungen abgeschoben werden kann und was passiert, wenn das Zielland eine Abschiebung verweigert.

1. Wer kann in Deutschland Asyl bekommen?

Grundlagen des Asylrechts

Das Recht auf Asyl ist in Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) verankert. Zudem gelten europäische und internationale Regelungen wie die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die EU-Asylverordnung (Dublin-Verfahren).

Voraussetzungen für Asyl und Schutzstatus

Personen können in Deutschland verschiedene Schutzformen erhalten:

1.1. Politisches Asyl (Art. 16a GG)

  • Gilt nur für politisch Verfolgte.
  • Politische Verfolgung bedeutet, dass eine Person wegen ihrer Meinung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung vom Staat ihres Herkunftslandes verfolgt wird.
  • Ausschlussgrund: Wer aus einem sicheren Drittstaat (z. B. ein EU-Land) eingereist ist, erhält in Deutschland kein Asyl.

1.2. Flüchtlingsschutz (§ 3 Asylgesetz, Genfer Flüchtlingskonvention)

  • Wird Personen gewährt, die nicht direkt vom Staat verfolgt werden, aber aufgrund von Krieg, Gewalt oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. Milizen, Terrorgruppen) in Gefahr sind.
  • Beispiele: Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien oder Afghanistan.

1.3. Subsidiärer Schutz (§ 4 Asylgesetz)

  • Gilt für Menschen, die keine direkte politische Verfolgung oder spezifische Bedrohung nachweisen können, aber bei einer Rückkehr ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht.
  • Wird oft bei Bürgerkriegen oder allgemeiner Gewalt im Herkunftsland gewährt.
  • Unterschied zum Flüchtlingsschutz: Keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige und nur eingeschränkter Zugang zu Integrationsmaßnahmen.

1.4. Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz)

  • Wird gewährt, wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, aber nachweislich im Herkunftsland eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit droht.
  • Oft für schwer kranke Menschen, die in ihrem Heimatland keine medizinische Versorgung erhalten würden.

2. Wie läuft ein Asylverfahren ab?

2.1. Antragstellung

  • Asylantrag muss persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden.
  • Wer ohne Visum oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, wird oft in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht.
  • Während des Verfahrens darf die Person nicht arbeiten und bekommt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2.2. Anhörung und Prüfung

  • Das BAMF führt eine Anhörung durch, in der der Asylbewerber seine Fluchtgründe schildern muss.
  • Anschließend wird geprüft, ob einer der Schutzstatus zuerkannt wird.

2.3. Entscheidung

  • Das BAMF trifft eine Entscheidung:
    • Asyl oder Schutzstatus gewährt → Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein bis drei Jahre.
    • Ablehnung → Ausreisepflicht oder Duldung (falls Abschiebung nicht möglich ist).
  • Bei Ablehnung kann die Person Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

3. Wer kann abgeschoben werden und unter welchen Bedingungen?

Eine Abschiebung kann erfolgen, wenn eine Person kein Asyl oder Schutzstatus erhalten hat oder wenn eine bestehende Aufenthaltserlaubnis erlischt.

3.1. Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags

  • Wenn der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wird, besteht eine Ausreisepflicht.
  • Die betroffene Person erhält eine Ausreisefrist (meist 30 Tage).
  • Nach Ablauf der Frist kann die Abschiebung durch die Ausländerbehörde vollzogen werden.

3.2. Abschiebung von Straftätern oder Gefährdern

  • Wer eine schwere Straftat begeht (z. B. schwere Körperverletzung, Mord, Terrorverdacht), kann sofort abgeschoben werden.
  • Voraussetzung: Das Herkunftsland muss sicher sein und die Person muss dort aufgenommen werden.

3.3. Abschiebung bei Identitätsverschleierung

  • Personen, die ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verschleiern, um eine Abschiebung zu verhindern, können in Abschiebehaft genommen werden.
  • Sie sind verpflichtet, an der Beschaffung von Passersatzdokumenten mitzuwirken.

4. Wer darf nicht abgeschoben werden?

In bestimmten Fällen ist eine Abschiebung nicht möglich:

4.1. Duldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz)

  • Wenn eine Abschiebung vorübergehend nicht durchführbar ist, wird eine Duldung erteilt.
  • Gründe können sein:
    • Fehlen von Reisedokumenten
    • Schwere Krankheit
    • Abschiebungsverbot durch das Bundesverfassungsgericht
    • Schutzbedürftigkeit (z. B. Schwangere, Minderjährige)

4.2. Abschiebestopp aus humanitären Gründen

  • Wenn sich die Lage im Herkunftsland dramatisch verschlechtert (z. B. Kriegsausbruch), kann ein genereller Abschiebestopp verhängt werden.
  • Dies geschieht durch Entscheidung der Bundesregierung oder der Bundesländer.

5. Was passiert, wenn das Zielland eine Abschiebung verweigert?

Nicht jedes Land nimmt abgeschobene Personen zurück. In diesen Fällen kann Folgendes passieren:

5.1. Verweigerung der Aufnahme durch das Herkunftsland

  • Einige Länder akzeptieren keine abgeschobenen Staatsbürger oder verlangen detaillierte Beweise über deren Identität.
  • Beispiel: Afghanistan, Iran oder Staaten ohne funktionierende Regierung.

5.2. Keine Reisepapiere

  • Viele Herkunftsländer stellen keine oder nur langsam Ersatzdokumente aus.
  • Ohne gültige Papiere kann die Person nicht abgeschoben werden.

5.3. Folge: Kettenduldung

  • Wenn eine Abschiebung wiederholt scheitert, erhalten die Betroffenen oft eine Kettenduldung – eine immer wieder verlängerte Duldung.
  • Nach mehreren Jahren kann unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25a oder 25b AufenthG) erteilt werden.

6. Fazit

Das deutsche Asylrecht schützt Menschen, die vor Krieg, Gewalt und Verfolgung fliehen, schließt aber auch klare Möglichkeiten zur Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern oder Straftätern ein. Eine Abschiebung ist jedoch oft schwierig, da einige Länder Migranten nicht zurücknehmen oder keine Papiere ausstellen. In solchen Fällen kann es zu Duldungen oder langwierigen Verfahren kommen, die den Aufenthalt der betroffenen Person verlängern.

Die Debatte über Asyl und Abschiebungen bleibt in Deutschland politisch hoch umstritten – mit Forderungen nach strengeren Regelungen einerseits und mehr humanitärem Schutz andererseits.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Nick Reiner wegen Mordes an seinen Eltern Rob und Michele Reiner angeklagt – Anwalt spricht von „verheerender Tragödie“

Nach dem schockierenden Doppelmord an dem bekannten Regisseur Rob Reiner und seiner...

Allgemeines

FBI-Vizedirektor Dan Bongino kündigt Rücktritt an – Rückkehr ins Mediengeschäft erwartet

Dan Bongino, stellvertretender Direktor des FBI, hat seinen Rücktritt für Januar 2026...

Allgemeines

Jeffrey-Epstein-Files: Neue Enthüllungen, alte Fragen – USA veröffentlicht weitere Dokumente

Sechs Jahre nach dem Tod des verurteilten Sexualstraftäters Jeffrey Epstein reißt die...

Allgemeines

FBI veröffentlicht neues Video nach tödlicher Schießerei an US-Eliteuni – Täter weiter flüchtig

Fünf Tage nach der tödlichen Schießerei an der renommierten Brown University in...