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Wertpapierinstitutsgesetz: BaFin konsultiert Mantelverordnung

Edurs34 (CC0), Pixabay
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Die öffentliche Konsultation des Entwurfs einer Mantelverordnung zum neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hat begonnen. Bis zum 30. Mai 2021 nimmt die BaFin Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf per E-Mail entgegen. Die Mantelverordnung soll zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten.

Das WpIG setzt die europäische Wertpapierfirmenrichtlinie Investment Firm Directive (IFD) um (Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU). Unter das WpIG fallen künftig alle bisherigen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), die Wertpapierdienstleistungen erbringen.

Die vorgesehene Mantelverordnung dient zur weiteren Umsetzung der IFD und zur Ausführung der damit verbundenen unmittelbar geltenden europäischen Wertpapierfirmen-Verordnung Investment Firm Regulation (IFR, Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014).

Der Entwurf der umfangreichen Mantelverordnung besteht in Artikel 1 bis 4 aus vier neuen Stammverordnungen für Wertpapierinstitute, namentlich der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV), der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV), der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV) und der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV).

Für sogenannte Große Wertpapierinstitute gelten die KWG-Regelungen in großem Umfang kraft Verweisung im WpIG fort. Insofern unterfallen Große Wertpapierinstitute auch weiterhin den entsprechenden Rechtsverordnungen auf Basis des KWG, namentlich der PrüfbV und der InstitutsVergV (und nicht Artikel 1 und 2 der Mantelverordnung). Mit Artikel 5 erfolgen die notwendigen Folgeänderungen der betroffenen KWG-Rechtsverordnungen.

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