Ein rechtsgültiger Beitritt zu einer eingetragenen Genossenschaft (eG) in Deutschland muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) bestimmten Formvorschriften entsprechen. Hier die wesentlichen Punkte:
1. Schriftliche Beitrittserklärung
- Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung (§ 15 Abs. 1 GenG).
- Diese Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein (bei juristischen Personen durch die Vertretungsberechtigten).
- Oft gibt es dafür von der Genossenschaft vorbereitete Formulare.
2. Angaben in der Beitrittserklärung
Die Erklärung muss mindestens enthalten:
- die Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft,
- die Übernahme von mindestens einem Geschäftsanteil (Höhe laut Satzung),
- ggf. die Verpflichtung zur Zahlung eines Eintrittsgeldes, wenn die Satzung das vorsieht.
3. Zulassung durch die Genossenschaft
- Der Beitritt wird erst wirksam, wenn er von der Genossenschaft zugelassen wird (§ 15 Abs. 1 GenG).
- Zuständig ist regelmäßig der Vorstand.
- Viele Satzungen regeln, dass der Vorstand Beitritte ablehnen kann.
4. Eintragung in die Mitgliederliste
- Nach Zulassung muss der Vorstand den neuen Genossen in die Mitgliederliste eintragen (§ 16 GenG).
- Erst mit dieser Eintragung ist die Mitgliedschaft rechtswirksam entstanden.
5. Weitere Pflichten
- Einzahlung der übernommenen Geschäftsanteile (§ 7 Nr. 2 GenG).
- Einhaltung der Satzung (z. B. Nachschusspflicht, sofern vorgesehen).
✅ Kurz gesagt:
Rechtsgültig wird ein Genossenschaftsbeitritt nur durch
- schriftliche Beitrittserklärung,
- Annahme durch die Genossenschaft,
- Eintragung in die Mitgliederliste.
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