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Wolf Immobilien GmbH & Co. KG – keine Insolvenz Mangels Masse

geralt (CC0), Pixabay
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12 IN 153/19/ In dem Verfahren über den Antrag d. Debeka Betriebskrankenkasse, Im Metternicher Feld 40, 56072 Koblenz, Gz.: Betr.-Nr. 91490173 – antragstellende Gläubigerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Wolf Immobilien GmbH & Co. KG, Forststraße 1, 72218 Wildberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolf Consulting GmbH, Forststraße 1, 72218 Wildberg, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Anke Wahrenberg, geboren am 09.05.1989, Obere Straße 10, 72218 Wildberg-Sulz am Eck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734129
– Schuldnerin –
|
Beschluss:

Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht – 15.06.2020

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