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Zweite Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Zweite Änderung
der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
– Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Vom 15. September 2022

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), die durch die Bekanntmachung – Änderung von Richtlinien vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I.

1.
Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche.
2.
Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a wird gedeckelt auf insgesamt maximal 600 000 Euro pro Gebäude.
3.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/​Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.
II.

Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 2022 in Kraft.

Berlin, den 15. September 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

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