Amokfahrt Volkmarsen

Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Kassel wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes in 91 tateinheitlichen Fällen u.a.

Zu dem oben genannten Strafverfahren teile ich Ihnen in der Annahme Ihres Interesses mit, dass – den avisierten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf die Vernehmung weiterer in der Anklageschrift benannter Zeugen vorausgesetzt – die Kammer beabsichtigt, im nächsten Hauptverhandlungstermin die Beweisaufnahme zu schließen.

In diesem Fall sieht die weitere Planung derzeit vor, dass in den Hauptverhandlungsterminen am 02. und 09. Dezember Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung ihre Plädoyers halten und am 16. Dezember 2021 die Kammer eine Entscheidung, ggf. ein Urteil verkünden wird.

Vor diesem Hintergrund hat der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer hinsichtlich der Fortsetzungstermine am 02., 09. und 16. Dezember eine Verlegung des Sitzungsortes angeordnet.
Die Sitzungen finden demnach nicht – wie zuletzt – in den Räumlichkeiten des „Tagungszentrums Südflügel“, Kulturbahnhof Kassel sondern im

Kongresspalais Kassel,
Holger-Börner-Platz 1, 34119 Kassel,
(am 02.12. und 09.12.2021 jeweils im „blauen Saal“
und am 16.12.2021 im „Kolonnadensaal)

statt und beginnen am 02. und 09.12. um 9.00 Uhr, am 16.12.2021 nicht vor 10.00 Uhr.

Für die grundsätzlich öffentlichen Hauptverhandlungstermine am 02.12., 09.12. und 16.12.2021 hat der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen.

Die Anordnungen lauten demnach wie folgt:

I. Platzvergabe

  1. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist die Bestuhlung unter Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern reduziert. Es stehen maximal 100 Sitzplätze zur Verfügung. Für Medienvertreter sind vor dem Zuschauerbereich im Sitzungssaal davon 40 Plätze reserviert.
  2. Zuschauer und Medienvertreter haben Zugang durch den jeweils gekennzeichneten Eingang.
  3. Sitzplätze für Zuschauer werden nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben. Es dürfen nur so viele Zuschauer eingelassen werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Personen besetzt werden.
  4. Die reservierten Medienplätze, werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Medienvertreter vergeben. Medienvertreter haben sich auf Aufforderung durch Wachtmeister des Gerichts durch einen gültigen Presseausweis bzw. Ausweis einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder einen sonstigen Nachweis ihrer journalistischen Tätigkeit zu legitimieren.
  5. Freiwerdende Sitzplätze werden weiteren Zuschauern zur Verfügung gestellt, die noch Einlass begehren. Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuschauer eingelassen.
  6. Die Reservierung von Plätzen für Medienvertreter soll die Öffentlichkeit gewährleisten. Die Anzahl der Plätze für Medienvertreter in den Verhandlungssälen beruht dabei auf einer Verteilung der Sitzplatzkapazitäten zwischen Medienvertretern und Zuschauern und trägt damit dem Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 Absatz 1 Satz 1 GVG Rechnung. Für die Sitzplatzvergabe nach der Reihenfolge des Eintreffens ist ermessensleitend, dass alle Medienvertreter und alle Zuschauer bei der Sitzplatzvergabe die gleichen Chancen haben sollen.

II. Presse-, Funk- und Fernsehberichterstattung

  1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind vor Beginn der Sitzung im Sitzungssaal im Bereich vor den Zuschauern mit Abstand zum Richtertisch möglich. Der infektionsschutzrelevante Sicherheitsabstand ist dabei einzuhalten. Bei eventuelle Aufnahmen des Angeklagten im Saal ist dessen Gesicht unkenntlich zu machen (pixeln). Die Persönlichkeitsrechte der Zuschauer sind bei Film- und Fotoaufnahmen zu wahren. Die Aufnahmen im Sitzungssaal sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden.
  2. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt ist zur Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Verfahrensbeteiligten und untereinander nur im Bereich hinter und vor dem Zuschauerbereich mit Abstand zu den Verfahrensbeteiligten zulässig. Die Aufnahmegeräte sind anschließend für die Dauer der Verhandlung aus dem Sitzungssaal zu verbringen.
  3. Bild-, Film- und Tonaufnahmen von der Hauptverhandlung sind nicht gestattet.

III. Sonstiges

  1. Mobiltelefone sind vor dem Betreten des Sitzungssaales abzuschalten. Das Gleiche gilt während der Hauptverhandlung bezüglich Funkverbindungen/Internetverbindungen von sonstigen Geräten (Flugmodus).
  2. Zuschauer und Medienvertreter müssen aus Gründen des Infektionsschutzes eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Gesichtsverhüllungen sind für den Angeklagten sowie für Beweispersonen grundsätzlich untersagt (§ 176 Abs. 2 Satz 1 GVG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen freigestellt. (§ 176 Abs. 2 Satz 2 GVG). Abweichende Regelungen unterliegen der Anordnung des Vorsitzenden im Einzelfall und können auch konkludent erfolgen.
  3. Abweichende und weitere Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 Abs. 1 GVG im Einzelfall bleiben situationsbezogen vorbehalten.“

Demnach ist unverändert ausdrücklich keine Akkreditierung von Pressevertretern vorgesehen.

Es wird allerdings darum gebeten, dass die Pressevertreter besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der pressespezifischen Anordnungen legen.

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