Diese Frage haben uns mehrere Anrufer nach der Veröffentlichung unseres Artikels gestellt. Wir sind keine Juristen, kennen auch die Verträge nicht, insbesondere die Widerrufsbelehrung in den Verträgen. Grundsätzlich besteht natürlich bei einer engeren Verzahnung einer Bank und des Initiators immer die Möglichkeit, dass so etwas vorliegen könnte. Um diese Frage aber juristisch korrekt zu beantworten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht wenden. Ihre für Sie zuständige Anwaltskammer gibt ihnen dabei sicherlich eine Adresse in ihrer Nähe. Interessant ist aber der nachfolgende Artikel, den wir dazu auf einer Webseite gefunden haben.
Kommentar hinterlassen