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Wie muss ein rechtsgültiger Beitrag zu einer Genossenschaft erfolgen

Maximilianovich (CC0), Pixabay
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Ein rechtsgültiger Beitritt zu einer eingetragenen Genossenschaft (eG) in Deutschland muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) bestimmten Formvorschriften entsprechen. Hier die wesentlichen Punkte:

1. Schriftliche Beitrittserklärung

  • Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung (§ 15 Abs. 1 GenG).
  • Diese Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein (bei juristischen Personen durch die Vertretungsberechtigten).
  • Oft gibt es dafür von der Genossenschaft vorbereitete Formulare.

2. Angaben in der Beitrittserklärung

Die Erklärung muss mindestens enthalten:

  • die Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft,
  • die Übernahme von mindestens einem Geschäftsanteil (Höhe laut Satzung),
  • ggf. die Verpflichtung zur Zahlung eines Eintrittsgeldes, wenn die Satzung das vorsieht.

3. Zulassung durch die Genossenschaft

  • Der Beitritt wird erst wirksam, wenn er von der Genossenschaft zugelassen wird (§ 15 Abs. 1 GenG).
  • Zuständig ist regelmäßig der Vorstand.
  • Viele Satzungen regeln, dass der Vorstand Beitritte ablehnen kann.

4. Eintragung in die Mitgliederliste

  • Nach Zulassung muss der Vorstand den neuen Genossen in die Mitgliederliste eintragen (§ 16 GenG).
  • Erst mit dieser Eintragung ist die Mitgliedschaft rechtswirksam entstanden.

5. Weitere Pflichten

  • Einzahlung der übernommenen Geschäftsanteile (§ 7 Nr. 2 GenG).
  • Einhaltung der Satzung (z. B. Nachschusspflicht, sofern vorgesehen).

Kurz gesagt:
Rechtsgültig wird ein Genossenschaftsbeitritt nur durch

  1. schriftliche Beitrittserklärung,
  2. Annahme durch die Genossenschaft,
  3. Eintragung in die Mitgliederliste.

 

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