Amtsgericht Fulda – Lux Deutschland GmbH Insolvenz

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lux Deutschland GmbH, Petersberger Str. 21, 36037 Fulda, vertreten durch: ohne Geschäftsführer (abberufener Geschäftsführer Stefan Eberhardt) hinsichtlich der Antragstellung vertreten durch die Gesellschafterin Lux International AG, Neuer Winterthurerstrasse 30, 8304 Wallisellen 7 Zürich, Switzerland (AG Fulda, HRB 1975),

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Karl Benedikt Biesinger, Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sofienstr. 21, 69115 Heidelberg, wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 08.05.2020 um 10:35 Uhr beschlossen:

 

  1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, – White & Case Insolvenz GbR -, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 36506998 5270, Fax: 069 / 36506998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com, Internet: www.whitecaseinso.de bestellt.

 

  1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

 

  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

  1. a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

  1. b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

 

 

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts – und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

 

 

Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

  • ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
  • je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

 

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

 

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Die GmbH ist führungslos und verfügt über zu sichernde Vermögenswerte. Es kommt, auch zur Sicherung der Masse, eine Fortführung des  Unternehmens mit laufendem Betriebes  in Betracht. Daher ist hier auch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes zum jetzigen Zeitpunkt  erforderlich und angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Sachverständigen vom 7.5.2020, eingegangen am 8.5.2020, Bezug genommen.

Eine vorherige Bestellung und damit auch Anhörung eines zu bestimmenden vorläufigen Gläubigerausschusses gem. §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 67 InsO kann  wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht erfolgen. Es handelt sich um einen nicht eingestellten Betrieb mit dringend zu sichernden Vermögenswerten und dringend zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich des fortlaufenden Betriebs. Derzeit hat sich noch kein Gläubiger bereit erklärt, an einem vorläufigen Gläubigerausschuss teilzunehmen und es wurden auch von der antragstellenden Gesellschafterin  nach Aufforderung noch keine Vorschläge für die Mitglieder gemacht. Es ist damit völlig offen, wann ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden kann.

Damit würde ein weiteres Zuwarten bis der vorläufigen Gläubigerausschuss angehört wurde, offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögensmasse führen (§ 56a Abs. 1 InsO).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

One Comment

  1. Manfred Bonnet Freitag, 04.09.2020 at 10:36 - Reply

    Endlich ist Lux Deutschland in Insolvenz. Es wurde auch langsam Zeit. Ich habe auch mehrere Produkte von dieser Firma gekauft die vom Preis weit überzogen waren.Ferner wurden die vertraglichen Bestimmungen nicht eingehalten. Zum Beispiel die die Wartung der Geräte. Ich werde Schadenersatz von 20.000 Euro geltend machen. Sollte Dies abgelehnt werden Werde ich Klage erheben Internationalen Gerichtshof in Den Haag.

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