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Warnung vor PrismaLife und Afa AG als Vermittler-alte Kamellen?

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Ja, denn über Jahre gab es ja zu den Honoravereinbarungen der PrismaLife-Vermittler sehr viele Auseinandersetzungen mit Rechtsanwälten bis hin zum BGH. Dann ist es sehr ruhig geworden um das Unternehmen, nachdem die damalige erfolgreiche Geschäftsführung mit Markus Brugger und Volker Roth die Seiten zur Liechtenstein Life Assurance gewechselt hatten.

Im wahrsten Sinne des Wortes eigentlich, denn die waren wirklich vom Gebäude her nur durch eine Straße geteilt in Rugell. Nun also warnt Marktwächter Finanzen erneut vor dem Unternehmen, wobei, ganz ehrlich gesagt, wir kaum noch Aktivitäten von dem Unternehmen mitbekommen haben in den letzten zwei Jahren.

Hier der aktuelle Artikel von Marktwächter Finanzen dazu, gegen den das Unternehmen PrismaLife dann Medienberichten nach wohl vorgehen will. Da wird uns das Thema dann sicherlich noch erhalten bleiben.

Die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg warnen vor dem Lebensversicherer PrismaLife AG und dessen Vertriebsagentur, der Afa AG. Den Verbraucherschützern liegen zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern aus zwölf Bundesländern vor, die sich über unangemessen hohe Abschlusshonorare der Afa beklagen. Zudem trifft die Afa Vergütungsvereinbarungen mit ihren Kunden, welche auch bei einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrags weiter zu bedienen sind.

Die in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen dokumentierten Verträge der Afa weisen Abschlusshonorare aus, die weit über den gängigen Provisionen und Honoraren am Markt liegen. Abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind  Abschlusskosten für Lebensversicherungen in den ersten fünf Jahren zwischen 2,5 und vier Prozent des Beitragsvolumens üblich. Die Afa stellt ihren Kunden für die Vermittlung von PrismaLife-Verträgen bis zu sieben Prozent im selben Zeitraum in Rechnung. „Die Unwissenheit der Kunden über angemessene Abschlusshonorare wird von der Afa schamlos ausgenutzt“, kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg.

Unkündbare Vergütungsvereinbarungen

Neben der unangemessenen Höhe der Abschlusskosten kritisieren die Marktwächterexperten auch die Vergütungsvereinbarung insgesamt, welche die Afa mit PrismaLife-Kunden trifft. Diese regelt die Vergütung für die Vermittlung des Versicherungsvertrages. Die Vereinbarung ist unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt. Da es sich bei der Afa um einen zweiten Vertragspartner handelt, sind die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge.

In der Regel werden Abschlusshonorare im eigentlichen Lebensversicherungsvertrag geregelt und deren Zahlung auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt. Kündigt der Kunde seinen Vertrag innerhalb dieses Zeitraums, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Abschlusskosten. Nicht so bei den Verträgen von PrismaLife. Auch nach Kündigung der Versicherung bleibt die Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mit der Afa bestehen. „Grundsätzlich befürworten wir eine gesonderte Vergütung für die Beratungsleistung, losgelöst vom Vertragsabschluss. Nach diesem Prinzip arbeiten zum Beispiel Versicherungsberater. Im Falle der Afa haben wir jedoch Zweifel, ob man von einer unabhängigen und umfassenden Beratung sprechen kann. Aus unserer Sicht besteht die vergütete Leistung allein im Verkauf von Lebensversicherungsverträgen“, so Klug. „Und das auch noch zu einem völlig überzogenen Preis.“

PrismaLife umschiftt BGH-Urteil

Im März 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Kündigungsmöglichkeit für gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen, die Versicherer neben dem eigentlichen Lebensversicherungsvertrag mit ihren Kunden abschließen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden darf. (Az. IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13). In dem betreffenden Fall hatte der Kunde sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung direkt mit PrismaLife abgeschlossen. Im Ergebnis konnten beide Verträge aufgelöst werden.
Diese Möglichkeit besteht für PrismaLife-Kunden jetzt nicht mehr. Da die Vergütungsvereinbarung nicht mehr mit PrismaLife, sondern mit einem zweiten Vertragspartner, der Afa, geschlossen wird, ist  das BGH-Urteil nicht darauf anwendbar. „Sie haben die Bedingungen der Verträge zwar so verändert, dass diese wieder den rechtlichen Anforderungen entsprechen, doch die Kunden haben weiter das Nachsehen“, rügt Klug.

 

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