Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Käte Hamburger Kollegs“ vom: 25.01.2024 Bundesministerium für Bildung und Forschung

Published On: Montag, 19.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Zweite Änderung
der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema
„Käte Hamburger Kollegs“

Vom 25. Januar 2024

Die Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Käte Hamburger Kollegs“ vom 14. März 2019 (BAnz AT 01.04.2019 B4), die durch die Bekanntmachung vom 2. Februar 2021 (BAnz AT 16.02.2021 B6) geändert worden ist, wird geändert.

Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung wird in Nummer 5 der Höchstsatz für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal und Fellows angepasst.

In Nummer 5 wird der Inhalt wie folgt neu gefasst:

Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind grundsätzlich folgende Positionen:

Personalausgaben
Leitung des Käte Hamburger Kollegs:
Für die Vertretung der freigestellten Leitung des Kollegs kann eine Wissenschaftlerin beziehungsweise ein Wissenschaftler mit einer Besoldung nach W2/​W3 oder vergleichbar mit bis zu 121 200 Euro pro Jahr (einschließlich Personal­nebenkosten) angesetzt werden. Daneben kann eine weitere Professur der Universität in Form einer Vertretung mit bis zu 121 200 Euro angesetzt werden.
Fellows:
Es können fünf bis zehn Fellows beziehungsweise ihre Vertretung vor­kalkulatorisch mit einer Besoldung bis zu W2/​W3 oder vergleichbar mit bis zu 121 200 Euro pro Jahr (einschließlich Personalnebenkosten) angesetzt werden. Die Abrechnung dieser Personalausgaben erfolgt entweder durch Rechnung der abgebenden Hochschule an den Zuwendungsempfänger oder durch den Nachweis der Zahlung eines Stipendiums an den Fellow. Die Rechnungen be­ziehungsweise Nachweise sind dem Zuwendungsgeber mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Bonn, den 25. Januar 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Scharlack

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