Wichtiges Urteil für Vermittler von Kapitalanlagen

OLG Celle 11. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.2016, 11 U 209/15

§ 199 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 172 Abs 4 HGB, § 138 Abs 1 ZPO, § 445 Abs 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 28. Oktober 2015, Az: 11 O 344/14

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 28. Oktober 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MT „King David“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG im Nennwert von 40.000 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.233,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MT „King Edward“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „King Eric“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000 €.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.375 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000 €.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der Alpha Patentfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 20.000 €.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen finanziellen Nachteilen freizustellen, die sich aus der Zeichnung der Kommanditbeteiligungen an der MT „King David“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, der MT „King Edward“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „King Eric“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG ergeben.
6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.348,94 € freizustellen.
7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Kommanditanteile seit dem 18. Oktober 2014 im Verzug befindet.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu einem Achtel und die Beklagte zu sieben Achteln zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zum Schadensersatz wegen der Beteiligung des Klägers an der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an drei geschlossenen Schiffsfonds und einem geschlossenen Patentfonds.
2
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO).
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Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des entgangenen Gewinns stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die Eigenkapitalbeschaffungskosten bei jedem der vier streitgegenständlichen Fonds die Grenze von 15 % des Eigenkapitals überschritten hätten. Eine Aufklärung habe durch die Übergabe der Emissionsprospekte nicht erfolgen können, weil der Kläger deren Entgegennahme nach der eigenen Behauptung der Beklagten abgelehnt habe. Dieses Verhalten habe keineswegs den Schluss zugelassen, dass er eine Beratung über die Fonds nicht gewünscht habe. Die Beklagte habe ihn deshalb mündlich beraten müssen. Der Behauptung des Klägers, mündlich nicht über die Anlagerisiken beraten worden zu sein, sei die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Die Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Mangel an Aufklärung ergäben, seien nicht verjährt, weil diese Kosten in den vom Kläger unterzeichneten Beraterbögen nicht erwähnt worden seien. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte durch ihren Vortrag nicht widerlegt, weil dieser nur auf Vermutungen beruhe. Die Klage sei lediglich hinsichtlich des entgangenen Gewinns unschlüssig, weil der Kläger nicht dargelegt habe, welche andere Kapitalanlage mit dem behaupteten Jahreszins von 2,75 % er gewählt hätte.
4
Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint zum einen, das Landgericht habe ihre Behauptung, die Höhe der Innenprovisionen sei für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht ausschlaggebend gewesen, nicht als spekulativ und daher unbeachtlich ansehen dürfen. Eine Gesamtbetrachtung lasse die Richtigkeit dieser Behauptung als sehr naheliegend erscheinen. Das Landgericht hätte zwingend die angebotene Parteivernehmung des Klägers durchführen müssen. Zum zweiten meint die Beklagte, das Landgericht habe sie darauf hinweisen müssen, dass sie die Höhe der Ausschüttungen qualifiziert zu bestreiten habe. Sie trägt nunmehr vor, die Ausschüttungen hätten mindestens 7.120 € betragen. Zum dritten habe das Landgericht bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruchs verkannt, dass das Risiko einer Nachhaftung wegen der in das Handelsregister eingetragenen Begrenzung des Haftkapitals gering und jedenfalls insoweit ausgeschlossen sei, als entweder der Kläger keine Ausschüttungen erhalten haben will oder er erhaltene Ausschüttungen aus Gewinnen erhielt. Diesbezüglicher Vortrag des Klägers fehle. Zum vierten habe das Landgericht die Zurückweisung der Emissionsprospekte durch den Kläger auch grundsätzlich falsch bewertet. Aus dieser Zurückweisung sei zu schließen, dass dem Kläger an einer umfassenden Darstellung der Beteiligung und ihrer Risiken nicht gelegen gewesen sei. Er habe insofern auf die Beratung durch die Beklagte verzichtet. Zum fünften habe das Landgericht die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten falsch berechnet. Das Agio dürfe dabei nicht berücksichtigt werden. Auch habe das Landgericht – zum sechsten – die Agio-Erstattungen nicht einbezogen. Selbst bei Berücksichtigung des Agios sei die 15 %-Grenze bei dem Patentfonds nicht erreicht. Zum siebten seien Schadensersatzansprüche wegen der Nichtaufklärung über die Eigenkapitalbeschaffungskosten verjährt, weil der Kläger von ihnen allenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis gehabt habe. Er hätte die Emissionsprospekte spätestens im Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen studieren und Rückschlüsse aus den von ihm erfolgreich geführten Verhandlungen über Agio-Erstattungen ziehen müssen. Schließlich hätte das Landgericht sie, die Beklagte, höchstens zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilen dürfen, weil sie bestritten habe, dass über die Kosten eine Rechnung gelegt und diese beglichen worden sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 2015 zum Gz. 11 O 344/15 abzuändern und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, das Vorbringen der Beklagten zum Aufklärungsumfang sei widersprüchlich. In der Klageerwiderung habe sie noch behauptet, er sei in den Beratungsgesprächen ausreichend aufgeklärt worden, nunmehr behaupte sie, der Kläger habe diese Aufklärung nicht gewünscht. Wesentliche Teile des im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 gehaltenen Vortrags, auf dem die Berufungsbegründung nun maßgeblich fuße, seien außerdem präkludiert. Die Höhe der Ausschüttungen, die er erhalten habe, sei höher als erstinstanzlich vorgetragen. Bei dem Tankschiffsfonds „King David“ seien Ausschüttungen in Höhe von 1.600 €, bei dem Tankschiffsfonds „King Edward“ und „King Eric“ in Höhe von insgesamt 2.266,66 € und bei dem Patentfonds in Höhe von 1.400 € erfolgt.
12
Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
13
Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat zurecht festgestellt, dass der Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB Anspruch auf Schadensersatz hat, weil der für die Beklagte tätige Handelsvertreter ihn bei der Empfehlung, den vier streitgegenständlichen Fonds beizutreten, unzureichend beriet. Dieser Schadensersatzanspruch bezieht sich allerdings nicht auf die zu späteren Zeitpunkten vom Kläger vorgenommenen Kapitalerhöhungen im Umfang von insgesamt 11.000 €. Außerdem hat sich der Kläger Ausschüttungen anrechnen zu lassen, die um 1.200,66 € höher sind als vom Landgericht angenommen. Schließlich trifft die Beklagte eine Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von künftigen Schäden nur hinsichtlich der zwei Tankschiffsfonds.
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1. Der Kläger ist – jedenfalls – über die Höhe der bei den drei streitgegenständlichen Schiffsfonds angefallenen Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht aufgeklärt worden, indem ihm der Handelsvertreter der Beklagten die jeweiligen Emissionsprospekte übergab, die entsprechende Angaben enthielten.
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a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt die Verpflichtung des Beraters zur persönlichen Aufklärung, „wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“ (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – III ZR 384/14, juris, Rn. 16 m. w. N.). Es genügt also in der Regel nicht, wenn ein Anlageberater einem Anlageinteressenten die Aushändigung nur anbietet oder wenn er ihm den Prospekt zwar aushändigt, er aber nicht annehmen darf, dass der Anlageinteressent ihn auch gelesen und verstanden hat. Im Streitfall machte der Kläger nach der eigenen Behauptung der Beklagten deutlich, dass er sich mit den Prospekten nicht befassen wolle. Folglich hatte der Handelsvertreter M. keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger habe die Prospekte gelesen und verstanden. Eine objektgerechte Beratung konnte daher auf diesem Wege nicht erfolgen.
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b) Der Handelsvertreter M. blieb deshalb verpflichtet, die Beratung mündlich durchzuführen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2015 (Bl. 247 ff. d. A.) mitgeteilt hat, ließ die Weigerung des Klägers, die Emissionsprospekte zu behalten und sich damit zu befassen, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass er auf diese Beratung verzichten wollte.
17
aa) Im Allgemeinen will ein Anlageinteressent, der sich wegen einer Geldanlage an einen Berater wendet, von diesem beraten werden. Diese Annahme liegt dem sog. Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, juris, Rn. 11) zugrunde und der seither ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Streitfall fehlte es vor Durchführung des ersten Beratungstermins am 31. Oktober 2006 an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger kein Interesse an einer Beratung über die ihm telefonisch angebotene Anlagegelegenheit gehabt haben könnte. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Kläger damals keine Erfahrungen mit geschlossenen Fonds hatte (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 48 d. A.). Es ist kein Grund vorgetragen oder erkennbar, warum er einen Betrag von immerhin 40.000 € auf fernmündlichen Zuruf des Handelsvertreters M. gleichsam „blind“ hätte anlegen wollen sollen. Gegen ein Desinteresse des Klägers an Beratung sprach auch, dass er sich überhaupt in die Räumlichkeiten der Beklagten nach Kaiserslautern begab, um mit M. über dessen fernmündlich unterbreiteten Vorschlag zu sprechen. Wäre der Kläger an einer Beratung desinteressiert gewesen, hätte er M. auffordern können, ihm die erforderlichen Unterlagen postalisch zur Unterschrift zu übersenden. Schließlich sprach nicht zuletzt das Festhalten des Klägers an dem Handelsvertreter M. als Berater trotz dessen zwischenzeitlich erfolgten Stellenwechsels für ein sogar besonders ausgeprägtes Interesse an zuverlässiger Beratung. Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 (Seite 2, Bl. 87 d. A.) selbst erläutert, dass sich der Kläger bewusst dafür entschieden gehabt habe, seine Anlagen nicht mehr bei der Y Bank zu tätigen, sondern dem Berater M., der bislang dort angestellt gewesen sei, zu ihr, der Beklagten, zu folgen. Das zeigte, dass dem Kläger der Rat gerade des Beraters M. wichtig war.
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bb) Die Behauptung, der Kläger habe trotzdem auf eine Beratung durch M. verzichten wollen, muss die Beklagte darlegen und beweisen. Ihr ist in erster Instanz schon die Darlegung eines Verzichtswillens nicht gelungen. Deshalb hat es entgegen der in der Berufungsbegründung vorgebrachten Rüge einer Beweisaufnahme insofern nicht bedurft.
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(1) Die Weigerung eines Anlageinteressenten, sich mit den Emissionsprospekten zu befassen und diese zu behalten, weil sie ihm „zu dick und zu schwer“ seien, bedeutet für sich genommen lediglich, dass der Anlageinteressent sich die für seine Anlageentscheidung erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre verschaffen möchte. Dabei handelt es sich aber keineswegs um die einzige Möglichkeit anlagegerechter Beratung und Aufklärung. Der Bundesgerichtshof formuliert in ständiger Rechtsprechung, eine ordnungsgemäße Anlageberatung könne auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12, juris, Rn. 9 m.w.N.; noch deutlicher BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, juris, Rn. 32 m.w.N.: „Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun“; Hervorhebungen durch den Senat).
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Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es neben der Übergabe von Prospektmaterial auch und vor allem die Möglichkeit der mündlichen Beratung und Aufklärung gibt. Die große Bedeutung dieses Beratungswegs betont der Bundesgerichtshof regelmäßig im Zusammenhang mit Fragen der kenntnisabhängigen Verjährung: Ein Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, messe den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhalte, träten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 33).
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Ein Anlageinteressent, der sich ausdrücklich weigert, sich von seinem Berater wegen der Einzelheiten der vorgeschlagenen Anlage auf Emissionsprospekte verweisen zu lassen, gibt mithin – lediglich – ausdrücklich zu erkennen, dass er sich auf die mündlichen Erläuterungen seines Beraters verlässt.
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Der in der Berufungsbegründung wiederholten und vertieften Annahme der Beklagten, dieses Verhalten lasse auf ein Desinteresse an den Prospektinhalten schließen, fehlt demgegenüber jedenfalls im Allgemeinen die Grundlage. Ein Anlageinteressent sucht einen Berater – vgl. nochmals die sog. Bond-Entscheidung – in aller Regel auf, um beraten zu werden. Wegen dieser Dienstleistung nimmt er nach erfolgreicher Beratung zumeist ein Agio in Kauf, also eine Vergütung des Beraters. Genügte dem Interessenten die bloße Überreichung eines Prospekts nebst Aufforderung, diesen aufmerksam zu studieren, bedürfte es des Beratungsgesprächs nicht. Auch dürfte die Angemessenheit der Vergütung häufig zweifelhaft erscheinen. Es gibt für die Zurückweisung eines Emissionsprospekts überdies mehrere Gründe, die den Schluss auf ein grundsätzliches Desinteresse an einer anlagegerechten Beratung nicht erlauben. Da Emissionsprospekte aus Laiensicht – wie auch vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) konstatiert – häufig schwer verständlich sind, kann die Verweigerung ihrer Lektüre zum einen auf der Befürchtung beruhen, den Inhalt nicht oder jedenfalls nur mit Schwierigkeiten zu verstehen. Hinzutreten oder unabhängig von dieser Befürchtung bestehen kann ein Mangel an Motivation oder Zeit. Ein fachlicher Laie wird die Lektüre eines durchschnittlichen Emissionsprospekts häufig als langweilig und/oder als unnötig zeitraubend empfinden und sich dieser Mühe nicht unterziehen wollen, wenn er stattdessen auch seinen Anlageberater bitten kann, ihm die entscheidungserheblichen Inhalte mündlich zu erläutern. Die Abneigung, freie Zeit auf die Lektüre eines Emissionsprospekts zu verwenden, wird dadurch befördert, dass diese Prospekte – wie der spezialzuständige Senat aus eigener Anschauung weiß – häufig keineswegs nur die rechtlich unabdingbaren Informationen enthalten, sondern darüber hinaus etliche Seiten mit rein werbendem Inhalt, die für die Entscheidungsfindung entbehrlich sind.
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(2) Ein teilweiser oder gar vollständiger Verzicht des Anlageinteressenten auf die vom Anlageberater geschuldete Beratung und Aufklärung kommt deshalb erst in Betracht, wenn der Berater den Interessenten, der den ihm angebotenen Emissionsprospekt zurückgewiesen hat, darauf hinweist, dass darin wichtige Informationen – insbesondere auch über Anlagerisiken – enthalten sind, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind und die er eigentlich mündlich erläutern müsste. Nur wenn der Interessent trotz eines solchen Hinweises weder den Prospekt entgegennimmt noch eine mündliche Erläuterung der entscheidungserheblichen Prospektinhalte wünscht, lässt sich sein Verhalten dahin verstehen, dass er tatsächlich auf die Kenntnisnahme von den Prospektinhalten verzichtet.
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(3) Die Beklagte trägt dergleichen nicht vor. Das (auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2015, Bl. 88 d. A.) behauptete Angebot, der Kläger habe den Berater M. zu den Prospektangaben befragen können, vermochte den vorstehend unter (2) erläuterten Hinweis nicht zu ersetzen. Dieses Angebot setzte denknotwendig voraus, dass der Kläger den Prospektinhalt – wie von ihm ausdrücklich abgelehnt – zunächst zur Kenntnis nahm, denn ohne diese Kenntnis waren Nachfragen nicht möglich. Die Erteilung eines unmissverständlichen Hinweises durch den Berater M., dass der Kläger auf die Kenntnisnahme von entscheidungserheblichen Risikohinweisen verzichtete, behauptet die Beklagte nicht.
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Die Beklagte trägt auch keine Besonderheiten vor, die entgegen dem vorstehend unter aa) Ausgeführten ausnahmsweise den Schluss auf einen Verzichtswillen des Klägers zulassen. Ihr Vortrag beschränkt sich – ebenso wie die dazu unterbreiteten Beweisangebote – auf die Behauptung, der Kläger habe die Prospekte als „Papierkram, mit dem ich nichts zu tun haben will“, bezeichnet (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 49 d. A.) und sie nicht haben wollen, weil sie ihm zu dick und zu schwer gewesen seien (vgl. Seite 1 und 3 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2015, Bl. 86, 88 d. A.). Zudem konterkariert ihr weiteres Vorbringen selbst diese Behauptung. Auf Seite 4 ihrer Klageerwiderung (Bl. 50 d. A.) hat sie behauptet, der Kläger sei „über die Risiken der Beteiligung unterrichtet worden“ (Absatz 1), in den Gesprächen mit dem Kläger sei es im Wesentlichen auch um die Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken gegangen, die dem Kläger erläutert worden seien (Absatz 5). Im Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 (Seite 3, Bl. 88 d. A.) hat sie behauptet, hinsichtlich des Patentfonds sei dem Kläger erläutert worden, dass die angegebene Laufzeit nur auf einer Prognose beruht habe. Die Beklagte behauptet hingegen nicht, dass der Kläger all diese mündlichen Erläuterungen zurückgewiesen habe. Also fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der Kläger habe nicht aufgeklärt werden wollen.
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(4) Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juli 2016 (Bl. 282 ff. d. A.) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Es ist richtig, dass die Beratungspflichten des Anlageberaters keine starre Größe bilden. Es muss in der Tat in jedem Einzelfall entschieden werden, inwieweit sie bestehen. Dafür ist unter anderem das Verhalten des Kunden von Bedeutung.
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Entgegen der Annahme der Beklagten erlaubte das von ihr behauptete Verhalten des Klägers dem Handelsvertreter M. aber aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht die Annahme, dass der Kläger nicht über die Details der Anlagen beraten werden wollte.
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Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Kläger Erfahrungen mit anderen Anlageformen hatte. Da er unstreitig (vgl. Seite 2 oben der Klageerwiderung, Bl. 48 d. A.) keinerlei Vorerfahrungen mit geschlossenen Fonds hatte,  handelte es sich bei ihm nicht um einen – einschlägig – erfahrenen Anleger, so dass der Handelsvertreter M. nicht davon ausgehen durfte, der Kläger weise die Emissionsprospekte deshalb zurück, weil er über die typischen Eigenschaften und Risiken geschlossener Fonds bereits informiert sei. Die Annahme der Beklagten, er sei besonders vermögend, hat der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 3) und der Replik (Bl. 61 f. d. A.) bestritten. Daher kann der Entscheidung des Rechtsstreits nicht die (von der Beklagten implizierte) Annahme zugrunde gelegt werden, der Erfolg der streitgegenständlichen Anlage sei für ihn letztlich unerheblich gewesen. Es gibt im Übrigen keinen Erfahrungssatz, wonach vermögenden Anlegern der Erfolg einer beabsichtigten Kapitalanlage gleichgültig oder auch nur weniger wichtig als weniger vermögenden Anlegern ist.
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c) Es ist unstreitig, dass der Berater M. den Kläger über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten, welche die einzelnen Fondsgesellschaften aufwenden wollten, nicht mündlich aufklärte. Da eine Aufklärung über diese Kosten daher allenfalls durch Lektüre der Emissionsprospekte erfolgen konnte, der Kläger deren Lektüre aber ausdrücklich ablehnte, ist festzustellen, dass die Aufklärung unterblieb.
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2. Einer Aufklärung über die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätte es jedoch vor der Zeichnung der drei streitgegenständlichen Schiffsfonds bedurft. Daher liegt insofern jeweils ein Beratungsfehler vor. Anderes gilt nur für den Patentfonds.
31
a) Das Landgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, dass ein Anleger  nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber aufzuklären ist, wenn die veranschlagten Eigenkapitalbeschaffungskosten die Grenze von 15 % des einzuwerbenden Eigenkapitals überschreiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort unter I. 2 a)). Diese sind zutreffend.
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b) Diese Grenze ist bei den beiden Tankschiffsfonds deutlich überschritten. Die Kosten lagen bei 20,15 % bzw. 20,2 %. Wiederum nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort unter I. 2. b) aa) und bb)). Die Beklagte wendet ihnen gegenüber (auf Seite 14 der Berufungsbegründung, Bl. 193 d. A.) zum einen ein, das Landgericht habe die unstreitigen Agiorückzahlungen an den Kläger nicht berücksichtigt. Diese erhielt der Kläger indes nur beim zweiten Tankschiffsfonds (King Edward und King Eric), nicht aber beim ersten (Kind David). Außerdem wirkt sich eine Rückerstattung von 500 € bei Eigenkapitalbeschaffungskosten von insgesamt knapp 7,6 Mio. € ersichtlich nicht erheblich auf die Berechnung aus. Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Agio in die Berechnung mit einzubeziehen ist, kann bezüglich dieser beiden Fonds mangels einer Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
33
c) Auch vor dem Beitritt zu der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG bedurfte es einer Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten. Der Senat hält die vom Landgericht (unter I. 2. b) cc) LGU) hierzu angestellte Berechnung für zutreffend, bei der das Agio sowohl in die Berechnung der Eigenkapitalbeschaffungskosten als auch in die Berechnung des aufzubringenden Eigenkapitals mit einzubeziehen ist. Diese Berechnungsweise entspricht der langjährigen Senatsrechtsprechung.
34
Denn: Auch dieses Kapital hatten die Anleger aufzubringen und an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Die Werthaltigkeit der Anlage wird aus Sicht des Anlegers auf der Grundlage seines Gesamtaufwandes beurteilt, so dass seine Vorstellung von der Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage in der Regel – zumindest auch -durch den (Gesamt-) Preis bestimmt wird und damit gleichsam automatisch auch das von ihm zu zahlende Agio einschließt. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, juris, Rn. 36). Dieser geht ersichtlich nicht davon aus, dass im Ergebnis nur Vertriebskosten, die eine Höhe von 20 % übersteigen, aufklärungsbedürftig sind; dies wäre indes der Fall, wenn Provisionen in Höhe von mehr als 15 % aus dem Anlagekapital sowie eine „Abwicklungsgebühr“ in Höhe von 5 % zu zahlen wären. Der Bundesgerichtshof betrachtet das Agio vielmehr regelmäßig als Teil der „Vertriebsprovisionen“, über die ein freier Anlageberater ungefragt aufzuklären hat, wenn sie 15 % des vom Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten. Dabei kommt es auf die Summe des offen ausgewiesenen Agios und der weiteren Kosten der Eigenkapitalbeschaffung an, wobei diese ins Verhältnis zum insgesamt aufzubringenden Eigenkapital zu setzen ist (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 82/07, juris, Rn. 13, aber auch z.B. BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 225/12, juris, Rn. 15, Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZR 184/12, juris, Rn. 2; Urteil vom 8. Oktober 2009 – III ZR 259/07, juris, dort 2. Orientierungssatz sowie Rn. 10 und 11; Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, a.a.O., Rn. 41; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2013 – 5 U 76/13, juris, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2013, 18 U 175/11, juris, Rn. 189 m.w.N.).
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Bei Berücksichtigung des Agios lagen die Eigenkapitalbeschaffungskosten bei diesem Fonds bei 16,09 %. Wegen der in der Berufungsbegründung eingewandten Agiorückzahlung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter b) verwiesen. Bei diesem Fonds erhielt der Kläger eine Rückzahlung von 375 €; die Eigenkapitalbeschaffungskosten sollten gut 2,5 Mio. € betragen.
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Die Frage, ob der Kläger auch über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht aufgeklärt wurde, kann deshalb (auch) hinsichtlich der Beteiligung an der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG dahinstehen.
37
d) Demgegenüber liegt eine unzureichende Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten hinsichtlich des Patentfonds nicht vor. Anhand der – vom Kläger insofern einzig in Bezug genommenen – Angaben auf den Seiten 43 bis 45 des Emissionsprospekts (Anlage K 11) lässt sich nicht feststellen, dass die Fondsgesellschaft mehr als 15 % ihres Eigenkapitals für dessen Beschaffung aufwandte. Daher musste die Beklagte bei der Empfehlung dieser Beteiligung nicht auf die Eigenkapitalbeschaffungskosten hinweisen.
38
Auf Seite 43 des Prospekts werden die Mittelherkunft und die Mittelverwendung tabellarisch gegenübergestellt. Die Ausgaben – mithin auch diejenigen für die Eigenkapitalbeschaffung – finden sich nur unter der Überschrift „Mittelverwendung“. Dort sind Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von 2,5 Mio. € ausgewiesen. Das entspricht der Summe des Agios von 5 %, das unter der Überschrift „Mittelherkunft“ ausgewiesen ist. Aus dem erläuternden Text auf derselben Seite ergibt sich, dass die Summen deshalb übereinstimmen, weil (nur) das Agio für die Eigenkapitalbeschaffung verwendet werden sollte. Aus für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen hat das Landgericht die Eigenkapitalbeschaffungskosten von 2,5 Mio. € bei seiner Berechnung (Seite 9 LGU) indes zweimal angesetzt.
39
Bei den auf Seite 44 des Prospekts genannten Kosten der Kapitalbeschaffung von 1,9 Mio. €, die bei der Portfoliogesellschaft entstehen sollten, dürfte es sich – bei wirtschaftlicher Betrachtung – um (mittelbar abfließende) Provisionen für die Eigenkapitalbeschaffung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handeln. Bei den auf Seite 45 des Emissionsprospekts unter „EA2“ aufgeführten Kosten für „Marketing der Kapitalbeschaffung“ in Höhe von 1,1 Mio. € handelt es sich nicht um Provisionszahlungen. Selbst wenn auch sie als Eigenkapitalbeschaffungskosten berücksichtigt würden, stiege die Kostenquote nicht auf mehr als 15 %: (2,5 Mio. € Agio + 1,1 Mio. € Marketing + 1,9 € Kapitalbeschaffung =) 5,5 Mio. € Kosten / 52.502.000 € Eigenkapital einschließlich Agio = 10,5 %.
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Dass es sich auch bei den unter „LA11“ aufgeführten „nachgelagerten Kapitalbeschaffungskosten“ um Eigenkapitalbeschaffungskosten – und nicht etwa um Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital – handelt, legt der Kläger nicht dar; er stellt nur eine entsprechende Vermutung an. Dagegen spricht, dass nicht ersichtlich ist, dass und warum die Fondsgesellschaft auch viele Jahre nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebs – planmäßig, nicht etwa im Rahmen eines Sanierungskonzepts – noch Eigenkapital einwerben sollte. Das wäre für einen geschlossenen Fonds untypisch. In der Beitrittserklärung (Anlage K 6) wird eine bis zum 10. September 2007 begrenzte Zeichnungsfrist erwähnt. Es bleibt trotz des im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2016 (dort unter I. 5.) erteilten Hinweises auch nach wie vor offen, ob diese Kosten tatsächlich noch aus dem Eigenkapital und nicht aus dem Betriebsgewinn aufgebracht werden sollten.
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3. Die Beklagte muss sich indes einen anderen Fehler bei der Beratung des Klägers über den Beitritt zu dem Patentfonds vorhalten lassen. Weder sie selbst noch die Emittentin dieses Fonds haben in ausreichendem Maße klargestellt, dass die Laufzeit dieses Fonds die avisierten vier bis fünf Jahre um ein Vielfaches überschreiten können würde, ohne dass sich der Anleger von der Beteiligung trennen könnte.
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a) Der Handelsvertreter M. hat, vom Senat als Zeuge vernommen, bekundet, dass ihm selbst nicht bewusst gewesen sei, dass der Fonds womöglich deutlich länger laufen könnte als vier bis fünf Jahre. Diese Zeitangabe habe sich aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben. Deshalb habe er sie an seine Kunden weitergegeben. Er habe zwar gewusst, dass es sich bei dieser Angabe nur um eine Erwartung gehandelt habe und nicht um eine Garantie. Er selbst habe das Risiko einer längeren Laufzeit damals jedoch nicht gesehen. Die prognostizierte Laufzeit habe er – beurteilt anhand eines Kurz-Prospekts – für stimmig gehalten und den Fonds nicht zuletzt deshalb auch selbst gezeichnet.
43
Der Zeuge hat mit dieser Aussage die entsprechende Behauptung des Klägers bestätigt. Der Senat hält die Aussage für glaubhaft und ist deshalb von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt. Der Zeuge M. hat keinerlei Belastungstendenz zum Nachteil der Beklagten gezeigt. Er hat sich an die Einzelheiten der mit dem Kläger geführten Beratungsgespräche nicht erinnern können oder wollen. Deshalb hat er nicht erläutert, in welcher Weise er den Kläger oder andere Kunden über die Einzelheiten der ihnen empfohlenen Beteiligungen aufklärte und mit welchen Worten er die von der Beklagten vorgegebenen Beraterbögen in die Gespräche einführte. Die Behauptung des Klägers, er habe die Bedeutung dieser Bögen und damit auch die Bedeutung der darin enthaltenen Zusammenfassungen der Anlagerisiken verharmlost, hat der Zeuge daher nicht bestätigt. Auch im Übrigen hat er keine der Beklagten nachteiligen Bekundungen gemacht. Die eingangs referierte Bekundung bezüglich der Laufzeit des Patentfonds ist die einzige für die Beklagte nachteilige gewesen.
44
Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob der Zeuge tatsächlich, wie von ihm angegeben, aufgrund einer im Jahr 2014 erlittenen schwerwiegenden Erkrankung einen Gedächtnisverlust erlitten hat. Seine ersichtlich beeinträchtigte äußere Erscheinung, sein etwas ängstlich wirkendes Auftreten und sein unsicheres Gangbild sprechen dafür, dass der Zeuge unter einer zerebralen Beeinträchtigung leidet. Da der Zeuge die genaue Bezeichnung seiner Erkrankung nicht genannt hat, bleibt unklar, ob mit ihr ein Gedächtnisverlust einhergehen konnte. Gegen einen Gedächtnisverlust spricht, dass sich der Zeuge auf Nachfragen durchaus an einer Reihe von Details seiner früheren Tätigkeit für die Beklagte hat erinnern können. Der Senat schließt deshalb auch nicht aus, dass es dem Zeugen nicht an Aussagefähigkeit, sondern an Aussagebereitschaft gefehlt hat, weil ihm womöglich bewusst ist, dass er dem Kläger durch Beratungsfehler einen erheblichen Schaden zugefügt hat, und er deshalb Scham empfindet.
45
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des dem Kläger günstigen Teils der Zeugenaussage kann diese Frage allerdings dahinstehen. Leidet der Zeuge tatsächlich unter einem erheblichen Gedächtnisverlust, ist es nachvollziehbar, dass er sich jedenfalls an die Empfehlung des streitgegenständlichen Patentfonds dennoch erinnert. Denn diese Fonds zeichnete er auch selbst. Daher wurde er in den seit der Beratung verstrichenen Jahren durch Mitteilungen der Fondsgesellschaft (oder der Treuhänderin) immer wieder daran erinnert, dass der Fonds deutlich länger lief als zunächst angenommen. Fehlte es dem Zeugen an Aussagebereitschaft, ist es umso bemerkenswerter, dass er jedenfalls seinen damaligen Irrtum über die Fondslaufzeit eingestanden hat.
46
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht überdies, dass die vom Zeugen bekundete eigene damalige Wahrnehmung durchaus mit dem Bild übereinstimmt, dass der als Anlage K 11 vorgelegte Emissionsprospekt und die als Anlage K 6 vorgelegte Beitrittserklärung bieten. Schon im Vorwort des Prospekts (Seite 2, drittletzter Absatz) wird die kurze Laufzeit des Fonds hervorgehoben. Die Erfolgsprognoserechnung (Seite 43 ff.), ist gleichfalls nur für eine Laufzeit von fünf Jahren erstellt worden (vgl. Seite 45 und 48 sowie 50 bis 52). Die vorformulierte Beitrittserklärung enthält zwar (auf dem unteren Drittel der ersten Seite und dem oberen Viertel der zweiten Seite) verschiedene rechtliche Erklärungen und Hinweise. Unter Nummer 1 ist jedoch wiederum – nur – die Rede davon, dass die Fondslaufzeit voraussichtlich vier bis fünf Jahre betragen werde. Den Hinweis, dass die geschäftsführende Kommanditistin diese Laufzeit durch einseitigen Beschluss nahezu beliebig verlängern kann, erhält der Kunde erst, wenn er die „rechtlichen Angaben“ auf Seite 59 bis 67 des Fondsprospekts aufmerksam liest und dort auf den Abschnitt 12.16 „Laufzeit, Beendigung und Liquidation der Fondsgesellschaft“ stößt oder wenn er den sogenannten Überblick auf den Seiten 10 bis 16 des Fondsprospekts liest, der gleichfalls eine sehr hohe Informationsdichte aufweist und eher den in anderen Emissionsprospekten abgedruckten Risikohinweisen gleicht. Ein aufmerksamer Leser kann anhand des Emissionsprospekts folglich zwar feststellen, dass die Laufzeit des Fonds letztlich ungewiss ist. Der Zeuge M. hat indes bekundet, er sei angesichts der Vielzahl der angebotenen Fondsbeteiligungen schon mangels Zeit nicht in der Lage gewesen, jeden Prospekt zu lesen. Deshalb liegt es nahe, dass auch er nur die werbenden Hinweise auf die geplante kurze Laufzeit wahrnahm.
47
b) Im Rahmen der Beratung war ein  Hinweis auf die Möglichkeit der nahezu beliebigen Laufzeitverlängerung geboten. Die Frage der Bindungsdauer steht bei jeder Kapitalanlage im Mittelpunkt. Sie ist zum einen für die persönliche Liquiditätsplanung jedes Anlegers von wesentlicher Bedeutung. Zum anderen nimmt die Prognostizierbarkeit des Erfolgs einer Anlage mit der Anlagedauer ebenso ab wie die Vergleichbarkeit mit alternativen Anlagemöglichkeiten.
48
4.   Der Senat hat davon auszugehen, dass der Kläger keine der streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet hätte, wenn der Berater M. ihn zuvor in ausreichender Weise über die hohen Eigenkapitalbeschaffungskosten (bei den drei Schiffsfonds) bzw. die Möglichkeit der nahezu beliebigen Laufzeitverlängerung (bei dem Patentfonds) aufgeklärt hätte.
49
a)  Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein Anleger sich gegen die ihm empfohlene Kapitalanlage entschieden hätte, wenn er umfassend über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, juris, Rn. 28, 33 m. w. N.).
50
Bei der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 29). Die Beklagte hat in beiden Instanzen keinen Vortrag gehalten, der diese Vermutung erschüttert. Deshalb bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme.
51
aa) Zunächst ist klarzustellen, dass die Beklagte die Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers für die Anlageentscheidung nur bestritten hat, soweit es um die Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten geht (vgl. Seite 11 der Klageerwiderung vom 27. April 2015, Bl. 57 d. A., Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 7. Oktober 2015, Bl. 87 d. A., und Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 189 d. A.). Hinsichtlich des Patentfonds stellt sich die Frage, ob der Beratungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war, daher nicht. Die Ursächlichkeit eines Irrtums über die Laufzeit für die Anlageentscheidung liegt im Übrigen auf der Hand, weil es sich dabei, wie vorstehend ausgeführt, um eine der gemeinhin wichtigsten Eigenschaften einer Kapitalanlage handelt.
52
bb) Die Beklagte stützt ihre Behauptung, die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten habe für die Anlageentscheidung des Klägers keine Bedeutung gehabt, auf fünf Anhaltspunkte (vgl. Seite 8 bis 10 der Berufungsbegründung, Bl. 187 ff. d. A.): Der Kläger habe zum einen durch den Verzicht auf die Emissionsprospekte deutlich gemacht, dass ihn die darin erwähnten Risiken der Beteiligung nicht interessierten. Zum zweiten habe er die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Widerruf seiner Beitrittserklärung nicht genutzt. Zum dritten habe er ohne Kenntnis der Emissionsprospekte später Kapitalerhöhungen vorgenommen. Außerdem sei er vermögend und habe anhand der Beraterbögen um das Risiko eines Kapitalverlustes gewusst. Zum Beweis ihrer Behauptung bietet die Beklagte – ausschließlich – die Parteivernehmung des Klägers an.
53
cc) Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist stets zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Dabei ist zu bedenken, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält; ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel liegt sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, a. a. O., Rn. 40 m. w. N.).
54
dd) Der Behauptung der Beklagten fehlt es indes an jeder Tatsachengrundlage. Keiner der fünf von ihr benannten Anhaltspunkte erlaubt – für sich genommen oder in der Zusammenschau mit den anderen – den von der Beklagten gezogenen Rückschluss oder legt diesen auch nur nahe. Der Senat verstieße gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, wenn er über eine solche bloße Spekulation durch die von der Beklagten angebotene Parteivernehmung des Klägers Beweis erhöbe und auf diesem Weg dem Vorbringen der Beklagten – womöglich – erst die Grundlage schaffte, an der es bislang fehlt. Im Einzelnen:
55
(1) Wie bereits unter 1. ausgeführt, misst die Beklagte der von ihr behaupteten Zurückweisung der Emissionsprospekte durch den Kläger einen tatsächlich nicht vorhandenen Aussagewert bei. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass diese Zurückweisung Ausdruck eines Desinteresses des Klägers an den Anlagerisiken war. Die Beklagte hat, wie ebenfalls bereits unter 1. ausgeführt, in ihrer Klageerwiderung selbst behauptet, der Kläger sei über wesentliche Risiken der streitgegenständlichen Anlagen vom Handelsvertreter M. mündlich aufgeklärt worden. Daraus folgt, dass er sehr wohl ein Interesse an den Anlagerisiken hatte.
56
Der Kläger war entgegen dem Berufungsvorbringen auch weder rechtlich verpflichtet noch im Sinne einer Obliegenheit zu eigenüblicher Sorgfalt sonst gehalten, sich eine Möglichkeit zu erhalten, sich nach der Anlageentscheidung anhand der Emissionsprospekte Informationen über die Beteiligungen zu verschaffen. Er durfte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich auf die Richtigkeit der vor der Anlageentscheidung erhaltenen mündlichen Beratung vertrauen. Er hatte deshalb überhaupt keinen Anlass zu der Annahme, sich über irgendein Anlagerisiko später noch einmal informieren zu müssen.
57
(2) Auch die Nichtnutzung der Möglichkeit zum Widerruf der Beitrittserklärungen vermag die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens schon im Ansatz nicht zu entkräften. Die Beklagte legt nämlich nicht dar, dass der Kläger binnen der Widerrufsfrist erkannte, dass das Anlageziel wegen überbordender Eigenkapitalbeschaffungskosten gefährdet war. Nur unter der Voraussetzung zwischenzeitlicher besserer Erkenntnis kann ein späteres Anlageverhalten die Vermutung widerlegen (vgl. hierzu BGH, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.).
58
(3) Aus diesem Grund kommt auch der vom Kläger später vorgenommenen – geringen – Erhöhung seiner Kapitalanteile kein Aussagewert zu. Die Beklagte legt auch insofern nicht dar, dass der Kläger wenigstens bei diesen Erhöhungen eine bessere Erkenntnis hatte (nicht: haben konnte). In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 (Bl. 86 ff. d. A.) hat die Beklagte zur Begründung ihrer Behauptung, es fehle an der Ursächlichkeit, nur darauf abgestellt, dass der Kläger keine Einwände gehabt hätte, dass gerade der Berater M. und/oder die Beklagte die Provisionen erhielten. Auf diese Frage (im Kern die bankrechtliche „Kick-Back“-Problematik) stellt aber das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gar nicht ab. Es geht – rechtlich zutreffend – allein darum, ob der Kläger die Anlage trotz Kenntnis von der anlagegefährdenden Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten und ohne Rücksicht darauf, wem diese zuflossen, gezeichnet hätte.
59
(4) Die streitige Frage, ob der Kläger über ein Vermögen „in Millionenhöhe“ verfügt, kann dahinstehen. Der Bundesgerichtshof hat die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht etwa auf Anleger beschränkt, deren Vermögen weniger als eine Million Euro beträgt.
60
(5) Der Annahme der Beklagten, dem Kläger sei „anhand der Beraterbögen bekannt [gewesen], dass er auch mit einem Verlust des Anlagebetrags rechnen musste“, fehlt ihrerseits eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es ist streitig, ob der Kläger den Inhalt der Beraterbögen zur Kenntnis nahm. Im Übrigen lehnt der Bundesgerichtshof den von der Beklagten gezogenen Rückschluss von der Hinnahme eines allgemeinen unternehmerischen (Total-) Verlustrisikos auf die Hinnahme anderer Anlagerisiken gerade ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – III ZR 82/14, juris, Rn. 10).
61
(6) Im Ergebnis verbleibt von dem Vorbringen der Beklagte folglich nur die pauschale Behauptung, dass die vom Bundesgerichtshof begründete allgemein gültige tatsächliche Vermutung gerade auf den Kläger nicht zutreffe. Das genügt nicht, um eine Beweisaufnahme zu erwirken.
62
b) An der Ursächlichkeit der Beratungsfehler für die Anlageentscheidung fehlt es lediglich hinsichtlich der vom Kläger am 3. November 2010, 26. Juli 2012 und 20. Dezember 2013 vorgenommenen – vergleichsweise geringen – Kapitalerhöhungen im Umfang von 3.000 € (Kind David), 5.000 € (Kind Edward und King Eric) und nochmals 3.000 € (Castor Twinfonds).
63
Eine Fortwirkung der ursprünglichen Beratung – vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. August 2016 (Seite 5, Bl. 298 d. A.) als „Mangelfolgeschaden“ bezeichnet – nimmt der Senat in vergleichbaren Fällen regelmäßig nicht an. Es liegen vielmehr eine Unterbrechung des Kausalverlaufs durch Zeitablauf und jeweils selbstständige neue Anlageentscheidungen vor. Der Kläger legt keine Tatsachen dar, aus denen sich ergibt, dass diesen erneuten Anlageentscheidungen jeweils eine Beratungsleistung der Beklagten vorausging oder dass die ursprüngliche Beratungsleistung ausnahmsweise fortwirkte. Die Hintergründe dieser erneuten Anlageentscheidungen sind vielmehr weitgehend unklar geblieben.
64
5. Die Beklagte hat den Kläger nach alledem so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er keine der vier streitgegenständlichen Beteiligungen gezeichnet hätte.
65
a) Zu diesem Zweck hat sie ihm das eingesetzte Kapital einschließlich Agio Zug um Zug gegen Übertragung seiner (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen zu erstatten. Die Beklagte schuldet allerdings weder eine Gesamtsumme noch hängt der Schadensersatzanspruch des Klägers von dem Angebot einer einheitlichen Gegenleistung ab. Es liegen vielmehr vier unterschiedliche Streitgegenstände vor.
66
Der Kläger hat Anspruch auf gesonderten Schadensersatz wegen jeder einzelnen der vier streitgegenständlichen Beteiligungen und muss zur Durchsetzung des einzelnen Schadensersatzanspruchs auch nur die Übertragung der einzelnen Beteiligung anbieten.
67
b) Außerdem sind in den jeweiligen Schadenssaldo diejenigen Vorteile einzustellen, die der Kläger aus der einzelnen Beteiligung gezogen hat. Dabei handelt es sich zum einen um Teilrückerstattungen des vom Kläger bezahlten Agios. Zum anderen muss sich der Kläger Ausschüttungen anrechnen lassen.
68
Die Agiorückerstattungen sind unstreitig; sie ergeben sich aus dem Anlagenkonvolut B 6.
69
Die Höhe der Ausschüttungen ist nach wie vor streitig. Das Landgericht hat seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler nur die vom Kläger vorgetragenen Ausschüttungen in Höhe von 4.066 € zugrunde gelegt. Das Bestreiten der Beklagten war (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 184 d. A.) insoweit unerheblich. Sie hätte vielmehr von sich aus höhere Ausschüttungen darlegen müssen. Das ist offensichtlich, weil es sich um einen (jedenfalls teilweise) rechtsvernichtenden Einwand handelt. Eines erstinstanzlichen gerichtlichen Hinweises hat es deshalb entgegen der Berufungsbegründung nicht bedurft. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat höhere Ausschüttungen, nämlich in Höhe von 1.600 € bei dem Tankschiffsfonds „King David“, in Höhe von 2.266,66 € bei dem Tankschiffsfonds „Kind Edward und Kind Eric“ und in Höhe von 1.400 € beim Patentfonds, unstreitig gestellt hat, muss der Senat seinem Urteil diese Beträge zugrunde legen.
70
Die Behauptung der Beklagten, es seien Ausschüttungen von insgesamt 7.200 € erfolgt, ist im Berufungsrechtszug neu und daher – weil insbesondere kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  ZPO vorliegt – ausgeschlossen. Sie ist entgegen der im Schriftsatz vom 17. August 2016 (dort auf Seite 3, Bl. 308 d. A.) vorgetragenen Annahme der Beklagten auch nicht unstreitig und deshalb trotz des Novenverbots zu berücksichtigen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug Ausschüttungen nur in Höhe von 4.066 € eingeräumt und diesen Betrag – wie ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 5.266,66 korrigiert.
71
c) Aus alledem ergibt sich folgende Schadensberechnung:
72
aa) MT „King David“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG
73
Anlagesumme 40.000,00 €
5 % Agio 2.000,00 €
Ausschüttungen – 1.600,00 €
Schaden 40.400,00 €
74
bb)MT „King Edward“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „King Eric“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG
75
Anlagesumme 20.000,00 €
5 % Agio 1.000,00 €
Agiorückzahlung  – 500,00 €
Ausschüttungen – 2.266,66 €
Schaden 18.233,34 €
76
cc)MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG
77
Anlagesumme 15.000,00 €
5 % Agio 750,00 €
Agiorückzahlung    – 375,00 €
Schaden 15.375,00 €
78
dd)Alpha Patentfonds GmbH & Co. KG
79
Anlagesumme 20.000,00 €
5 % Agio 1.000,00 €
Agiorückzahlung  – 400,00 €
Ausschüttungen – 1.400,00 €
Schaden 19.200,00 €
80
d) Der Verzinsungsanspruch folgt aus Verzug (vgl. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Unstreitig ließ der Kläger die Beklagte – erfolglos – durch Schreiben vom 25. September 2014 unter Fristsetzung zum 17. Oktober 2014 und gleichzeitigem Angebot der Abtretung der streitgegenständlichen Beteiligungen zum Schadensersatz auffordern.
81
6. Die Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.
82
a) Die aus Anlass der Beratungsgespräche vom Handelsvertreter M. ausgefüllten „persönlichen Beraterbögen“ (Anlagenkonvolut B 1) enthalten weder Hinweise auf die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten noch – bezüglich des Patentfonds – auf die Ungewissheit der kurzen Laufzeiterwartung. Der Kläger konnte und musste daher bei der von ihm zu erwartenden Lektüre dieser Beraterbögen nicht, wie für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2  BGB erforderlich, bemerken, dass der Handelsvertreter M. ihn unzureichend beraten hatte (vgl. hierzu unter anderem das Senatsurteil vom 23. Juni 2016 – 11 U 9/16, juris, Rn. 34 ff.).
83
b) Entgegen dem Berufungsvorbringen (Seite 16 f. der Berufungsbegründung, Bl. 195 f. d. A.) traf den Kläger auch keine Rechtspflicht, die Emissionsprospekte entgegenzunehmen und/oder zu lesen. Zwar ist ein Anlageinteressent, der einen Emissionsprospekt, der ihm zum Zwecke der objektgerechten Aufklärung überreicht wird, nach Verstreichen der für die Lektüre des Prospekts gemeinhin erforderlichen Frist im Regelfall als hinreichend aufgeklärt zu behandeln (vgl. zu dieser Frage den Beschluss des Senats vom 31. August 2016 – 11 U 3/16, juris, Rn. 94 ff.), weil von ihm in einem solchen Fall die gründliche Lektüre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in seinem Eigeninteresse zu erwarten ist. Vernachlässigt ein Anleger diese Obliegenheit, muss er sich aber keineswegs zugleich eine grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, juris, Rn. 33).
84
c) Indem die Beklagte versucht, eine Kenntnis des Klägers von der Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten daraus abzuleiten, dass er erfolgreich über die Rückerstattung der von ihm bezahlten Agios verhandelte, vermischt sie die im Streitfall nicht einschlägige bankrechtliche „Kick-Back“-Problematik mit der Problematik überhöhter Eigenkapitalbeschaffungskosten. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger aus der Kenntnis eine 5 %-igen Agios eine Kenntnis von überhöhten Eigenkapitalbeschaffungskosten ableiten musste.
85
7. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen Nachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG sowie aus der Beteiligung an dem Patentfonds ergeben. Der Kläger legt nämlich nicht dar, dass ihm solche Nachteile drohen. Insofern ist zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch nicht einmal die entfernte Möglichkeit weiterer Nachteile. Regelmäßig ist bei geschlossenen Fonds lediglich die Rückforderung ausgezahlter Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht zu ziehen. Dieses Risiko droht indes nur bei den beiden streitgegenständlichen Tankschiffsfonds. Aus dem sog. Castor-Twinfonds will der Kläger keine Ausschüttungen erhalten haben (siehe oben unter 5. b)). Beim Patentfonds droht wegen der gesellschaftsvertraglich bestimmten Haftungsbegrenzung auf 0,1 % der Einlage eine Inanspruchnahme durch diese Fondsgesellschaft bei realistischer Betrachtung ebenfalls nicht. Darauf hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2016 (unter I. 8.) hingewiesen. Weiteren Vortrag hat der Kläger dennoch nicht gehalten.
86
8. Der Kläger hat schließlich lediglich Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nicht auf deren sofortige Zahlung. Es fehlt bislang an der Vorlage der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zwingend erforderlichen Vorlage einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung, deren Erstellung die Beklagte bestritten hat (Bl. 57 d. A.). Überdies kommt eine über den 1,3 fachen Satz hinausgehende Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nicht in Betracht, weil der Fall weder umfangreich noch schwierig war. Der Senat darf diese Frage ohne Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer entscheiden. Ein solches Gutachten ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG nur im Rechtsstreit des Rechtsanwalts mit seinem vormaligen Mandanten einzuholen.
87
Auf der Grundlage berechtigter Schadensersatzansprüche von bis zu 110.000 € dürfen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten allenfalls (1.503 € x 1,3 = 1.953,90 € zzgl. (Pauschale gemäß Nr. 7002  VV RVG) 20 € zzgl. (19 % USt. =) 375,04 € =) 2.348,94 € betragen.
III.
88
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
89
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Als Wert der vom Landgericht in vollem Umfang ausgesprochenen Feststellung (Nummer 2 des Tenors LGU) ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Betrag in Höhe von 50 % der vom Kläger vorgetragenen Ausschüttungen, mithin (5.266,66 € / 2 =) 2.633,33 €, festzusetzen.
IV.
90
Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, soweit dieses Urteil auf der Annahme beruht, dass der Anteil der Eigenkapitalbeschaffungskosten an dem Eigenkapital unter Einbeziehung des Agios zu berechnen  ist (II. 2. c) der Gründe). Das trifft – ausschließlich – auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beteiligung an der MS Kampen GmbH & Co. KG und MS Keitum GmbH & Co. KG zu. Dieser bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, so dass die Revisionszulassung auf ihn beschränkt werden kann.
91
Jedenfalls das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist der Auffassung des Senats in dem von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Urteil vom 19. Dezember 2013 (5 U 73/13) nicht gefolgt. Die Zurückweisung der gegen dieses Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründung dem Senat in einem Parallelverfahren bekannt geworden ist, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2015 (III ZR 19/14) beruht nach der Einschätzung des Senats nicht auf einer schon erfolgten grundsätzlichen Billigung dieser anderen Berechnungsweise durch den Bundesgerichtshof.
92
Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.

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