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Wichtig für alle Anleger MS „Hellespont Trustful“ GmbH & Co. KG, MS „Hellespont Commander“ GmbH & Co. KG u.a.

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 9/16

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MS „Hellespont Trustful“ GmbH & Co. KG, MS „Hellespont Commander“ GmbH & Co. KG u.a.

Musterklägerin / Musterkläger:

Gert Meister, Im Exboden 17, 65510 Idstein

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

HCI Vertriebsverwaltung GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

2

HCI Treuhand GmbH & Co. KG

persönlich haftende Gesellschafterin

Herdentorsteinweg 7

28195 Bremen

3

HCI Treuhand SERVIE GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH

persönlich haftende Gesellschfterin

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

4

AVA Aktiengesellschaft für Vermögensplanung und Anlagenmanagement AG

Dr. Horst Steppi

Vorstand

Südliche Münchner Straße 56

82031 Grünwald

5

Ernst Komrowski Reederei GmbH & Co. KG

Komrowski Schiffahrtsbeteiligung-GmbH

Komplementärin

Kattrepel 2

20095 Hamburg

6

Komrowski Befrachtungskontor KG

Komrowski Schiffahrtsbeteiligungs-GmbH

Komplementärin

Kattrepel 2

20095 Hamburg

7

Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG

Hellespont Verwaltung GmbH

Komplementärin

Beim Strohhause 27

20097 Hamburg

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 4.5.2016 unter dem Aktenzeichen 333 OH 1/16 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 9/16 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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