Nachrangdarlehen im neuen Kleinanlegerschutzgesetz – Jetzt prospektpflichtig

Der Bundesrat hat am 12.06.2015 das Kleinanlegerschutzgesetz gebilligt. Aufgrund des Gesetzes sind wesentliche Änderungen für Unternehmensfinanzierungen eingetreten. Veröffentlicht und damit rechtskräftig wurde das Gesetz dann Anfang Juli 2015.

Hierin wird auch das von uns so oft kritisierte Nachrangdarlehen neu geregelt. Eine deutliche Verbesserung zu den bisherigen Regelungen.

Unternehmen, die sich bisher über partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen finanzierten, mussten bisher nur prüfen, ob ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vorlag. Waren bestimmte Rahmenbedingungen, die die BaFin formuliert hatte, erfüllt, lag kein Einlagengeschäft vor. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung konnten Unternehmen dann Kapital einwerben und brauchten auch keinen Prospekt für Kapitalanlagen veröffentlichen. Das geht nun mit dem rechtskräftigen Kleinanlegerschutzgesetz nicht mehr. Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und andere Konstruktionen unterliegen jetzt dem Vermögensanlagengesetz und damit grundsätzlich der Prospektpflicht, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn weniger als 100.000 € innerhalb von 12 Monaten eingeworben werden sollen.

 

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