Startseite Allgemeines A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH-Insolvent
Allgemeines

A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH-Insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH, Keltenring 10, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Riegel Christian, Staatsangehörigkeit: deutsch, Weilheimerstraße 43, 82327 TutzingRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 98665
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 17/0045-TR/jh
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 09.06.2017 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München, Telefon: +49(89)25548700, Telefax: +49(89)25548710, Email: Philip.heinke.ra6@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Az.: 1500 IN 1567/17
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 09.06.2017

1 Komment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Die neue Masche der Finanzbetrüger: Wenn selbst echte Firmennamen zur Falle werden

Festgeld statt Kryptowährungen, bekannte Unternehmensnamen statt Fantasiefirmen und täuschend echte Internetseiten statt...

Allgemeines

Fortuna Düsseldorf:Endlich wieder Fortuna – auch wenn es gefühlt die falsche Liga ist

Am Freitag ist es endlich so weit: Fortuna Düsseldorf startet in Mannheim...

Allgemeines

Transfermarkt in Bewegung: Diese internationalen Wechsel sorgen für Schlagzeilen

Der internationale Transfermarkt nimmt weiter Fahrt auf. Besonders in der Premier League...

Allgemeines

Bundesliga kompakt: Schalke setzt weiter auf Džeko – RB Leipzig verabschiedet Torwart-Legende Gulácsi

Auf dem Transfermarkt der Bundesliga blieb es zuletzt vergleichsweise ruhig. Dennoch sorgten...