Abzocke mit Parkknöllchen auf Supermarktparkplatz

Wo Parkplätze knapp sind, werden viele Supermarkt-Betreiber strenger: Wer zum Einkaufen sein Auto auf Parkplätzen der Geschäfte abstellt, muss oft eine Parkscheibe aufs Armaturenbrett legen oder durch Schranken fahren. Weil Supermärkte dabei in der Regel private Unternehmen einschalten, gibt es auch schnell Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz. Nicht umsonst nennt sich das System „Parkraumbewirtschaftung“ – soll also etwas einbringen.

Aber nicht jeder spielt fair: Manche Regeln, Strafen und Maßnahmen der privaten Kontrolleure müssen Sie nicht akzeptieren! Grundsätzlich muss der Supermarkt Sie deutlich über die Parkkonditionen informieren und darf nicht wesentlich höher zulangen als Ordnungsamt und Polizei es für Parkverstöße tun.

Wir zeigen, wann Sie sich gegen Strafen der privaten Parkplatzwächter wehren können:

1. Deutliche Hinweise sind Pflicht

Es muss deutliche Hinweisschilder auf dem Parkplatz geben, die bestimmte Regeln signalisieren und Sie über die Details informieren. Diese Schilder gehören an eine Stelle, an der sie jeder Fahrer sehen kann. Autofahrer müssen somit schon beim Parken selbst die Nutzungsbedingungen kennen. Daher müssen die Vertragsstrafen auch Teil der Bedingungen sein. Also muss schon auf den Schildern stehen, wie teuer Verstöße geahndet werden und ob zum Beispiel abgeschleppt wird.

Besonders kleine Schrift, versteckte Schilder am Rand der Parkplätze, Hinweise erst im Supermarkt, besonders lange und komplizierte Klauseln – das alles reicht dagegen in der Regel nicht aus.

Wenn Sie ein Knöllchen am Auto haben, die Informationspflichten aber Ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind, machen Sie Fotos von Hinweisschildern. Sprechen Sie am besten auch jemanden in der Nähe an und notieren sich seinen Kontakt, damit dieser später als Zeuge helfen kann. Melden Sie sich bei der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, und schildern Sie, warum Sie nicht zahlen werden. Machen Sie das am besten schriftlich.

In vielen Fällen kann auch schon der Supermarktbetreiber weiterhelfen. Sagt dieser, dass Sie das Knöllchen als Kunde nicht bezahlen müssen, so lassen Sie sich dies aus Beweisgründen schriftlich bestätigen!

2. Regeln dürfen nicht überraschend sein

Vertragsklauseln dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen und dürfen nicht überraschend sein. Will man also zum Beispiel Geld von Ihnen, weil Sie den Supermarktparkplatz verschmutzt haben? Sollen Sie für Schäden zahlen, die andere verursacht haben? Will der Parkraumbewirtschafter nicht für jeden Schaden an Ihrem Auto haften, selbst wenn er grob fahrlässig handelt? Wird für einen juristischen Streit schon ein bestimmtes Gericht benannt? All das können in solchen Situationen unzulässige Regeln sein.

Verteilt jemand auf dem Supermarktparkplatz Knöllchen, gilt das dagegen nicht als überraschend. Wenn auf Schildern mit den Parkbedingungen, wie oben beschrieben, darauf hingewiesen wird, ist das erst einmal in Ordnung.

3. Zu teure Knöllchen müssen Sie nicht akzeptieren

Strafen fürs Parken auf privaten Flächen müssen sich an dem orientieren, was auch im normalen Straßenverkehr üblich ist. Einfache Knöllchen liegen zum Beispiel bei 10 Euro (den Katalog des Kraftfahrtbundesamts finden Sie hier). Eine doppelte Gebühr auf privaten Parkplätzen kann schon unangemessen hoch sein. Allerdings: Was angemessen ist, muss bei einem Streit im Einzelfall (von einem Gericht) geprüft werden.

Kommt Ihnen die Forderung zu hoch vor, vergleichen Sie die Sätze aus dem Katalog des Amts mit Ihrem Supermarkt-Knöllchen. Wenn Ihr Knöllchen deutlich teurer als der dortige Satz ist, können Sie sich wehren. Lässt sich der Ärger mit dem Parkservice nicht klären, können Sie sich unabhängig beraten lassen. Das geht zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.

4. Abschleppen und Parkkrallen sind erlaubt

Wenn es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen auf Supermarktparkplätzen erlaubt.

Die Abschleppkosten kann man Ihnen dann als Schadensersatz in Rechnung stellen (z.B. Bundesgerichtshof,  Urteil vom 05.06.2009, Aktenzeichen: V ZR 144/08). Die Abschleppkosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof sie in einem Urteil auf 175 Euro beschränkt. Liegen die Kosten bei Ihnen deutlich darüber, dann überlegen Sie, dagegen vorzugehen. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten.

Achten Sie auf privaten Parkplätzen also besonders auf Hinweise wie „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Ist Ihr Fahrzeug abgeschleppt oder eine Parkkralle montiert worden und gab es darauf keine deutlich sichtbaren Hinweise, machen Sie Fotos von Hinweisschildern. Sprechen Sie am besten auch jemanden in der Nähe an und notieren sich seinen Kontakt, damit dieser später als Zeuge helfen kann. Melden Sie sich bei der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, und schildern Sie, warum Sie nicht zahlen werden. Machen Sie das am besten schriftlich.

5. Strafen können sich auch gegen den Halter richten

Wird der Wagen abgeschleppt, können die Kosten den Halter eines Autos treffen, auch wenn er selbst gar nicht gefahren ist. Das gilt hier wie auch beim Parken an der öffentlichen Straße. Parkt ein anderer, dem Sie Ihr Auto geliehen haben, an einem Supermarkt, ist das nach Ansicht der Gerichte eine so genannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen: V ZR 102/15). Ihnen bleibt dann nur, sich das Geld beim Fahrer zurückzuholen.

Am 18.12.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs auch für ein erhöhtes Parkentgelt haftbar gemacht werden kann, wenn ein Anderer mit seinem Fahrzeug gegen die Parkordnung auf einem privaten Parkplatz verstößt und der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer nicht benennt. Um selber nicht zur Kasse gebeten zu werden, muss der Fahrzeughalter also bekannt geben, wer als Nutzer seines Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19).

6. Inkasso- und Mahngebühren dürfen nicht für den ersten Brief anfallen

Ein Scheibenwischer ist kein Briefkasten: Ein Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz kann der Wind davonwehen oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen und werfen es weg. Dass Ihnen jemand so einen Zettel hinter die Windschutzscheibe klemmt, ist darum kein so genannter „wirksamer Zugang“.

Kommt also ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, darf man Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen. Nur wenn Sie nach dem ersten Schreiben nicht in der Frist gezahlt haben, können solche Zusatzkosten auf Sie zukommen.

7. Kosten fürs Ermitteln des Halters

Auf wen ein Auto angemeldet ist, kann anhand des Kennzeichens bei den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfragt werden. Die Kosten zur Ermittlung des Halters darf der Parkraumbewirtschafter nicht von Ihnen verlangen. Diese dienen nämlich nicht der Ahndung des Parkverstoßes, sondern lediglich dazu, die Kosten hierzu eintreiben zu können (BGH-Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14).

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