Amtsgericht Schwerin

Amtsgericht Schwerin

475 Js 1346/14 – 32 Ls 107/18 jug

In dem Strafverfahren gegen Pavel Kuznecov und Oleg Kuznecov, alias Jörn Bierwerth und Ddanail Bogdanov, wegen Betrug u.a.

Mit Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 10.12.2018, rechtskräftig seit 18.12.2018, Az: 32 Ls 107/18 jug, wurde gegen die Angeklagten die Einziehung wie folgt angeordnet:

Zahlung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.652,43 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der/den, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Angeklagten zustehen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 10.085,37 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Schwerin geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.

Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Schwerin melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Schwerin an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie sichergestellt bzw. beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der sichergestellten bzw. beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber dem Amtsgericht Schwerin nicht.

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