Ganz klar aus unserer Sicht: Neben Bernd Klein muss auch Hans Peter Hierse zu den Fragen des möglichen zukünftigen Anlegerbeirates Stellung beziehen. Sich auf die Position zurückzuziehen, „ich kann dazu nichts sagen“, ist bequem, aber unglaubwürdig. Natürlich kann Hans Peter Hierse viel zur Situation sagen, denn Hierse war zu allen wichtigen Zeitpunkten, als die Gesellschaften wirtschaftlich in raues Fahrwasser geraten sind, möglicherweise noch aktiv im Unternehmen. Zumindest besagen das unsere aktuellen Recherchen. Man kann nicht „duschen, ohne nass zu werden“, Herr Hierse.
Gestern wurde ich gefragt, wie ich mir einen Anlegerbeirat vorstelle. Nun, maximal zehn Personen, aber es sollten Personen sein, die über Fach- und Sachkenntnis verfügen, um die aktuelle Situation einschätzen und bewerten zu können. Der Anlegerbeirat ist nicht dafür da, mögliche Versäumnisse der Vergangenheit aufzuarbeiten – das wird sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Im Moment ist aus meiner Sicht allein die aktuelle wirtschaftliche Situation der Gesellschaften wichtig und möglicherweise auch, ob diese restrukturiert werden können, und wenn ja, mit welchen Folgen für die Gläubiger der Gesellschaften. Dabei sind die Anleger nicht die einzigen Gläubiger. Große Gläubiger könnten auch Vertriebspartner sein, die möglicherweise noch hohe Provisionsforderungen an die Gesellschaften haben.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Forderungen – anders als die Forderungen der Anleger – im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht nachrangig behandelt werden. Hier muss im Anlegerbeirat Tacheles geredet werden, was alle Forderungen betrifft. Man muss mit allen Gläubigern ein Moratorium oder einen Forderungsverzicht erreichen, falls eine Restrukturierung möglich ist. Diese Restrukturierung muss im Moment absoluten Vorrang haben. Alle Daten und Erkenntnisse aus dem Anlegerbeirat müssen, ähnlich wie bei einem Gläubigerausschuss, selbstverständlich vertraulich behandelt werden.
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Was ist ein Gläubigerausschuss und was sind seine Aufgaben?
Ein Gläubigerausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gebildet wird. Es vertritt die Interessen der Gläubiger und überwacht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Zu den Aufgaben des Gläubigerausschusses gehören insbesondere:
- Überwachung der Insolvenzverwaltung: Sicherstellen, dass der Insolvenzverwalter im Sinne der Gläubiger handelt.
- Prüfung und Beratung: Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der insolventen Gesellschaft und der Möglichkeiten zur Sanierung oder Liquidation.
- Genehmigungen: Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen, z. B. beim Verkauf von Vermögenswerten oder der Aufnahme von Krediten.
- Transparenz: Information der Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die getroffenen Entscheidungen.
Die Ergebnisse und Erkenntnisse eines Gläubigerausschusses dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, da sie vertrauliche Informationen über die wirtschaftliche Lage und die Strategie der insolventen Gesellschaft enthalten. Diese Vertraulichkeit dient dazu, die Verhandlungsposition der Gesellschaft zu schützen und mögliche Schäden durch unüberlegte Veröffentlichung zu vermeiden. Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur an berechtigte Personen oder Institutionen, etwa das Insolvenzgericht oder bestimmte Gläubigergruppen, wenn dies erforderlich ist.
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